Tag 1219 Verfügung – Einreichung einer Duplik

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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt

In der Beilage erhalten Sie die Replik vom 20. September 2017.

Sie erhalten Frist bis 16. Oktober 2017 zur Einreichung einer schriftlichen Duplik.

Versäumen Sie diese Frist, sind Sie mit dieser Rechtsschrift ausgeschlossen.

Die Duplik hat sinngemäss den Anforderungen des Art. 221 ZPO zu entsprechen. Die Partei hat insbesondere darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klägerischen Partei in der Replik im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Sie hat ihre eigenen Tatsachenbehauptungen aufzustellen. die Beweismittel dazu genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel einzureichen.

Die beklagte Partei hat ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel abschliessend zu nen-nen; sie können grundsätzlich später nicht mehr vorgebracht werden (vgl. Art. 229 ZPO). Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen, sind zusammen mit der Duplik einzureichen.

Sollte während des Verfahrens die Adresse ändern, ist das dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, sonst sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (§ 95 JG).

Mit freundlichen Grüssen

Der Vizegenchtspräsident

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