Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Mit Eingabe vom 11. August 2014 stellten […] und […] dem Gericht das Begehren um Verlängerung der Frist zur Erbausschlagung bezüglich des Nachlasses von […] sel. Mit Verfügung vom 14. August 2014 hat der Einzelrichter des Bezirkes Höfe die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft bis 25. Februar 2015 verlängert.
Als Ehefrau des Verstorbenen bin ich gesetzliche Erbin des Verstorbenen. Dies hat auch der Einzelrichter des Bezirkes Höfe in seiner Verfügung vom 13. Juni 2014 […] festgehalten. Solange die Frist zur Erbausschlagung nicht abgelaufen ist, ist unklar, wer effektiv Erbe des Verstorbenen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann keine Erbbescheinigung ausgestellt werden. Zudem kann keine Erbteilung durchgeführt werden. Mir liegt aber sehr daran, dass die Teilung so rasch wie möglich durchgeführt werden kann. Ich bitte Sie daher höflich, die Frist zur Erbausschlagung nicht noch einmal zu verlängern.
Darf ich Sie bei dieser Gelegenheit ersuchen, mir eine Kopie der Eingabe von […] und […] vom 11. August 2014 zukommen zu lassen. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen.
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