Tag 1376 Stellungnahme zur Duplik

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Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter

Sehr geehrte Damen und Herren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

In Sachen […]

gegen […]

betreffend

Feststellung Erbenstellung/Eventualiter Herabsetzung im Nachlass von […] sel.

reiche ich Namens und im Auftrag der Kläger die

STELLUNGNAHME zur DUPLIK

vom 19. Januar 2018 ein und halte namens und im Auftrag der Kläger vollumfänglich an den Rechtsbegehren in der Klage vom 18. Februar 2016 und in der Replik vom 20. September 2017 fest und stelle folgende Anträge:

  1. Ziff. 2 der Anträge der Beklagten in der Duplik (Eventualantrag) sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
  2. Ziff. 3 der Anträge der Beklagten in der Duplik sei abzuweisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.

Formelles

Frist

Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 setzte das Bezirksgcricht Höfe Frist bis zum 2. März 2018 zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zur Duplik vom 19. Januar 2018 an. Die heutige Eingabe erfolgt innert Frist.

Zu den neuen Anträgen Ziff. 2 und 3 der Beklagten im Rahmen der
Duplik

Zu Antrag Ziff. 2: Die Beklagte verlangt neu in der Duplik eventualiter die Herabsetzung des Ehe- und Erbvertrages vom xx. xxx 1990 zugunsten der Klägerin 1 im Umfang von CHF […] Bund zugunsten des Klägers 2 im Umfang von CHF […]. Was die Beklagte mit dem neuen Antrag genau bezweckt, ist im Rahmen der vorliegenden Feststellungs- bzw. Herabsetzungsklage der Kläger unverständlich Es handelt sich sinngemäss wohl um eine Widerklage i.S.v. Art. 224 ZPO, welche jedoch mit der Klageantwort und damit vorliegend zu spät erhoben wurde. Die Beklagte unterlässt es in ihrer Durlik zudem. ihren Antrag auch nur dem Ansatz nach zu begründen. Das Zustandekommen der «Herabsetzungsbeträge» kann mangels Substantiierung nicht nachvollzogen werden und die «Klage» ist bereits aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen. Im Weiteren fehlt es der Beklagten auch an der Aktivlegitimation für das gestellte Rechtsbegehren. Die «Widerklage» bzw. das Begehren der Beklagten ist als selbständiges Begehren und nicht im Sinne eines Eventualbegehrens unter Kasten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

Zu Antrag Ziff. 3: Die Beklagte beantragt die Tragung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter «solidarischer Haftung». Zwischen den Klägern besteht keine Solidarität (Art. 143 OR) und entsprechend keine solidarische Haftung. Auch zu diesem Antrag fehlt eine Begründung der Beklagten vollständig.

Abkürzungen

In der vorliegenden Stellungnahme werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

Klagebegründung vom 18. Februar 2016: „KB»

Klageantwort vom 2. Februar 2017: «KA»

Replik der Kläger vom 20. September 2017: „Replik»

Duplik der Beklagten vom 19. Januar 2018: „Duplik»

Ehe- und Erbvertrag vom 24. Januar 1990: „Ehe- und Erbvertrag 1990″

Entwurf des undatierten Erbvertrages (Beilage 2 zur KA) „Entwurf Erbvertrag»

Stellungnahme

Zu Rz. 4: Die Eingabe vom 28. April 2017 erfolgte – wie aus dem Begleitschreiben dazu hervorgeht, einzig mit Blick und für die Zwecke der Vergleichsverhandlung vom 8. Mai 2017. Wie im Begleitschreiben festgehalten, erfolgte die Eingabe unpräjudiziell und lediglich zur Verwendung im Rahmen der Vergleichsverhandlung, Vergleichsgespräche überhaupt erst möglich zu machen. Bei der Eingabe vom 28. April 2017 handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung und entsprechend kann sie auch nicht im Rahmen des Prozesses verwendet werden. Gegen eine Retournierung der Eingabe vom 28. April 2017 an die Kläger haben die Kläger nichts einzuwenden, allerdings mit dem Hinweis, dass aufgrund der Eingabe vom 28. April 2017 erstellt ist, dass sich dic Kläger ernsthaft um einen Vergleich bemühten, was bei der Beklagten offensichtlich nicht der Fall war. Was die Beklagte mit «(…) alle weiteren unaufgefordert eingereichten Eingaben» meint, erschliesst sich den Klägern nicht. Dieses Begehren ist abzuweisen.

Zu Rz. 5: Mit Blick auf das vorstehend Gesagte können die unpräjudiziell im Rahmen der Vergleichsgespräche präsentierten Vergleichsvorschläge keine Grundlage für die Streitwertberechnung bilden. Wie in Rz. der KB ausgeführt, fehlen für die Bestimmung des Streitwerts wesentliche Informationen. namentlich die Verkehrswerte der Liegenschaften. Der Antrag auf Erhöhung des Prozesskostenvorschusses ist abzuweisen. Eventualiter, für den Fall, dass wider Erwarten für die Streitwertberechnung auf die Vergleichsofferte vom 28. Mai 2017 abgestellt werden sollte, was rechtlich nicht zulässig ist, wäre mindestens zur berücksichtigen, dass sich der Pflichtteil der Klägerin 1 um die Vorbezüge von […] reduziert.

Zu Rz. 6: Der Entwurf Erbvertrag wurde nicht am 13. Juni 2014 besprochen. Die Besprechung fand am 23. Mai 2014 statt.

8 Zu Rz. 9: Es wird davon Vormerk genommen, dass das Datum offenbar ex post vom Rechtsvertreter der Beklagten auf dem undatierten Entwurf angebracht wurde. Falsch ist die Behauptung, die Besprechung habe am 24. April 2014 stattgefunden. Diese fand unbestrittenermassen einen Monat später, nämlich am 23. Mai 2014 statt.

Zu Rz. 11: Obwohl die Beklagte die Eingabe vom 28. April 2017 aus dem Recht gewiesen haben will und die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Eingabe lediglich zur Verwendung im Rahmen der Vergleichsverhandlung dienen soll, bezieht sich die Beklagte nun erneut auf die aus Ihrer Sicht aus dem Recht zu weisende Eingabe. Das ist widersprüchlich. Es wird bestritten, dass die Kläger utopische Vorstellungen haben sollen. Selbst wenn dem so wäre, was nicht der Fall ist, wäre dies keine Rechtfertigung dafür, dass die Beklagte generell und im Rahmen der Verhandlung vom 8. Mai 2017 nicht einmal im Ansatz auf die Vergleichsvorschläge und Vergleichsbemühungen der Kläger einging. Die «Vergleichsbereitschaft» der Beklagten besteht offenbar darin, auf dem von A.W. ausgearbeiteten Vergleichsangebot (Beilage 6 der Klageantwort) zu beharren, obwohl das Angebot bereits im Vorfeld der Verhandlung vom 8. Mai 2017 von den Klägern zurückgewiesen wurde. Die Beklagte scheint zudem zu verkennen, dass im Rahmen von Vergleichsgesprächen zwingend auch Wertveränderungen des Nachlasses miteinbezogen werden müssten, da zwischen dem Todestag am 25. Mai 2014 der Vergleichsverhandlung vom 8. Mai 2017 bzw. heute über drei Jahre verstrichen sind und der Nachlass in der Zwischenzeit erhebliche Einnahmen generiert hat.

Zu Rz. 13: Die Beklagte bestätigt mit ihren Ausführungen, dass sie nicht zu einem Kompromiss und damit nicht vergleichsbereit war (vgl. dazu auch vorstehend Rz. 9).
Die angeblich offerierte Lösung wurde bereits vor der Verhandlung vom 8. Mai 2017 zurückgewiesen. Ein erneutes Unterbreiten ohne Bereitschaft auf die Vorschläge der Kläger ernsthaft einzugehen, belegt die fehlende Vergleichsbereitschaft. Die Kläger haben auch im Nachgang zur Verhandlung vom 8. Mai 2017 Vergleichsbemühungen unternommen, welche bedauerlicherweise ergebnislos verliefen.

Zu Rz. 14: Die Kläger haben durch die Ausübung des Wahlrechts bzw. aufgrund der Ankerkennung durch die Beklagte als Erben (vgl. Rz. 11 der Replik) volle Erbenstellung und nehmen entsprechend an der Verwaltung teil. Selbst wenn sie lediglich virtuelle Erben wären, würden sie vorliegend mindesten rückwirkend aufgrund der eingeleiteten Herabsetzungsklage zu Erben. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte den Nachlass ordnungsgemäss verwaltet haben soll. Es steht jedenfalls fest, dass die Beklagte ein auf ihren Namen lautendes Konto eröffnete und Mieteinnahmen aus den Nachlassliegenschaften am Nachlass vorbei darauf umgeleitet wurden. […] wird zur Verwaltungstätigkeit der Beklagten zu befragen sein. Die Bestreitungen der Beklagten sind im Übrigen unsubstantiert.

Zu Rz. 17 und 18: Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 […] wurde die Erbenstellung der Kläger ausdrücklich festgehalten (Erwägung Ziff. 2). Dass sämtliche involvierten Parteien von der Erbenstellung der Kläger ausgingen, geht auch aus dem Schreiben von […] vom 3. September 2014 an die Kläger hervor (Beilage 2 zur Replik). Darin hält er fest, dass die Frist zur Erbausschlagung, welche die Erbenstellung voraussetzt, verlängert worden sei. Die Erbenstellung der Kläger wurde nicht in Frage gestellt. Die Beklagte wurde vor und nach dem Tod des Erblassers von A.W. beraten. Gemäss Beilage 1 zur Duplik wurde er angeblich seit spätestens dem Jahr 2008 vom Konkursamt Einsiedeln regelmässig bei schwierigen Rechtsfragen und umfangreichen Konkursen herangezogen. Gemäss seiner Webpage verfügt er über langjährige Erfahrung als Notar und erbringt Dienstleistungen insbesondere im Bereich des Erbrechts und ist sogar seit mehreren Jahren Dozent für Ehegüter- und Erbrecht. Ob A.W. das Rechtsanwaltspatent hat oder nicht, spielt keine Rolle. Die Beklagte wurde durch eine Fachperson mit Notariatspatent und langjähriger Berufserfahrung beraten. Die Behauptung habe nicht den Auftrag gehabt, die Erbenstellung der Kläger zu überprüfen, wird mit Nichtwissen bestritten und ist mit Blick auf seine Beratungstätigkeit vor und nach dem Tod des Erblassers aber auch mit Blick auf seinen Entwurf des Erbvertrages höchst unglaubwürdig. Letztlich hat jedoch die Beklagte durch ihr Verhalten, unabhängig von der Beratungstätigkeit von […], die Kläger als Erben anerkannt. Es wird bestritten, dass die Beklagte den Klägern verboten haben soll, sich in Nachlassverwaltung einzumischen. Die Behauptungen der Beklagten sind unsubstantiiert und bezeichnenderweise unbelegt. Es wird auf Rz. 7 ff. der Replik verwiesen mit dem Hinweis, dass sich die Ereignisse im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung nach der plötzlichen Kehrtwende der Beklagten mit Bezug auf die Erbenstellung der Kläger im März 2015 zutrugen (vgl. Rz. 16 der Replik).

Nicht weiter erstaunlich ist, dass in der Verfügung vom 13. Juni 2014 (Verfügung betreffend Testamentseröffnung) von Vor- und Nacherbeneinsetzung gesprochen wird. Im Rahmen der Verfügung betreffend Testamentseröffnung wird lediglich eine beschränkte und provisorische Auslegung der letztwilligen Verfügung durch das Gericht vorgenommen.› Dazu kommt, dass die Klager in diesem Zeitpunkt ihr Wahlrecht noch nicht ausgeübt bzw. die Beklagte die Rechtstellung der Kläger als Erben noch nicht anerkannt hatte (vgl. KB Rz. 22 ff.). Wie sich aus der Verfügung vom 21. Januar 2015, ergibt, ging auch der Einzelrichter später davon aus, dass die Kläger Erben sind. Das Gericht stellte im Übrigen keinen Erbschein aus, weil die Beklagte die Erbenstellung der Kläger plötzlich bestritt und verwies die Parteien auf den ordentlichen Prozess. Die Kläger haben in der Replik rechtsgenüglich dargelegt, dass die Beklagte durch ihr über Monate andauerndes Verhalten die Erbenstellung ausdrücklich, mindestens aber konkludent anerkannte? und sämtliche involvierten Parteien darauf vertrauten, bzw. vertrauen durften, dass sie die Erbenstellung der Kläger anerkennt.

Zu Rz. 19: Bei BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017, E. 2.2 (nicht amtlich publiziert) handelt es sich gemäss Lehre› um ein Versehen des Bundesgerichts, wobei sich das Bundesgericht in seinem Entscheid auf Literatur aus dem Jahr 1979 abstützt.
Gemäss bisheriger und weiterhin geltender Rechtsprechung und h.L. kann die Ungültigkeit als privatrechtliche Rechtsklage auch von den Beteiligten aussergerichtlich (auch implizit) anerkannt werden. Dasselbe gilt für die Herabsetzung bzw. den Pflichtteilsanspruch. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine explizite oder konkludente Anerkennung einer privatrechtlichen Rechtslage nicht möglich sein sollte.
Alles andere würde zu unnötigen Kosten führen, zumal ja auch im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses die Klage ohne Weiteres anerkannt werden kann.

Zu Rz. 21 und 22: Dass der Ehe- und Erbvertrag 1990 von Notar Hans Paul Zangerl und damit einer Fachperson aus gearbeitet wurde, bedeutet nicht, dass deshalb sämtliche Details im Ehe- und Erbvertrag enthalten sein müssen. Wenn für die Ausübung des Wahlrechts – wie die Beklagte geltend macht – wiederum die Herabsetzungsklage notwendig wäre, dann würde es sich nicht mehr um ein Wahlrecht handeln, welches den Einbezug des Gerichts ja gerade verhindern soll.

Zu Rz. 25: Die Ausführungen, wonach der Erblasser im Zeitpunkt der Eheschliessung über kein relevantes Vermögen verfügte ist offensichtlich falsch und widerspricht auch den bisherigen Ausführungen der Beklagten (vgl. KB Rz. 46 ff. und KA Rz. 48). Der Erblasser brachte u.a. die Liegenschaften KTN […] und und KTN […] und damit beträchtliches Vermögen in die Ehe ein. Die falschen Behauptungen wider besseres Wissen sind nicht nachvollziehbar. Das Vorgehen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Entwurf Erbvertrag war derart intransparent, dass die Kläger stark verunsichert und misstrauisch wurden. Es wird bestritten, dass der Entwurf Erbvertrag die logische Weiterführung des Ehe- und Erbvertrages 1990 sein soll.

Zu Rz. 26: Vorliegend hat der Erblasser den Kreis der möglichen Erben selber bestimmt und diesen Entscheid nicht etwa an einen Dritten delegiert. Wahlrechte wie das vorliegende stellen keinen Verstoss gegen das Prinzip der materiellen Höchstpersönlichkeit dar .

Zu Rz. 27-28: Es wird bestritten, dass A.W. die Anwesenden darüber orientiert haben soll, dass die Nachkommen des erstversterbenden Elternteils nichts erhalten werden. Mit Erstaunen wird festgestellt, dass die angebliche gemachte Erläuterung erstmals in der Duplik konkretisiert wird. Selbst wenn dem jedoch so wäre, was nicht der Fall ist, würde damit die Frist zur Erhebung der Herabsetzungsklage nicht ausgelöst. Die Vorstellung, dass eine mündliche für Laien zugeschnittene angebliche Orientierung durch den Rechtsvertreter der Beklagten im Sinne von «die Nachkommen erhalten nichts» als fristauslösendes Ereignis gelten soll, ginge zu weit und würde dazu führen, dass jede unsubstantiierte, unbelegte und nicht überprüfbare und letztlich auch rechtlich ungenaue Behauptung potentiell als fristauslösend betrachtet werden müsste. Dies würde zu einer nicht akzeptablen Rechtsunsicherheit führen, welche den Intentionen des Gesetzgebers aber auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht (Rz. 41 ff. Replik). Ohne Vorlage des Ehe- und Erbvertrages 1990 war die angeblich gemachte, letztlich unklare Erläuterung, wenn sie denn gemacht worden wäre, was nicht der Fall ist, für die Klägerin 1 als Lain nicht verständlich.

Zu Rz. 29: Es wird bestritten, dass der Kläger 2 Kenntnis vom Inhalt des Ehe- und Erbvertrages 1990 vor der Eröffnung desselben durch das Gericht gehabt haben soll. Es wird auch bestritten, dass er gewusst haben soll, dass er beim Tod des erstversterbenden Ehegatten «nichts» erhalten soll. Weiter wird bestritten, dass er von der Klägerin I über den Ehe- und Erbvertrag 1990 informiert worden sein soll, zumal dieser der Klägerin 1 weder vorlag noch sie dessen Inhalt kannte und sie entsprechend auch nicht darüber informieren konnte. Bei der Klägerin 1 handelt es sich bekanntlich um eine juristische Lain und nicht um die juristisch geschulte Rechtsvertreterin des Klägers 2. Sie hat dem Kläger 2 den Entwurf des Erbvertrages ausgehändigt. Weitere Befugnisse hatte sie im Zusammenhang mit dem Entwurf des Erbvertrages nicht und es bestand aufgrund des zwei Tage später eintretenden Todes des Erblassers auch kein Anlass zu weiteren Erläuterungen zum Entwurf des Erbvertrags. welcher ohnehin hintällig wurde. Das Verständnis aller war, dass am xx. xxx 2014 der Entwurf des Erbvertrags erklärt würde. Die Beklagte beabsichtigte zudem die umgehende Unterzeichnung durch alle Parteien. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn eine angeblich, vorliegend bestrittene, in einem völlig anderen Kontext gemachte und in ihrer Tragweite unverständliche Erklärung gegenüber Laien nachträglich zu einer Testamentseröffnung umfunktioniert würde, die von keiner anwesenden Person initial so wahrgenommen wurde (vgl. dazu auch vorstehend Rz. 18).

Zu Rz. 30: Die pauschalen Bestreitungen sind ungenügend. Es mag sein. dass seit vielen Jahren Vertrauensperson des Erblassers war. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Erblasser den neuen Erbvertrag ohne Immobilien AG priorisierte. Am 25. Februar 2014 mag der Erblasser noch in die Beratung durch […] involviert gewesen sein. Dies änderte sich jedoch später, wie die Ausführungen in Rz. 29 der Replik belegen. Es wird bestritten, dass der Erblasser immer urteilsfähig war, insbesondere wird auch bestritten, dass der Erblasser am xx. xxx 2014, im Rahmen der Besprechung des Entwurfs des Erbvertrages, urteilsfähig war (vgl. Replik Rz. 36 ff.).

Zu Rz. 31-32: Die geschilderten Ereignisse belegen, dass der Erblasser nicht mehr Teil der Beratung war und dass A.W. fortan die Beklagte beriet. Angesichts des nahenden Todes des Erblassers und der aus Sicht der Beklagten für den Abschluss des Entwurfs des Erbvertrages bestehenden Dringlichkeit ist es nicht nachvollziehbar, warum der Entwurf des Erbvertrags den Klägern im Vorfeld der Besprechung trotz Aufforderung nicht zur Durchsicht zur Verfügung gestellt wurde. Geplant war offenbar eine Unterzeichnung durch die Kläger ohne Einräumung von Bedenkzeit und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, sich juristisch beraten zu lassen. Zum Ereignis- und Erinnerungsprotokoll ist anzumerken, dass dieses zeitnah mit den jeweiligen Ereignissen verfasst wurde und entsprechend – anders als allfällige Erinnerungen von Zeugen nach längerem Zeitablauf – genau ist.

Zu Rz. 33-34: Die Behauptungen sind insofern relevant, als sie belegen, dass es die Beklagte und nicht der Erblasser war, die den Entwurf des Erbvertrags, wie er schliesslich ausgearbeitet wurde, voranbringen wollte. Die Kläger wurden stark unter Druck gesetzt und sie mussten leider annehmen, dass der Erblasser, wie sich nun auch herausstelle, gar nicht mehr in den Beratungsprozess involvierte wurde.

Zu Rz. 36: Die Umstände der Zusammenkunft, das intransparente Vorgehen und die Überrumpelungsstrategie der Beklagten waren für den Erblasser äusserst belastend und die Kläger wollten sich vor einer voreiligen Unterzeichnung schützen. Dies ist auch der Grund, weshalb der Kläger 2 der Besprechung fernblieb.

Zu Rz. 41 und 42: Es wird vollumfänglich an den Ausführungen in Rz. 39 und 40 der Replik festgehalten. Fine objektive und umfassende Information durch A.W. wird bestritten; er vertrat alleine die Interessen der Beklagten.

Zu Rz. 44: Bestritten mit Verweis auf bereits Gesagtes. Es wird vollumfänglich an den Ausführungen in den Rz. 42-46 festgehalten. Die weder durch Literatur noch durch Rechtsprechung untermauerte Rechtsauffassung der Beklagten ist offensichtlich falsch.

Zu Rz. 47: Bestritten mit Verweis auf bereits Gesagtes.

Zu Rz. 48: Bestritten. Die Kläger konnten erst nach Vorliegen des Ehe- und Erbvertrages 1990 und damit mit Zustellung der Eröffnungsverfügung ihre Prozesschancen seriös abklären.

Zu Rz. 52: Auch die Beklagte verlangt in der KA Rz. S ein Gutachten zu den Verkehrswerten der Liegenschaften. Entsprechend hat gestützt auf Art. 102 Abs. 2 ZPO iede Partei die Hälfte vorzuschiessen.

Zu Rz. 57: Es wird vollumfänglich an den Ausführungen in der Replik festgehalten.
Ein Beweisverfahren zu den Ereignissen von xx. xxx 2014 wird nicht notwendig sein, da die angeblich gemachten Erläuterungen von A.W. welche bestritten werden, und für welche die Beklagte beweispflichtig ist, unter keinen Umständen fristauslösend gewesen sein können.

Zu Rz. 63: Festhalten. Die Kläger hatten keineswegs unrealistische Vorstellungen. Die Kläger wünschten jedoch Transparenz, um auf informierter Basis einen Kompromiss zu finden. Dazu war und ist die Beklagte offenbar nicht bereit.

Zu Rz. 65: Festhalten. Auch der zweite von den Klägern im Rahmen der Verhandlung gemachte Vergleichsvorschlag wurde ohne ernsthafte Auseinandersetzung und ohne Begründung zurückgewiesen. Die ernstgemeinten Bemühungen der Kläger liefen offensichtlich ins Leere.

Zu Rz. 67: Festhalten mit Verweis auf bereits in der Replik Gesagtes. Die Kläger haben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens überdies nie behauptet, die Beklagte habe
«Geld hinterzogen». Die effektiv gemachten Behauptungen der Kläger ergeben sich aus Rz. 8 ff. der Replik. Die Erbschaftsverwaltung hätte vorliegend ohnehin von Amtes wegen eingesetzt werden müssen, weil die Beklagte Einsprache gegen die Ausstellung der Erbenbescheinigung erhoben hat (vgl. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).

Zu Rz. 69: Es wird vollumfänglich an den Ausführungen in der Replik festgehalten.
Im Ubrigen geht aus der von der Beklagten zitierten Literatur nicht hervor, dass in der vorliegenden Situation ein Feststellungsbegehren nicht zulässig sein soll. Vorliegend geht es um die autoritative Feststellung der Erbenstellung, welche SUTTER-SOMM gerade als zulässig erachtet. Bei den von SUTTER-SoMM und GöKsU «kritisierten» Feststellungsbegehren geht es um überflüssige Feststellungsbegehren im
Zusammenhang mit Erbteilungsklagen. Dies ist der vorliegenden Feststellungsklage nicht vergleichbar.

Zu Rz. 71 und 72: Bestritten mit Verweis auf bereits Gesagtes.

Zu Rz. 80: Vollumfänglich bestritten. Es wird bestritten, dass über einen
«Pflichtteilsentzug» informiert worden sein soll. Der Inhalt der angeblichen Information variiert sogar im Rahmen der Duplik. Dass die Erinnerung an vermeintlich Gesagtes nach bald vier Jahren verblasst ist, erstaunt nicht. Letztlich ist dies jedoch auch nicht relevant, da damit keine Testamentseröffnung konstruiert werden kann (vgl. auch bereits vorstehend Gesagtes).

Zu Rz. 85: Die Rechtsauffassung der Beklagten ist mit Verweis auf BGE 125 III 257 ff., E. 2a unzutreffend.

Zu Rz. 86: Die Ausführungen der Beklagten sind nicht nachvollziehbar und sie werden
bestritten. as ist unklar und es wurde anch nicht substantiert ans welchem Erbschaftsvermögen sie den Kauf finanziert haben will. Bei der Zahlung von CHF 150’000 gestützt auf das Scheidungsurteil der Beklagten handelt es sich gemäss Urteil um eine Zahlung «unter allen Titeln», d.h. es geht mutmasslich allen um Unterhaltszahlungen, die im Umfang von CHF 50’000 pauschal vor der Ehe mit dem Erblasser ausbezahlt wurden. Der Restbetrag wurde während der Ehe der Beklagten mit dem Erblasser in Raten beglichen. Da es sich mutmasslich um Unterhaltszahlungen handelt, worauf der Wortlaut des Urteils «unter allen Titeln» und der Verzicht auf persönliche Unterhaltsbeiträge in Ziff. 4 lit. c des Dispositivs hinweisen, würden die CHF 150000 als Errungenschaft qualifizieren. Die Beklagte trägt die Beweislast für das von ihr behauptete Eigengut.

Zu Rz. 87: Es wird auf Rz. 37 vorstehend verwiesen. Da vor der Scheidung lediglich CHF 50’000 aus der Scheidung an die Beklagte flossen, ist unklar und nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln der Kaufpreis bezahlt wurde. KTN […] und KTN […] wiesen zusammen einen Kaufpreis von CHF 110’000 auf, was der angebliche Mittelzufluss aus der Scheidung, der überdies als Errungenschaft qualifiziert, übersteigt. Die Beklagte ist für ihr Eigengut beweispflichtig.

Zu Rz. 88: Es wird bestritten, dass der Kauf der Liegenschaft mit Eigengutsmitteln der Beklagten finanziert wurde und die Liegenschaft ins Eigengut fällt. Der Nachweis ist mit dem Grundbuchauszug und den Kaufverträgen nicht erbracht. Die Beklagte könnte mindestens aufzeigen. von welchem Konto der Kauforeis überwiesen wurde und woher das Geld auf dem entsprechenden Konto stammt. Die Beklagte trägt für ihr angebliches
Eigengut die Beweislast.

Zu Rz. 89: Anwendbar ist vorliegend Art. 102 Abs. 2 ZPO. Entsprechend ist die Hälfte von der Beklagten vorzuschiessen (vgl. dazu Rz. 51 der KA). Die Beklagte hat in der KA Rz. 51 beantragt, dass auf den Mittelwert abgestellt werde. Vom Rückzug des Antrags (nicht des Angebots) wird Vormerk genommen.

Zu Rz. 92: Die Bestreitung der Beklagten ist unsubstantiert (vgl. Replik). Es ist angesichts der Einkommensverhältnisse des Erblassers als […] nicht nachvollziehbar, wie er zu Ersparnissen im Jahr 1998 von CHF 1’504524 gekommen sein soll. Der Erblasser und die Beklagte wiesen im Jahr 1999 jedenfalls in der Steuererklärung Schulden im Umfang von CHF 3’211’000 aus, davon CHF 2’295’000 als Hypotheken auf den Liegenschaften in […] ist auch vor diesem Hintergrund nicht plausibel, wie die Finanzierung aus der Errungenschaft erfolgt sein soll. Es wird vollumfänglich an den bisherigen Ausführungen in der KB und in der Replik und den dort gestellten Beweisofferten festgehalten.

Zu Rz. 97: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte offenbar ein Hypothekardarlehen von CHF 500’000 zwecks Auszahlung Ihrer Schwester aufgenommen hat. Die entsprechenden Dokumente sind wie von der Beklagten beantragt, bei der Schwyzer Kantonalbank und beim Grundbuchamt […] zu edieren.

Zu Rz. 98: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Hypothekarkredit, den die Beklagte von der SZKB aufnahm, offenbar lediglich CHF 500’000, anstatt, wie in der KB Rz. 69 aufgeführt, CHF 600’000 betrug. Dies wird anerkannt. Ansonsten wird vollumfänglich an den Ausführungen in Rz. 69 f. der KB und Rz. 111 der Replik festgehalten. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Renovation in […] offenbar im Teilbetrag von CHF 300’000 mit dem Hypothekardarlehen finanziert worden sein soll. Die Frage, was mit den aktenkundigen Überweisungen von den Konten des Erblassers auf die Konten der Beklagten im Zeitraum der Renovation passierte bzw. welchen Hintergrund die Zahlungen an Dritte im Zusammenhang mit der Renovation hatten, bleibt unbeantwortet. Jedenfalls übersteigen die Überweisungen und Zahlungen des Brblassers den Betrag von CHF 100’000 (vgl. KB Rz. 69 f.). Vor diesem Hintergrund wird bestritten, dass der Teilbetrag von CHF 300’0000 mit dem Hypothekardarlehen finanziert worden sein soll. Für die Mehrwertbeteiligung ist zudem massgebend, dass der Erblasser von seinem Vermögen in die Renovation der Eigengutsliegenschaft investierte. Die Beklagte versucht nun nachträglich die Zahlung des Erblassers auf gewisse Positionen zuzuordnen, welche angeblich nicht mehrwertberechtigt sein sollen. Dies ist unzulässig. Die Zahlungen erfolgten im Zusammenhang mit der Renovation der Eigengutsliegenschaft der Beklagten und sind damit mehrwertberechtigt. Rein vorsorglich ist zu Beilage 30 folgendes zu sagen: Das Dokument ist mit «Sanierung/Umbau 2005», 2-Familienhaus, […] betitelt. Sämtliche Positionen stehen somit im Zusammenhang mit diesem Umbau der Eigengutsliegenschaft der Beklagten und haben zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Liegenschaft beigetragen, weshalb sie mehrwertberechtigt sind. Dies gilt auch bei den aufgeführten Positionen 1, 2, 4, 5, 12, 16, 17, 20, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 34, 35, 36, 37, 42, 43, 44, 46, 51, insbesondere auch für die Positionen betr. 3 Die Rechtsauffassung der Beklagten ist unzutreffend.

Zu Rz. 109: Bestritten mit Verweis auf bereits Gesagtes.

Zu Rz. 113: Die Ausführungen sind nicht nachvollziehbar.

Zu Rz. 117: Es wird an den Ausführungen in der Replik festgehalten.

Zu Rz. 123: Bestritten. Diese Behauptung erstaunt, sie ist rechtlich unzutreffend und wird nun im Rahmen der Duplik überraschend und neu vorgebracht. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind Darlehenszinsen ab Todestag für die Pflichtteilsberechnung nicht massgebend.» Dies ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten.

Zu Rz. 124: Bestritten mit Verweis auf die Replik.

Zu Rz. 134: Die rechtlichen Ausführungen der Beklagten sind unzutreffend. Art. 219
ZGB ist vorliegend gar nicht einschlägig. Es handelt sich um einen Anspruch auf Zuweisung der Nutzniessung oder des Wohnrechts auf Anrechnung. Mit der Pflichtteilsberechnung hat diese Bestimmung nichts zu tun. Die Argumentation der Beklagten ist widersprüchlich, da das Wohnrecht auch vor dem Hintergrund des Ehe- und Erbvertrages 1990 keinen Sinn macht. Die Schenkungsabsicht ist auch mit Blick auf die geplante Immobilien AG manifest. Unzutreffend und rechtlich falsch sind auch die Ausführungen, wonach sich die Kapitalisierung nur bis zur Erbteilung beziehen kann.

Zu Rz. 136: Die Ausführungen der Beklagten sind nicht bzw. nur begrenzt nachvollziehbar und die Bestreitungen sind unsubstantiert. Wenn sie nun im Rahmen der Duplik neu behauptet, bei gewissen Beträgen, welche zudem nicht genau definiert werden, handle es sich um Darlehen, so ist sie darauf zu behaften. Die entsprechenden Beträge sind als Darlehen zum Nachlass hinzuzurechnen. Das Beweisverfahren wird hier Aufschluss bringen und das Gericht wird das Recht ohnehin von Amtes wegen anwenden. Die Liegenschaften in Benken und in Neuhaus befanden sich belegtermassen im Eigentum von […] (vgl. Beilage 63 zur KB, S. 3). Warum Beilage 63 zur KB – wie die Beklagte nun aufführt – keinen Beweiswert haben soll. ist nicht nachvollziehbar. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Auskunft des dannzumaligen Vertreters der Beklagten und des Bezügers der aufgeführten Beträge. Falls überhaupt relevant, ist einmal mehr unverständlich, wie die Beklagten im Rahmen der Duplik wider besseres Wissen behaupten kann, die Zuwendungen seien nicht während der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers ausgerichtet worden. Die Daten der Überweisung ergeben sich aus Rz. 132 der KB und KB-Beilage 61. Bei der Überweisung an von CHF 90’000 (zweite Position in der KB) wurde zudem versehentlich in der KB 26.08.2009 anstatt 15.03.2010 aufgeführt. Vier Zahlungen liegen somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers. Vorliegend käme Art. 527, soweit kein Darlehen vorliegt, ohnehin auch gestützt auf Art. 527 Ziff. 1 ZGB zur Anwendung, zumal die Zuwendungen ohne Weiteres Ausstattungscharakter haben. Angesichts des Alters und der beruflichen Situation von ist klar, dass die Zuwendungen der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung dienen sollten. […] gibt zudem in Beilage 63 der KB, S. 3 selber zu, dass er kein Geld für den Kauf der Liegenschaft in […] hatte. Zu seinen Bezügen (Schenkung/Darlehen bzw. unter welchem Titel auch immer) wirdn im Rahmen des Beweisverfahrens Auskunft geben müssen. Die Beträge von CHF 90’000 vom 15.03.2010 und CHF 20’000 vom 4.8.2010 sind in jedem Falle gestützt auf Art. 527 ZGB eventualiter als Darlehen anzurechnen. Das gilt aber auch für die übrigen Beträge.

Die Beklagte bringt nun im Sinne eines Novums vor, dass die übrigen Beträge – falls sie ausgerichtet worden seien – als Darlehen ausgerichtet worden sind. Darauf ist sie zu behaften und entsprechend sind sie zu den Nachlassaktiven hinzuzurechnen. Die angebliche als Novum behauptete Rückzahlung ist unsubstantiert und wird bestritten. Belege dazu fehlen gänzlich. Das Beweisverfahren wird hier Klarheit bringen und die Kläger haben sich im Rahmen der Klagebegründung Rz. 10 f. explizit vorbehalten, die angebliche als Novum behauptete Rückzahlung ist unsubstantiert und wird bestritten. Belege dazu fehlen gänzlich. Das Beweisverfahren wird hier Klarheit bringen und die Kläger haben sich im Rahmen der Klagebegründung Rz. 10 f. explizit vorbehalten, die Klage nach Abschluss des Beweisverfahrens weiter zu substantiieren.

53 Zu Rz. 137: Es wird bestritten, dass monatlich CHF 1’000 zurückbezahlt haben soll und das Darlehen getilgt ist. Den entsprechenden Nachweis mittels Belegen zu den getätigten Rückzahlungen bleibt die Beklagte schuldig.

54 Zu Rz. 139: Die Ausführungen der Kläger sind genügend substantiiert. Der Mietzins liegt unter dem Marktwert. In diesem Umfang liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Die Edition des Mietvertrages wird zeigen, mit wem der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Bei einem zu tiefen Mietzins an ist ohne weiteres von einer Schenkungsabsicht auszugehen.

Zu Rz. 140: Die Ausführungen sind unsubstantiert. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich klar, dass sich die Domiziladresse der […] AG an der befindet (vgl. Beilage 23 zur Replik).

Zu Rz. 140 (zu Rz. 188): Die Ausführungen sind unsubstantiiert. Bei einer Miete unter dem erzielbaren Marktwert ist eine Schenkung zu vermuten. Der Richter wendet das Recht von Amtes wegen an.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, ich ersuche höflich um antragsgemässe Entscheidung.

Mit vorzüglicher Hochachtung

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