Tag 1335 Einreichung der Duplik

  • Post author:

Duplik

In Sachen […]

gegen […]

betreffend Feststellung Erbenstellung/Herabsetzung

Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren Richter

Namens der Beklagten stelle ich folgende

Anträge

Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Eventualiter sei die im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 zugunsten der Beklagten angeordnete Erbeinsetzung herabzusetzen; zugunsten der Klägerin 1 um CHF […] und zugunsten des Klägers 2 um CHF […]

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Kläger unter solidarischer Haftung.

Formelles

Der Gerichtspräsident setzte mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 Frist bis 19. Dezember 2018 zur Einreichung der Duplik. Die vorliegende Eingabe wahrt diese Frist.

Der Eventualantrag Ziffer 2 ist neu. Es handelt sich hierbei und eine Beschränkung der in der Klageantwort gestellten Anträge. Das Eventualbegehren ist anwendbar. wenn das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte. die Kläger hätten in ihrer Stellung als virtuelle Erben die Frist zur Herabsetzungsklage von Art. 533 Abs. 1 ZGB gewahrt. Das Eventualbegehren entspricht dem bisherigen Vergleichsangebot der Beklagten (KB 7 der Klageantwort). Es basiert auf einem Pflichtteilsanspruch von CHF […]. Dieser Betrag ist bei der Klägerin 1 um die Höhe der lebzeitigen Zuwendungen von CHF […] und CHE […]  gekürzt.

Die Kläger beantragen, dass diverse Beweiserhebungen (u.a. Gutachten) vorgenommen werden sollen. Gemäss Art. 102 ZPO hat jede Partei die Auslagen dem Gericht vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden. Es wird beantragt, dass, wenn Beweiserhebungen notwendig werden, von den Klägern je ein entsprechender Kostenvorschuss erhoben wird.

Die Kläger reichten mit Schreiben vom 28. April 2017 dem Bezirksgericht Höfe ausserhalb des Schriftenwechsels unaufgefordert eine Vielzahl von Unterlagen ein. Es wird beantragt, dass diese Unterlagen und alle weiteren unaufgefordert eingereichten Eingaben aus dem Recht gewiesen werden.

Streitwert

Im Hauptbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klageschrift) beantragt die Klägerin die Feststellung der Erbenstellung. Der Streitwert berechnet sich nach dem potenziellen Prozessgewinn der Kläger im Fall des Obsiegens, mithin ihrem Erbteil›. Das Gleiche gilt beim Eventualantrag (Herabsetzungsklage; Ziffer 2.1)?. Der Streitwert entspricht hier dem geltend gemachten Pflichtteil. Die Kläger machen in ihrer Eingabe vom 28. April 2017 ans Bezirkseericht Höfe einen Pflichtteil von je CHF […] geltend. Der Streitwert betragt daher nach heutiger Sichtweise gemäss den Anträgen der Kläger CHF […] (2 x CHF […] in diesem Sinn wird die Aussage in Rz. 4 der Klageantwort revidiert. Es wird beantragt, zu prüfen, ob der eingeholte Prozesskostenvorschuss genügend ist.

Abkürzungen

Ehe- und Erbvertrag 1990:

Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 (Beilage 1 der Klageschrift der Kläger vom 18. Februar 2016)

Entwurf Erbvertrag 2014:

Entwurf des Erbvertrages, der am 13. Juni 2014 besprochen wurde

Klageschrift:

Klage der Kläger vom 18. Februar 2016

Klageantwort:

Klageantwort der Beklagten vom 2. Februar 2017

Replik:

Replik der Kläger vom 20. September 2017

Zur Replik vom 20. September 2017

Nachfolgend wird zu den einzelnen Randzeilen (Rz.) in der Replik der Kläger vom 20. September 2017 Stellung genommen. Die Themenüberschriften sind neu:

Formelles

Zu Rz. 1: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 2: Der von den Klägern in der der Fussnote 1 angebrachte Hinweis bezüglich des Entwurfs des Erbvertrages (Beilage 2 Klageantwort) ist richtig. Das handschriftliche Datum «25.4.2014» hat der Unterzeichnende angebracht. Es handelt sich um das Datum der Besprechung, an welchem der Entwurf des Erbvertrages verteilt wurde. Das Original des Entwurfs des Erbvertrages selber ist undatiert.

Zu Rz. 3: Keine Bemerkung.

Die Kläger argumentieren wider Treu und Glauben

Zu Rz. 4: Bestritten. Die Ausführungen dienen der Stimmungsmache und sind nicht relevant. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich die Befürchtung der Beklagten, dass die Kläger unrealistische und utopische Vorstellungen haben. bewahrheitet hat. Beispielsweise reichten die Kläger dem Gericht am 28. April 2017 ein Schreiber mit Unterlagen ein. Darin machten sie neben dem (überhöhten) Pflichtteil Schaden-ersatzansrriche in der Höhe von CHF […] geltend. Sie stellten sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe dem Kläger 2 einen Verdienstausfall von über […] zu bezahlen. Dass dies realitätsfremd ist, muss nicht weiter ausgeführt werden. Die Beklagte hatte und hat das Ansinnen, den Fall gütlich zu erledigen. Im heutigen Zeitpunkt sind jedoch die Vorstellungen der Parteien so weit voneinander entfernt, dass eine Vereinbarung nicht möglich erscheint.

Zu Rz. 5: Die Ausführungen sind falsch. Die Beklagte hat die Erbenstellung der Kläger nie anerkannt.

Zu Rz. 6: Bestritten. Die Behauptungen sind falsch und widersprüchlich. Die Beklagte war ernsthaft vergleichsbereit. Sie offerierte anlässlich der Vergleichsverhandlung eine Lösung in der Höhe der Berechnung von Herrn A.W. Beilage 7 Klageantwort). Die Kläger hatten jedoch völlig unrealistische Vorstellungen (Zuweisung von drei Grundstücken usw.. Die Ansichten der Parteien waren so weit auseinander, dass das Gericht aufgrund der Aktenlage selber keinen Vorschlag machen konnte. Inwiefern unter diesen Umständen eine Verletzung von Treu und Glauben vorliegen sollte, ist schleierhaft. Die Kläger argumentieren wider Treu und Glauben und mutwillig.

Zu Rz. 7-9: Bestritten. Die Kläger haben keine (volle) Erbenstellung. Sie sind lediglich virtuelle Erben. Sie waren und sind bis zum heutigen Zeitpunkt nicht berechtigt, den Nachlass zu verwalten. Als Alleinerbin hatte die Beklagte das Recht. den Nachlass eigenständig zu verwalten. Die Behauptungen der Kläger haben daher keine rechtliche Substanz. Richtig ist, dass der Nachlass zurzeit durch den eingesetzten Erbschaftsverwalter verwaltet wird. Dieser bestatigte, dass die Beklagte den Nachlass ordnungsgemäss verwaltete

Zu Rz. 10: Die Behauptungen sind falsch.

Die Kläger haben keine (volle) Erbenstellung

Zu Rz. 11: Die Behauptungen sind falsch. Die Kläger hatten kein Wahlrecht. Die Beklagte hat die Erbenstellung nie anerkannt.

Zu Rz. 12-13: Die Ausführungen werden bestritten. Die Beklagte hat die Erbenstel-lung nie anerkannt. Das Verfahren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars ist vorliegend ohne Relevanz. Das Gericht stellte der Beklagten das Gesuch auch nie zu. Der Verlauf des Gerichtsverfahrens ist der Beklagten nicht bekannt. Ein öffentliches Inventar wurde nie im Amtsblatt publiziert. Aus diesem Grund ist zu vermuten, dass das Gericht das Gesuch gar nicht prüfen musste, weil es die Kläger vorgängig wieder zurückzogen haben. Somit sind die Behauptungen der Kläger inhaltsleer. Unabhängig davon hätten die Kläger die Erbenstellung der Kläger auch nicht anerkannt, wenn das Gericht die Legitimation zum Gesuch der Aufnahme eines öffentlichen Inventars bejaht hätte (was nicht der Fall ist). Unabhängig davon konnte die Beklagte als juristische Laiin nicht beurteilen, ob die Kläger als virtuelle Erben legitimiert sind, das Gesuch um Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu stellen. Dies ist selbst in luristenkreisen nicht bekannt Herr A.W. ist kein Rechtsanwalt und hatte zudem nicht den Auftrag, die Erbenstellung der Kläger zu überprüfen. Gegen die Darstellung der Kläger spricht auch der Umstand, dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe in der Verfügung vom 13. Juni 2014 (Beilage 1 zur Klageschrift) festhielt, dass der Erblasser die Beklage als Alleinerbin und die Nachkommen als Nacherben auf den Überrest eingesetzt habe. Er spricht ebenfalls nicht von einem Wahlrecht. Der Einzelrichter ging offenbar ebenfalls davon aus, dass die Kläger nicht Erben sind. Darüber hinaus verweigerte der Einzelrichter auf Einsprache der Beklagten hin die Ausstellung einer Erbenbescheinigung. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Erbenstellung anerkannt hätte. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte nicht auf jedes Schreiben der Kläger kurz nach dem Tod des Erblassers reagierte. Es war auch nicht die Pflicht der Beklagten, die durch eine Anwältin vertretenen Kläger über die Rechtslage aufzuklären.

Zu Rz. 14-17: Die Behauptungen werden bestritten. Es ist falsch, dass die Beklagte die Erbenstellung der Kläger ausdrücklich oder konkludent anerkannt hat. Richtig ist, dass die Beklagte Interesse daran hatte, die Angelegenheit gütlich zu erledigen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Deshalb kam die Beklagte auch den Infor-mationsbegehren der Kläger nach. Dass die Beklagte ihren Informationspflichten nachkam, bedeutet nicht, dass sie die Erbenstellung der Kläger anerkannte. Dass die Kläger nunmehr daraus eine Anerkennung der Erbenstellung zu konstruieren versuchen, ist falsch. Konsequenterweise verwaltete die Beklagte den Nachlass selber und verbot den Klägern, sich in die Nachlassverwaltung einzumischen. Dies zeigte selbst den Klägern auf, dass sie die Erbenstellung nicht anerkannte. Unabhängig davon war es nicht die Pflicht der Beklagten, die durch eine Anwältin vertretenen Kläger über die Rechtslage aufzuklären. Der Verweis der Kläger auf die Verlängerung der Ausschlagungsfrist ändert daran nichts. Der Richter prüfte in diesem Zusammenhang die Antragslegitimation lediglich summarisch und ohne Präjudiz für die Rechtsstellung der Erben. Selbst wenn das Gericht die Legitimation beiahte, heisst das nicht, dass die Beklagte die Erbenstellung der Kläger anerkannt hätte. Unabhängig davon konnte die Beklagte als juristische Laiin nicht beurteilen, ob die Kläger als virtuelle Erben legitimiert sind, das Erstreckungsgesuch zu stellen. Herr Armin Waldburger ist kein Rechtsanwalt und hatte nicht den Auftrag, zu prüfen, ob die Kläger hierzu berechtigt waren. Insgesamt substantiieren die Kläger nicht, wann die Beklagte die Erbenstellung der Kläger ausdrücklich anerkannt hätte. Sie begnügen sich mit pauschalen, inhaltsleeren Behauptungen. Sie sind daher nicht zu hören. Insgesamt argumentieren die Kläger mutwillig.

Unabhängig davon wird bestritten, dass eine aussergerichtliche Anerkennung der Erbenstellung gültig wäre. In einem neueren Entscheid erklärte das Bundesgericht (BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017, E. 2.2), dass bei Ungültigkeitsgründen nur ein Gerichtsurteil die Aufhebung der Verfügung von Todes wegen bewirken kann, weshalb die aussergerichtliche Anerkennung der Formgültigkeit einer Verfügung von Todes wegen nicht genügt. Die Ausgangslage ist mit Blick auf die Herabset-zungsklage der virtuellen Erben dieselbe. Wenn man die Erwägungen des Bundesgerichts auf die Anerkennung der Erbenstellung virtueller Erben anwendet, ist eine aussergerichtliche Anerkennung der Erbenstellung nicht möglich.

Der Erblasser hat die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt

Zu Rz. 18: Bestritten. Die Kläger hatten kein Wahlrecht.

Zu Rz. 19: Die Ausführungen sind falsch. Die Kläger anerkennen, dass die Modalitäten des von ihnen behaupteten Wahlrechts im Vertrag nicht umschrieben sind. Gerade dieser Hinweis der Kläger, dass für die Modalitäten der Ausübung des Wahlrechts irgendwelche, für Laien unbekannte, Gesetzesbestimmungen hätten herangezogen werden müssen, zeigt auf, dass kein Wahlrecht vorgesehen war. Der Ehe-und Erbvertrag 1990 wurde von einer Fachperson (Notar Hans Paul Zangerl) ausgearbeitet und beurkundet. Wenn die Parteien der Ansicht gewesen wären, dass bezüglich der Ausübung des (bestrittenen) Wahlrechts die Bestimmungen von Art. 522 ff. ZGB massgebend seien, dann hätte der Notar dies auch so im Vertrag geschrieben. Das war aber nicht der Fall. Dies zeigt auf, dass der Hinweis auf das Pflichtteilsrecht lediglich die gesetzliche Vorgabe wiedergibt, dass ein Erbe seinen Pflichtteil mittels der Herabsetzungsklage verlangen kann.

Gemäss der Behauptung der Kläger sind Art. 522 ff. ZGB bezüglich der Modalitäten der Ausübung des behaupteten (und bestrittenen) Wahlrechts anwendbar. Wenn man dieser Argumentation folgt, dann hätte nach Art. 533 ZGB das Wahlrecht nur mittels Herabsetzungsklage (evtl. Einrede) bei einem Gericht geltend gemacht werden können. Mithin hätte auch nach dieser Sichtweise das Wahlrecht gegenüber den Gerichtsbehörden ausgeübt werden müssen.

Zu Rz. 20: Die Formulierung, dass es den Nachkommen frei stehe, den Pflichtteil beim Tode des Erblassers zu «verlangen» (und nicht etwa zu wählen), wiederholt lediglich die gesetzliche Regelung. Bei einer Pflichtteilsverletzung steht es jedem pflichtteilsgeschützten Erben frei, seinen Pflichtteil zu verlangen. Der Weg hierzu ist die gerichtliche Geltendmachung gemäss Art. 533 ZGB.

Zu Rz. 21: Die Ausführungen werden bestritten. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Erblasser den Auftrag für die Ausarbeitung des Erbvertrages 2014 gab.

Im Ehe- und Erbvertrag 1990 setzten sich die Ehegatten […] gegenseitig als Alleinerben (Vorerben) und die vier nichtgemeinsamen Kinder zu je einem Sechstel sowie den gemeinsamen Sohn […] zu zwei Sechstel als Nacherben auf den Uberrest ein. Mit dem Ehe- und Erbvertrag 1990 wollten sich die beiden Ehegatten offensichtlich gegenseitig bestmöglich absichern und begünstigen. Es war für die damaligen Vertragsparteien klar, dass damit die Pflichtteile der Nachkommen des erstversterbenden thegatten verletzt wurden. Für den Fall, dass ein Nachkomme seinen Pflichtteil gerichtlich geltend machen sollte, sanktionierten sie dies mit dem Wegfall der Nacherbschaft für den betreffenden Nachkommen. Weiter sollten die nichtgemeinsamen Nachkommen beider Ehegatten unabhängig von der Reihenfolge des Ablebens der Ehegatten untereinander gleichgestellt werden; dies mit dem Ziel, dass die Nachkommen des Erstversterbenden nicht benachteiligt würden. Dies kam den Klägern (als Kinder des Erblassers) entgegen, weil die Beklagte im Gegensatz zum Erblasser während der Ehe in den Genuss verschiedener Erbschaften kam und Vermögen in die Ehe einbrachte. Dies im Gegensatz zum Erblas-ser, der im Zeitpunkt der Eheschliessung über kein relevantes Vermögen verfügte. Mit dem Entwurf des Erbvertrages 2014 wollten die Ehegatten herstellen, dass dieser Pflichtteil nicht eingeklagt werden kann. Deshalb sollten die Nachkommen einen Erbverzicht unterzeichnen. Die Eltern wollten vermeiden, dass es nach dem Tod des Erstversterbenden zu langwierigen Gerichtsverfahren kommt. In diesem Sinn ist der Entwurf des Erbvertrages 2014 die logische Weiterführung des Ehe- und Erbvertrages 1990. Der Entwurf zeigt auf, dass es nicht der Wille der Eheleute war, im Ehe- und Erbvertrag 1990 ein freies Wahlrecht der Nachkommen vorzusehen

Zu Rz. 22: Die Ausführungen werden bestritten. Gemäss dem Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit muss der Inhalt einer Verfügung von Todes wegen vom Erblasser selbst bestimmt werden. «Er selber hat festzulegen, welche Personen Erben oder Vermächtnisnehmer sein sollen. Der Erblasser hat somit selber die Subjekte zu bezeichnen. Unter dem Aspekt der materiellen Höchstpersönlichkeit ist es nicht möglich, einer Person die freie Wahl zu überlassen, ob sie Erbe oder Nacherbe sein möchte. Das von den Klägern behauptete Wahlrecht ist mit dem Wahlrecht nach Art. 473 ZGB nicht vergleichbar. Das letztere Wahlrecht beruht darauf, dass dies einer langjährigen Praxis entspricht*. Es gibt keinen Grund, den erbrechtlichen Fundamentalgrundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit über den Bereich von Art. 473 ZGB hinaus aufzuweichen. Unabhängig davon ist noch einmal festzuhalten, dass es nicht Wille der Ehegatten war, im Ehe- und Erbvertrag 1990 ein Wahlrecht vorzusehen. Im Gegenteil hatten sie den übereinstimmenden Willen, dass der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass als Vorerbe erhalten solle. Eventualiter ist der Ehe- und Erbvertrag 1990 in diesem Sinn auszulegen.

Die Kläger haben die Frist zur Erhebung der Herabsetzungsklage versäumt

Zu Rz. 23-24: Die Ausführungen werden bestritten. Herr A.W. informierte am xx. xxx 2014 die Anwesenden, dass das Ehepaar […] am xx. xxx 1990 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen hatte und dass beim Tod des erstversterbenden Elternteils die Nachkommen nichts erhalten werden. Dies ist auch ausdrücklich im Entwurf Erbteilungsvertrag 2014 aufgeführt. Darin steht u.a. geschrieben:

[…] haben am 24. lanuar 1990 auf dem Notariat Höfe einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen.

Sie haben darin unter anderem im Sinne von Art. 216 Abs. 1 und Art. 488 ff. ZGB güter- und erbrechtlich vereinbart. das der überlebende Ehegatte sowohl den gesamten Vorschlag beider Ehegatten als auch den gesamten Nachlass des Erstversterbenden als Alleinerbe (Vorerbe) erhalter soll.

(Hervorhebung angebracht)

Herr A.W. erklärte den Anwesenden den Inhalt des Entwurfes und er händigte denselben allen Anwesenden aus. Er wies auch ausdrücklich auf den Ehe und Erbvertrag 1990 hin und darauf, dass die Kläger gemäss diesem Vertrag beim Tod des erstversterbenden Ehegatten nichts erhalten werden. Anwesend an dieser Sitzung war auch die Klägerin 1. Diese hatte somit Kenntnis vom Inhalt des Ehe- und Erbvertrages 1990 bzw. vom Umstand, dass sie beim Tod des Erstversterbende keinen Pflichtteil erhalten werde.

Der Kläger 2 hatte ebenfalls Kenntnis vom Inhalt des Erbvertrages 1990 und vom Entwurf des Erbvertrages 2014. Insbesondere war er informiert, dass er gemäss dem Ehe- und Erbvertrag 1990 beim Tod des erstversterbenden Ehegatten nichts erhält. Einerseits wurde er von der Klägerin 1 hierüber vor dem 14. Juni 2014 informiert. Andererseits war die Klägerin 1 bevollmächtigt, den Kläger 2 an der Sitzung zu vertreten. Das Handeln der Klägerin 1 als Vertreterin wirkt rechtlich so, wie wenn der Kläger 2 an der Sitzung teilgenommen hätte. Es ist also so zu halten, wie wenn Herr Armin Waldburger den Kläger 2 direkt informiert hätte. Dass die Klägerin 1 den Kläger 2 an der Sitzung vom 23. Mai 2014 formell vertrat, bestätigen die Kläger selber. Im Ereignis- und Erinnerungsprotokoll (Beilage 9 Replik) halten sie fest:

Termin in […] zur «Erklärung» des Erbvertrages von A.W.

Erklärung von […] Ich möchte, dass […] mich vertritt an diesem Informationstermin. Sie wird mir den Vertrag nach Hause bringen und erklären.

(Hervorhebung teilweise angebracht)

Der Erblasser beauftragte Herr A.W.

Zu Rz. 25-28: Die Ausführungen werden bestritten. Herr A.W. war seit vielen Jahren in privater und beruflicher Hinsicht Vertrauensperson des Erblassers. Beispielsweise zog der Erblasser seit 2008 Herrn A.W., im Rahmen seiner Tätigkeit im […] in komplexen Fallen bei, was auch der […] bestätigt. Es mag sein, dass der Erblasser zwischenzeitlich die im Sinne einer Variante mit dem Gedanken spielte, unter der fachlichen Begleitung von Herr […] eine Immobilien AG zu gründen, wie das die Kläger ausführen. Aber gerade dies zeigt auf, dass der Erblasser (und nicht die Beklagte) Herrn A.W. beauftragte. Dies ergibt sich auch aus der Zusammenstellung von A.W. In der Beilage 23 zur Klageantwort. Der Erblasser priorisierte jedoch letztlich einen neuen Erbvertrag ohne Immobilien AG, was sich ebenfalls aus der Beilage 23 zur Klageantwort ergibt. Er wies daher Herrn A.W. an, den Erbvertrag entsprechend auszuarbeiten. Offenbar wies der Erblasser Herr A.W. am 25. Februar 2014 an, den Erbvertrag ohne Immobilien AG weiterzuverfolgen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Erblasser selbst nach der Darstellung der Kläger urteilsfähig. Die Behauptung, dass der Erblasser vom Prozess der Erstellung des Erbvertrages ausgeschlossen war, ist offensichtlich falsch. Vielmehr war es ihm bis zuletzt wichtig, dass dieser abgeschossen wird. Der Erblasser war immer urteilsfähig und war mit Blick auf die Ausarbeitung des Erbvertrages 2014 die bestimmende Person. Wenn man den Erblasser gekannt hat, konnte es auch nicht anders sein.

Zu Rz. 29: Die Behauptungen werden bestritten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern dies sachrelevant sein könnte. Die Behauptungen haben nichts damit zu tun, ob die Kläger die Erbenstellung zukommt und/oder ob die Frist zur Einhaltung der Herabsetzungsklage eingehalten wurde. Die bestrittenen Behauptungen dienen lediglich der Stimmungsmache. Sie sind nicht zu hören.

Die Kläger beziehen sich auf ein durch den Kläger 2 geschriebenes Ereignis- und Erinnerungsprotokoll (Beilage 9 zur Replik). Es handelt sich hierbei um eine Parteibehauptung. Ihr kommt keinerlei Beweiswert zu, sofern sich die Kläger auf dasselbe abstützen. Der Inhalt derselben wird bestritten, soweit dies zugunsten der Darstellung der Kläger verwendet werden soll. Dies gilt insgesamt und wird untenstehend nicht nochmals speziell erwähnt.

Zu Rz. 30: Bestritten. Die Beklagte drängte nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, was daran verwerflich sein soll, dass der Erbvertrag an einer gemeinsamen Sitzung vorgestellt und besprochen werden sollte. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Behauptungen sachrelevant sein könnten. Sie sind nicht relevant für die Fra-gen, ob den Klägern die Erbenstellung zukommt und/oder ob die Frist zur Einhaltung der Herabsetzungsklage eingehalten wurde. Die bestrittenen Behauptungen dienen lediglich der Stimmungsmache. Sie sind nicht zu hören.

Zu Rz. 31: Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass […] den Kläger 2 drängte. Er hatte hierfür auch keinen Grund. Dass die seit langer Zeit vorbereitete Angelegenheit Insbesondere mit Blick auf den Gesundheitszustand des Erblassers endlich besprochen werden sollte, ist nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist es jedoch, inwiefern diese Behauptungen der Kläger sachrelevant sein könnten. Die Behauptungen haben nichts damit zu tun, ob den Klägern die Erbenstellung zukommt und/oder ob die Frist zur Einhaltung der Herabsetzungsklage eingehalten wurde. Die bestrittenen Behauptungen dienen lediglich der Stimmungsmache. Sie sind nicht zu hören.

Zu Rz. 32: Die Ausführungen werden bestritten. Richtig ist, dass der der Entwurf des Erbvertrages erklärt werden sollte. Es ist nicht ersichtlich. was daran falsch sein soll Es wird bestritten, dass die Beklagte den Klägern nicht die Möglichkeit einräumen wollte, den Entwurf zu prüfen. Zudem sind die Kläger alt genug, eigenständig zu handeln. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Behauptungen sachrelevant sein könnten. Sie haben nichts damit zu tun, ob den Klägern die Erbenstel-lung zukommt und oder ob die Frist zur Einhaltung der Herabsetzunesklage eingehalten wurde. Die bestrittenen Behauptungen dienen lediglich der Stimmungsmache sie sind nicht zu hören.

Zu Rz. 33: Bestritten. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies sachrelevant sein könnte. Es wird auf das oben Gesagte verwiesen.

Zu Rz. 34: Die Ausführungen werden bestritten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern dies sachrelevant sein könnte. Es wird auf das oben Gesagte verwiesen.

Zu Rz. 35: Die Ausführungen werden bestritten. Es ist auch nicht nachvollziehbar inwiefern dies sachrelevant sein könnte. Es wird auf das oben Gesagte verwiesen.

Zu Rz. 36: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird insbesondere bestritten, dass die Beklagte den Erblasser immer wieder wachgerüttelt hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern dies sachrelevant sein könnte. Es wird diesbezüglich auf das oben Gesagte verwiesen.

Zu Rz. 37-38: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 39: Die Behauptungen werden bestritten. Der Erblasser war urteilsfähig. Die Sätze, welche die Kläger dem Erblasser in den Mund legen, sind falsch. Es wird bestritten, dass dem Erblasser Schlafmittel verabreichte Es war der Erblasser, der Herrn A.W. anwies, den Erbvertrag, der am xx. xxx 2014 besprochen wurde, auszuarbeiten. Geistiger Urheber des Inhaltes ist der Erblasser. Es ist falsch und respektlos, dass die Kläger behaupten, dass der Inhalt des Erbvertrages nicht dem Willen des Erblassers entsprach. Ebenso ist die Behauptung falsch, dass das Vorgehen rund um den Erbvertrag nicht im Einvernehmen mit dem Erblasser erfolgte. Unabhängig davon wurde der Erbvertrag nie unterzeichnet. Die ausufernden Behauptungen der Kläger haben nichts damit zu tun, ob den Klägern die Erbenstellung zukommt und/oder ob die Frist zur Einhaltung der Herabset-zungsklage eingehalten wurde. Die bestrittenen Behauptungen dienen lediglich der Stimmungsmache. Sie sind nicht zu hören.

Zu Rz. 40: Die Ausführungen werden bestritten. Korrekt ist, dass nach dem Tod ihres Ehemannes Herr  A.W. für die Beklagte den Nachlass und die Pflichtteile bestimmte. Etwas anderes wäre auch abwegig, da Herr A.W. eine Vertrauensperson ihres Ehemannes war und die Hintergründe kennt. Es ist falsch, dass Herr A.W. unangemeldet an der Schlichtungsverhandlung teilnahm. Der Vermittler wurde vorgängig darüber informiert. Dies ist aktenkundig. Im Übrigen wird auf das oben Gesagte verwiesen. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Behauptungen sachrelevant sein konnten. A.W. informierte anlässlich der Besprechung vom xx. xxx 2014 objektiv und umfassend.

Die Kläger kannten den Inhalt des Erbvertrages 1990

Zu Rz. 41: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 42-46: Die Ausführungen werden bestritten. Es wurde oben ausgeführt, dass die Kläger anlässlich der Besprechung vom 23. Mai 2014 über die Existenz des Erbvertrages 1990 sowie über die Umstande, dass sie beim Tod des erstversterbenden Ehegatten keinen Pflichtteil erhalten würden und der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt ist. Sie hatten über diesen Pflichtteilsverlust sichere Kenntnis. Das Gesetz schliesst nicht aus, dass eine Pflichtteilsverletzung mündlich mitgeteilt wird. Unter den gegebenen Umständen begann die Frist für die Herabsetzungsklage im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu laufen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Klageantwort verwiesen.

Die Klagefrist wurde mit dem Tod des Erblassers vom xx. xxx 2014 ausgelöst

Zum Absatz vor Rz. 47: Die Ausführungen sind falsch. Es wird auf das oben Gesagte verwiesen. Es wird auf das oben Gesagte verwiesen.

Zu Rz. 47-49: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird auf das oben Gesagte verwiesen.

Zu Rz. 50-52: Die Ausführungen werden bestritten. Fakt ist, dass sowohl der Kläger 2 als auch die Klägerin 1 sichere Kenntnis davon hatten, dass gemäss dem Ehe- und Erbvertrag 1990 der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wurde und die Nachkommen weder das gesetzliche noch das pflichtteilsgeschützte Erbe erhalten sollen. Es wird auf das oben Gesagte verwiesen.

Zu Rz. 53: Die Ausführungen werden bestritten. Entgegen der Behauptung der Kläger hatten diese ein Jahr seit dem Tod des Erblassers Zeit, ihre Prozesschancen seriÖs abzuklären. Somit begann die Frist mit dem Tod des Erblasser zu laufen. Die Herabsetzungsklage wurde zu spät eingereicht.

Diverses

Zu Rz. 54: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 55: Bestritten. Es wird auf die Ausführungen im formellen Teil verwiesen.

Zu Rz. 56: Es wird auf die Klageantwort verwiesen.

Zu Rz. 57-60: Die Kläger stellten das Gesuch um Schätzung der Verkehrswerte der Liegenschaften. Wenn dem entsprochen wird, haben sie für die entsprechenden Kosten einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 102 Abs. 1 ZPO).

Das Gesetz sieht die kantonale Güterschätzungskommission als amtliche Schätzungsstelle vor (§ 50 EG2ZGB). Es ist nicht einzusehen, weshalb dieser Bestimmung vorliegend nicht nachgelebt werden soll. Ein Ausstandgrund liegt nicht vor, insbesondere liegen keine freundschaftlichen Verhältnisse vor. Die pauschalen Vorwürfe der Kläger treffen nicht zu.

Zu Rz. 61: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 62: Es wird an den Ausführungen in der Klageantwort festgehalten.

Zu Rz. 63: Bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Klageantwort festgehalten.

Zu Rz. 64: Die Ausführungen werden bestritten. Die Klager anerkennen, dass zu mindest der Klägerin 1 der Entwurf des Erbvertrages (Beilage 2 zur Klageantwort) übergeben wurde und dass auch der Kläger 2 einen solchen erhalten hat. Im Übrigen wird auf das oben Ausgeführte verwiesen.

Zu Rz. 65: Die Ausführungen werden bestritten. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die angerufenen Zeugen glaubwürdig. Herr A.W. war ein langjähriger Berater des Erblassers.

Zu Rz. 66: Bestritten.

Zu Rz. 67-68: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 69: Die Ausführungen sind ohne Relevanz.

Zu Rz. 70: Die Ausführungen werden bestritten. Eben gerade weil die Beklagte anfänglich an eine einvernehmlich Lösung geglaubt hat – was sich nachträglich auf Grund des Verhaltens der Kläger als Irrtum herausstellte – hat sie sämtliche verlangten Informationen pflichtbewusst und zeitnah zur Verfügung gestellt. Es ist halt so, dass bei einer Ehe über 32 Jahren nicht mehr alles nachvollzogen werden kann; zumal der Erblasser die finanziellen Angelegenheiten im Alleingang erledigte.

Zu Rz. 71: Die Ausführungen werden bestritten. An den Ausführungen in der Kla geantwort wird festgehalten.

Zu Rz. 72: Die Ausführungen werden bestritten. Das Verfahren wurde auf Grund des unkooperativen Verhaltens der Kläger und den Drohungen gegenüber den Mietern der Beklagten fortgesetzt. Die Kläger waren nur auf der Basis ihrer unrealistischen Vorstellungen zu einem Vergleichsabschluss bereit. Es wird auf das oben Gesagte verwiesen.

Zu Rz. 73: Bestritten.

Zu Rz. 74: Die Ausführungen dürften nicht ernst gemeint sein. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung, die Beklagte habe keinen Vergleichsvorschlag abgegeben. Im nächsten Satz führen die Kläger selber aus, dass die Beklagte anlässlich der Verhandlung am Vorschlag gemäss der Berechnung von Herrn gehalten habe. Der Vergleichsvorschlag basierte auf der zweiten Berechnung von Herrn A.W. vom 18. Januar 2017, welcher den Klägern übermittelt wurde und in der Klageantwort enthalten ist (Rz. 18). Die Kläger argumentieren grob widersprüchlich und mutwillig.

Zu Rz. 75: Die Ausführungen sind falsch. Herr A.W. ist glaubwürdig.

Zu Rz. 76: Die Ausführungen sind falsch. Die Einsetzung des Erbschaftsverwalters ist einzig aufgrund des Verhaltens der Kläger zurückzuführen. Die abstrusen Vorwürfe, dass die Beklagte Geld hinterzogen habe, entkräftete der Erbschaftsverwalter. Die Beklagte erledigte unter Mithilfe ihres Sohnes […] die technische und administrative Verwaltung bis zum Einsatz des Erbschaftsverwalters offensichtlich tadellos. Die Einsetzung des Erbschaftsverwalters war daher unnötig, weshalb die Kläger diese Kosten zu übernehmen haben.

Zu Rz. 77: Die Ausführungen sind falsch. Die Beklagte anerkannt die Kläger nicht als Pflichtteilserben.

Zu Rz. 78-79: Die Ausführungen werden bestritten. Prozessrechtlich wird für die Zulassung eines Feststellungsbegehrens ein rechtserhebliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses (Feststellungsinteresse) vorausgesetzt. Hierbei gilt der Grundsatz der Subsidiarität, d.h. ein solches

Feststellungsbegehren ist unzulässig, wenn das Gewünschte bereit mit einem Leis-tunes- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann. Beim Begehren auf Teilung des Nachlasses handelt es sich grundsätzlich um ein Gestaltungsbegehren. Vorliegend hätte, wenn die Kläger tatsächlich Erben sind, eine Teilungsklage erhoben werden können. Deshalb fehlt es im vorliegenden Fall an einem entsprechenden Feststellungsinteresse. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten oder eventualiter ist es abzuweisen.

Zu Rz. 80-82: Die Behauptungen werden bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Klageantwort und denselben hiervor festgehalten.

Zu Rz. 83-84: Die Behauptungen werden bestritten. Es wird auf die Ausführungen in der Klageantwort und auf das oben Ausgeführte verwiesen. Die Eheleute wollten den Erbverzicht der Nachkommen, weil sie eine gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteils mittels Herabsetzungsklage verhindern wollten. Gerade dies zeigt auf, dass es der Wille der Vertragsparteien beim Abschluss des Ehe- und Erbvertrages 1990 war, dass kein Wahlrecht eingeraumt werden sollte.

Zu Rz. 85: Wenn die Ehegatten […] ein Wahlrecht eingeräumt hätten, dann hätten sie nicht das Verb «verlangen», sondern das Verb «wählen» gewählt. Den Ehegatten war bekannt, dass aufgrund der Regelung im Ehe- und Erbvertrages 1990 die Pflichtteile der Nachkommen verletzt werden. Deshalb erwähnten sie, dass diese den Pflichtteil verlangen können. Mit dem erwähnten Satz wiederholten sie lediglich die gesetzliche Möglichkeit, den Pflichtteil zwangsweise mittels Klage durchzusetzen.

Zu Rz. 86: Bestritten.

Zu Rz. 87-88: Die Behauptungen werden bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Klageantwort und dem Vorgesagten festgehalten.

Zu Rz. 89-90: Die Behauptungen werden bestritten. Es wird auf die Ausführungen in der Klageantwort und auf das oben Ausgeführte verwiesen.

Zu Rz. 91: Bestritten.

Zu Rz. 92: Die Behauptungen werden bestritten. Es wird auf die Ausführungen in der Klageantwort und auf das oben Ausgeführte verwiesen.

Zu Rz. 93: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 94: Die Behauptungen werden bestritten. Es wird auf die Ausführungen in der Klageantwort und auf das oben Ausgeführte verwiesen.

Zu Rz. 95: Die Ausführungen werden bestritten. Die Klägerin 1 wurde durch Herrn A.W. über den Inhalt des Ehe- und Erbvertrages 1990 und über den darin enthaltenen Pflichtteilsentzug informiert. Daher wusste die Klägerin 1, dass ihr mit dem Ehe- und Erbvertrag 1990 der gesamte Pflichtteil entzogen wird. Dies genügt, damit die Frist zur Erhebung der Herabsetzungsklage beim Tod des Erblassers zu laufen begonnen hat. Weil die Klägerin 1 als Vertreterin des Klägers 2 an der Sitzung vom 23. Mai 2014 teilnahm, sind ihm die Erklärungen von Herrn A.W., die Herr A.W. anlässlich der Besprechung an die Klägerin 1 abgegeben hat, auch dem Kläger 2 anzurechnen. Unabhängig davon hat die Klägerin 1 den Kläger 2 diesbezüglich nach der Sitzung informiert.

Zu Rz. 96: Bestritten.

Zu Rz. 97: Die Behauptungen werden bestritten. Es wird auf die Ausführungen in der Klageantwort verwiesen.

Zu Rz. 98: Bestritten.

Zu Rz. 99: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 100: Die Kläger anerkannten in der Klageschrift ausdrücklich, dass GB-Nr. […] und GB-Nr. […] dem Eigengut der Beklagten zuzuweisen ist (Rz. 76) Ein Versehen bestand nicht. Diese Anerkennung können die Kläger nicht einfach widerrufen. Die beiden Grundstücke sind daher schon aus diesem Grund dem Eigengut der Beklagten zuzuweisen. In der Sache ist das Folgende festzuhalten: […]

Zu Rz. 101: Wenn die Kläger die Schätzung der Liegenschaften verlangen, haben sie für die entsprechenden Kosten einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten (Art. 102 Abs. 1 ZPO). Wenn eine Verkehrswertschatzung angeordnet wird, zieht die Beklagte das Angebot zurück, dass auf den in der Klageantwort erwähnten Mittelwert abgestellt wird

Zu Rz. 102: Die Ausführungen werden bestritten, soweit sie von der Darstellung der Beklagten in der Klageantwort abweichen.

Zu Rz. 103: Keine Bemerkung

Zu Rz. 104: Die Ausführungen werden bestritten, soweit sie von der Darstellung der Beklagten in der Klageantwort abweichen. Es wird insbesondere bestritten, dass die gesamten wertvermehrenden Investitionen mittels Darlehen und eines Hypothekarkredites finanziert wurde. Es wird daran festgehalten, dass die Investitionen im Umfang von CHF […] mit Errungenschaft des Ehemannes bezahlt wurden.

Zu Rz. 105: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 106: Es ist korrekt, dass die Darlehenszinsen der Errungenschaft der Beklagten zuzuweisen sind.

Zu Rz. 107: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Klageantwort festgehalten.

Zu Rz. 108-109: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 110: Gemäss Erbteilungsvertrag vom 18. November 1993 musste die Klägerin […] bezahlen. Hierfür erhielt sie nach ihrem Wissen bei der Schwyzer Kantonalbank ein Hypothekardarlehen von CHF […]. Mit diesem Hypothekardarlehen entrichtete die Beklagte […] die CHF […]. Die Unterlagen hat die Beklagte nicht mehr zur Hand. Sie beantragt, die Edition der Bank- und Pfandverträge bei der Schwyzer Kantonalbank und beim Grundbuchamt.

Zu Rz. 111: Die Richtigkeit der Auflistung in der Beilage 30 der Klageschrift wird anerkannt. Im Ubrigen werden die Ausführungen bestritten. soweit sie von der Darstellung der Beklagten abweichen. Die Klager machen Ersatztorderungen und Mehrwertbeteiligungen für Umbauten im Jahre 2005 im Gesamtbetrag von CHF 401 085 geltend. Grundsätzlich wird dies bestritten. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger in der Klageschrift (Rz. 69) zu Recht ausführten, dass die Beklagte im Jahre 2005 den Hypothekarkredit bei der SZKB, den das Grundstück KTN […] belastet, für die Investitionen in der erwähnten Liegenschaft. Korrekt ist aber, dass der Hvpothekarkredit von CHF […] auf CHF […] erhöht wurde. U.a. in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen in der Klageschrift (Rz. 69) nicht richtig. Mit diesem Hypothekardarlehen bezahlte die Beklagte die erwähnten Investitionen im Teilbetrag von CHF […]. In diesem Umfang besteht keine Ersatzforderung. Unabhängig davon wird mit Blick auf jede einzelne Position in der Beilage 30 der Klageschrift noch einmal bestritten, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, die eine Ersatzforderung und/oder Mehrwertbeteiligung begründen würde. Sicherlich handelt es sich bei den Positionen 1, 2, 4, 5, 12, 16, 17, 20, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 34, 35, 36, 37, 42, 43, 44, , 46, 51 der Beilage 30 der Klageschrift nicht um wertvermehrende Investition. welche der Verbesserung oder der Erhaltung der Liegenschaft diente. Nach Gesetz fallen der normale Unterhalt und sachfremde Leistungen nicht darunter. Eine Ersatzforderung oder eine Mehrwertbeteiligung kann daher sicherlich bezüglich der genannten Positionen nicht geltend gemacht werden. Das Hypothekardarlehen, das in erster Linie für die Bezahlung der übrigen in dieser Ziffer nicht letzterwähnten Positionen verwendet wurde, ist mit Blick auf die Zuweisung der Mehrwertbeteiligung dem Eigengut der Beklagten zuzurechnen.

Zu Rz. 112: Keine Bemerkung

Zu Rz. 113-119: Es wird an den Feststellungen in der Klageantwort und an den Ausführungen hiervor festgehalten.

Zu Rz. 120: Die Ausführungen sind korrekt.

Zu Rz. 121: Keine Bemerkungen.

Zu Rz. 122: Die Ausführungen werden bestritten, soweit sie nicht mit der Darstellung in der Klageantwort (Rz. 81 und 82) übereinstimmen.

Zu Rz. 123: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 124: Die Ausführungen werden bestritten.

Zu Rz. 125: Es wird vollumfänglich an den Ausführungen in Rz. 87-110 der Kla-geantwort festgehalten. Wenn die Kläger die Einholung eines Gutachtens verlangen, haben sie für die entsprechenden Kosten einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 102 Abs. 1 ZPO).

Zu Rz. 126: Die Ausführungen werden bestritten.

Zu Rz. 127-129: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 130: Die Ausführungen werden bestritten. Auftraggeber von Herrn […] war der Erblasser.

Zu Rz. 131: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 132: Bestritten.

Zu Rz. 133-136: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 137: Bestritten. Wenn die Kläger die Schätzung der Liegenschaften verlangt, hat sie die entsprechenden Kosten einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten (Art. 102 Abs. 1 ZPO).

Zu Rz. 138: Bestritten.

Zu Rz. 139-140: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 141: Bestritten.

Zu Rz. 142: Bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Rz. 151 der Klageantwort festgehalten. Die Beklagte wird gezwungen sein, Liegenschaften zu verkaufen, um die Pflichtteile auszubezahlen.

Zu Rz. 143: Es wird beantragt, dass bei der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz eine Stellungnahme einzuholen. ob mit Nachsteuern und allenfalls in welcher Höhe zu rechnen sind.

Zu Rz. 144-145: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 146: Bestritten.

Zu Rz. 147-148: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 149: Die Ausführungen werden bestritten.

Zu Rz. 150-151: Wie in der Klageantwort (Rz. 163) handelt es sich bei den Darle-henszinsen ab Todestag bis zur Teilung um Erbschaftsschulden, welche für die Berechnung des Pflichtteils von den Nachlassaktiven in Abzug zu bringen sind. Bezüglich der Berechnung des Darlehenszinses wird auf das oben Gesagte verwiesen.

Zu Rz. 152: Die Ausführungen sind falsch. Die Beklagte verwaltete den Nachlass ordnungsgemäss, was sie als Alleinerbin durfte. Die Kläger sind nur virtuelle und nicht eigentliche Erben. Sie hatten daher keinen Anspruch den Nachlass zu verwalten. Da sie den Antrag auf Einsetzung des Erbenvertreters gestellt haben, hat sie die entsprechenden Kosten zu tragen. Eventualiter sind sie vom Nachlass in Abzug zu bringen (vgl. Rz. 164 der Klageantwort). Es wird beantragt, dass vom Erbschaftsverwalter eine Zusammenstellung seiner bisherigen und eine Schätzung der zukünftigen Forderungen eingeholt werden.

Zu Rz. 153: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 154: Bestritten.

Zu Rz. 155: Bestritten.

Zu Rz. 156: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 157-164: Es wird an den Ausführungen in der Klageantwort festgehalten.

Zu Rz. 165: Bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Klageantwort festgehalten.

Zu Rz. 166-177: Keine Bemerkung und Verweis auf das bereits Gesagte.

Zu Rz. 178: Bestritten.

Zu Rz. 179: Keine Bemerkung.

Zu Rz. 180: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Klageantwort (Rz. 224) festgehalten. Es wird noch einmal bestritten, dass es sich hierbei um eine Zuwendung unter Lebenden handelt, die der Herabsetzungsklage unterstellt ist. Hinzuweisen ist auch auf Art. 219 Abs. 1 7GB Danach kann der überlebende Ehegatte die Nutzniessung am Haus oder Wohnung verlangen. Nichts anderes sahen das Ehepaar […] im Dienstbarkeitsvertrag (Wohnrecht) vom 21. Februar 2014 vor. Die Absicht war, dass die Beklagte im Sinn von Art. 219 ZGB in der Familienwohnung bleiben kann. Es sollte verhindert werden, dass dies wegen Streitigkeiten in Frage gestellt werden könnte. In diesem Sinn bestand kein Schenkungs

willen des Erblassers. Der Erblasser nahm lediglich den Vorgang von Art. 219 Abs. 1 ZGB (Einräumung eines Wohnrechts) vorweg. Eine unter dem Aspekt der Herabsetzung zu beachtende lebzeitige Zuwendung oder eine subjektive Schenkungsabsicht liegen nicht vor. Eventualiter wird bestritten, dass ein Mietzins von CHF 2’3114.–/Mt. marktkonform ist. Zudem kann sich die Kapitalisierung nur bis zur Erbteilung bzw. bis zur formellen Übertragung der Liegenschaft auf die Beklagte beziehen. Alles andere wäre unsachgemäss. Aufgrund des Ehe- und Erbvertrages 1990 ist klar, dass die Beklagte die Liegenschaft zugewiesen werden muss.

Zu Rz. 181-182: Bestritten. Es wird beantragt, dass […] hierzu befragt wird und von ihm die entsprechenden Unterlagen ediert werden.

Zu Rz. 183: Es wird bestritten, dass es bei den in der Rz. 132 der Klageschrift erwähnten «Zuwendungen» von CHF 50’000.–, CHF 90’000.–, CHF 20’000 CHF 20’000.– und CHF 70’000.– (insgesamt CHF 250’000.–) um Verfügungen unter Lebenden im Sinne von Art. 527 ZGB zwischen dem Erblasser und Herrn […] handelt. Es wird insbesondere bestritten, dass es sich hierbei um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. Es wird auch bestritten, dass es sich dabei um eine Zuwendung auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermö-gensabtretung im Sinne von Art. 527 Ziff. 1 ZGB handelt. Es wird auch bestritten, dass diese Zuwendung grundsätzlich der Ausgleichung oder Herabsetzung unterworfen ist. Es wird auch eine Schenkungsabsicht bestritten. Die Ausführungen der Kläger sind nicht substantiiert. Sie weisen auch nicht nach, welche der Fälle von Art. 527 ZGB sie ansprechen. Sicherlich handelt es sich nicht um Schenkungen, die der Erblasser wahrend der letzten funf Jahre vor seinem Tod ausgerichtet hat (Art. 527 Ziff. 3 ZGB). Mangels genügender Substantierung ist auf diese Vorbringen nicht ein-zutreten. Der SZKB-Auszug (Beilage 61 der Klageschrift) weist eine Überweisung an Herrn […] lediglich für die Beträge von CHF 90’000.– und CHF 20’000.– aus. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die übrigen Beträge an Herrn […] überwiesen wurden. Es wird geltend gemacht, dass, wenn der Erblasser tatsächlich «Zuwendungen» an Herrn […] gemacht hat, diese als Darlehen ausgestaltet waren. Diese können jedoch bei der Feststellung des Nachlasses nicht berücksichtiet werden. weil die Kläger dies bis anhing nicht geltend gemacht haben. Zudem wird geltend gemacht, dass die «Zuwendungen» zurückbezahlt sind. Beizufügen ist, dass bei einer Zahlung von Gesetzes wegen nicht eine Schenkung bzw. unentgeltliche Zuwendung vermutet wird. Für die Voraussetzungen, dass es sich um Zuwendungen im Sinne von Art. 527 ZGB handelt, sind die Kläger beweispflichtig. Diesen Beweis erbringen sie nicht. Sollte das Gericht wider Erwarten aufgrund der Darstellung und der Beweisofferten der Kläger von einer Zuwendung im Sinne von Art. 527 ZGB ausgehen, wird im Sinne eines Gegenbeweises beantragt, dass Herr […] hierzu als Zeuge befragt wird und dass bei ihm die relevanten Unterlagen ediert werden; dies bezüglich der Zahlungen, Grund der Zahlung und Rückzahlungen. Keinen Beweiswert hat die Beilage 63 der Klageschrift. Unabhängig davon bestätigt Herr […] nicht, dass es sich dabei um unentgeltliche Zuwendungen gehandelt hat. Für einzelne Beträge spricht er von einem Darlehen, die zudem schon zurückbezahlt worden sind (z.B. CHF 90’000.–). Für einen anderen Betrag hält er test, dass es sich nicht um ein Darlehen des Erblassers, sondern von der Beklag ten gehandelt hat (CHF 50’000.–, CHF 20’000.–)

Zu Rz. 184: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird bestritten, dass ein Darlehen über CHF 90’000.– bei den Nachlassaktiven einzurechnen ist. Frau kann bestätigen, dass Herr […] monatlich CHF 1’000.– zurückbezahlt hat.

Zu Rz. 185: Die Ausführungen werden bestritten. Insbesondere wurden die Grin. dungskosten von CHF 51’000.– nicht aus Bargeldbezügen des Erblassers finanziert.

Zu Rz. 186: Die Ausführungen werden bestritten. Der Mietvertrag wurde nicht mit […] abgeschlossen. Die behauptete (und bestrittene) Differenz zur Markmiete kann nicht als Vorbezug von […] qualifiziert werden. Eine Schenkung an […] liegt nicht vor. Es wird insbesondere bestritten, dass der effektiv vereinnahmte Mietertrag unter dem nachhaltig erzielbaren Mietertrag liegt. Sicherlich sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben, dass ein Betrag zum Nachlass hinzugerechnet werden kann. Die Kläger äussern sich auch nicht, auf welcher Rechtsgrund sie sich stützen. Die Behauptungen sind nicht substantiiert und deshalb nicht zu hören. Es bestand auch kein Schenkungswille des Erblassers. Die Voraussetzungen von Art. 527 ZGB sind nicht gegeben und werden auch nicht substantiiert geltend gemacht.

Zu Rz. 187: Die Ausführungen werden bestritten. Die […] AG ist im Büro des […] tätig. Somit betrifft dies nicht den Nachlass. Eventualiter wird bestritten, dass eine erbrechtlich relevante lebzeitige Zuwendung besteht und eine Schenkungswillen vorliegt. Die Voraussetzungen von Art. 527 ZGB sind nicht gegeben und werden auch nicht substantiiert geltend gemacht.

Zu Rz. 188: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird insbesondere bestritten, dass der effektiv vereinnahmte Mietertrag unter dem nachhaltig erzielbaren Mietertrag liegt. Die behauptete (und bestrittene) Differenz zur Markmiete kann nicht als vorbezug von […] qualifiziert werden. Eine erbrechtlich relevante lebzeitige Zuwendung oder ein Schenkungswille liegen nicht vor. Sicherlich sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben, dass ein Betrag zum Nachlass hinzugerechnet werden kann. Die Kläger äussern sich auch nicht, auf welchen Rechtsgrund sie sich stützen. Die Behauptungen sind nicht substantiiert und deshalb nicht zu hören.

Zu Rz. 189: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Klageantwort (Rz. 229 und 230) festgehalten. Die Behauptungen sind nicht sub. stantiiert und nicht zu hören. Eventualiter liegen keine erbrechtlich relevanten leb-zeitigen Zuwendungen oder ein Schenkungswille vor. Die Voraussetzungen dafür, dass ein Betrag zum Nachlass hinzugerechnet werden kann, sind nicht gegeben. Die Kläger äussern sich auch nicht, auf welchen Rechtsgrund sie sich stützen. Die Bhauptungen sind nicht substantiiert und deshalb nicht zu hören

Zu Rz. 190: Keine Bemerkung

Zu Rz. 191: Die Zusammenfassung ist falsch.

Aus den angeführten Gründen ersuche ich Sie höflich, sehr geehrter Herr Gerichts. präsident, sehr geehrte Damen und Herren Richterinnen und Richter, um antragsgemässen Entscheid

Mit vorzüglicher Hochachtung

[pdf-embedder url=»https://herabsetzungsklage.ch/wp-content/uploads/securepdfs/2021/11/180119-anonym-Duplik.pdf» title=»180119 anonym Duplik»]