Tag 3368 – Eingabe Kläger an BG Höfe bez. Terminfindung

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Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Mit dem Schreiben vom 13. Dezember 2022 bestätigen Sie, dass der vorgesehenen Abwicklung der Vergleichsvereinbarung und Escrow-Vereinbarung vorbehältlich der Zustimmung von RA […] rubrizierten Verfahren nichts mehr im Wege stünde.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 haben Sie das Verfahren auf Antrag beider Parteien bis am 31. August 2023 sistiert, um ein Nachsteuerverfahren erledigen zu können, welches die erwähnte Zustimmung von RA […] verunmöglicht hat.

Seit dem 9. August 2023 liegt nun die Verfügung der Steuerverwaltung vor, welche 30 Tage danach rechtskräftig wird. Der Betrag zur Begleichung der Nachsteuern und der Verfahrenskosten, welcher von RA […] zurückgestellt werden muss, ist nun bekannt und der genannte Hinderungsgrund nicht mehr gegeben.

Sobald die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung rechtskräftig ist, steht der Unterzeichnung und Inkraftsetzung der entsprechenden Vereinbarungen unseres Erachtens und vorbehältlich der Zustimmung von RA […] nichts mehr im Weg. Um den Abschluss des Nachsteuerverfahrens zu beschleunigen haben wir eine entsprechende Rechtsmittelverzichtserklärung eingereicht (Beilage 1). Wir möchten das Gericht bitten, einen entsprechenden Termin so schnell wie möglich anzusetzen und das Verfahren bis dahin weiter zu sistieren.

Die Escrow-Vereinbarung mit RA […] ist unseres Erachtens um folgende Passage zu ergänzen:
In Rz. 7 um die Kontoverbindung von RA […]
In Rz. 9 um einen Spiegelstrich wie z.B.: «- [sobald] das Nachsteuerverfahren […] der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz rechtskräftig ist, und die Beträge für die geschuldete Nachsteuer und die Verfahrenskosten zurückgestellt sind.»
In Rz. 11 Ergänzung des Datums der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen den Parteien
In Rz. 13 ist die Rückstellung zur Tilgung der Steuerschulden und Verfahrenskosten des Nachsteuerverfahrens zu ergänzen, nämlich: «[…]sowie die Rückstellungen für Nachsteuer und Verfahrenskosten (Verfahren der Kantonalen Steuerverwaltung)»


Die Vereinbarung der Parteien ist unseres Erachtens um das Datum der Unterzeichnung (Rz.15) der Vereinbarungen zu ergänzen.

Gerne möchten wir hier noch einmal betonen, dass wir an einer Erledigung und Abschreibung des Verfahrens wie vorgesehen sehr interessiert sind.

Wir bitten höflich um Kenntnisnahme und antragsgemässe Entscheide.

Mit freundlichen Grüssen

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