Stellungnahme
(zur Eingabe der Klägerin vom 1. März 2018)
In Sachen […]
gegen […]
betreffend Feststellung Erbenstellung/Herabsetzung
Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Richterinnen und Richter
Sehr geehrte Damen und Herren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Namens der Beklagten nehme ich zur Stellungnahme der Kläger vom 1. März 2018 wie folgt Stellung.
Anträge
An den Anträgen in der Duplik vom 19. Januar 2018 wird festgehalten.
Formelles
Mit Verfügung vom 17. April 2018 setzte das Bezirksgericht Höfe Frist bis zum 7. Mai 2018 zur Erstattung der Stellungnahme zur Stellungnahme der Kläger vom 13. April 2018. Die heutige Eingabe erfolgt innert dieser Frist.
Es werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:
Duplik: Duplik der Beklagten vom 19. Januar 2018
Ehe- und Erbvertrag 1990: Ehe- und Erbvertrag vom vom xx. xxx 1990 (Beilage 1 der Klageschrift vom 18. Februar 2016)
Entwurf Erbvertrag 2014: Entwurf des Erbvertrages (Beilage 2 zur Klageantwort)
Klageantwort: Klageantwort der Beklagten vom 2. Februar 2017
Klageschrift: Klage der Kläger vom 18. Februar 2016
Replik: Replik der Kläger vom 20. September 2017
Zur Stellungnahme der Kläger vom 1. März 2018
Nachfolgend wird zu den einzelnen Ziffern der Stellungnahme der Kläger vom 1. März 2018 Bezug genommen.
Zu Rz. 2: In der Klageantwort vom 2. Februar 2018 beantragte die Beklagte, dass die Klage abgewiesen werden soll. Dies beinhaltet die Abweisung des Hauptantrages auf Feststellung der Erbenstellung durch Ausübung eines Gestaltungsrechts (Rechtsbegehren Ziffer 1 Klageschrift) und des Eventualbegehrens auf Herabsetzung der Begünstigung der Beklagten gemäss Ehe- und Erbvertrag vom 24. Januar 1990 im Umfang der Pflichtteile der Kläger (Rechtsbegehren Ziffer 2.1 und 2.2 der Klage-schrift) sowie der beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffer 3 der Kla-geschrift).
In der Duplik vom 19. Januar 2018 hielt die Beklagte im Hauptantrag daran fest, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Sie stellte jedoch ein Eventualbegeh-ren für den Fall, dass das Bezirksgericht das Rechtsbegehren Ziffer 1 (Feststellung der Erbenstellung) abweisen sollte und dass das Bezirksgericht zum Schluss kommen sollte, dass die Herabsetzungsklage rechtzeitig eingereicht worden sei. In diesem Fall soll die angeordnete Erbeneinsetzung der Beklagten insoweit herabgesetzt werden, als die Beklagte zugunsten der Klägerin 1 den Betrag von Fr. […] und zugunsten dem Kläger 2 den Betrag von CHF […] auszugleichen habe.
Im Übrigen wird auf die Begründung in der Duplik (Rz. 2 = Ziffer II.2) verwiesen.
Zu Rz. 3: Die Rechtsauffassung der Kläger ist mit Verweis auf Art. 106 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht bezüglich der Prozesskosten auf solidarische Haftung erkennen kann, nicht zutreffend.
Zu Rz. 5: Die Behauptung der Kläger, dass die Beklagte nicht vergleichsbereit gewesen sei, ist falsch. Die entsprechenden ständigen Wiederholungen sind bemühend und nicht relevant. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Replik (Rz. 11 ff.) verwiesen.
Zu Rz. 6: Bestritten.
Zu Rz. 7 und 8: Es ist richtig, dass die erwähnte Besprechung am 23. Mai 2014 durchgeführt wurde.
Zu Rz. 9 und 10: Die Behauptungen werden bestritten.
Zu Rz. 11: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Kläger nicht bestreiten, dass der Erbenvertreter bestätigte, dass die Beklagte den Nachlass ordnungsgemäss verwaltet hat. Die übrigen Behauptungen werden bestritten. Soweit die Kläger No-ven einbringen, ist dies nicht zulässig.
Zu Rz. 12: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird auf die Darstellung in der Replik (Rz. 17 und 18) verwiesen. Es liegt keine stillschweigende, konkludente oder ausdrückliche Anerkennung der Erbenstellung vor. Die Beklagte musste auch erst tätig werden, als die eingesetzten Nacherben einen Erbschein lautend auf deren Namen beantragten. Vorab beantwortete die Beklagte mehrere Dutzend Fragen der Kläger und belieferte sie mit einer Vielzahl von Unterlagen zeitnah. Die Beklagte glaubte damals fest daran, einen einvernehmlichen Kompromiss zu finden. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie ihren Sohn […] (juristischer Laie) als Vertreter ermächtigte, die Angelegenheit zu regeln. Die Beklagte liess sich erst viel später durch einen Rechtsvertreter vertreten. Soweit die Kläger Noven einbringen (neue Beweismittel etc.) sind diese nicht zulässig. Es wird auch nicht dargetan, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Zu Rz. 13: Die Behauptungen werden bestritten. Es wird auf die Ausführungen in der Dublik verwiesen.
Zu Rz. 14: Es mag sein, dass Frau Prof. Stephanie Hrubesch-Millauer den erwähnten Bundesgerichtsentscheid für falsch hält. Fakt ist jedoch, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid ausdrücklich festhielt, dass nur ein Gerichtsurteil die angestrebte Gestaltung bewirken könne, weshalb die aussergerichtliche Anerkennung nicht genüge. Das Bundesgericht selber hat die Richtigkeit dieses Entscheides in der Zwischenzeit nicht in Frage gestellt. Auf alle Fälle zeigt der Entscheid auf, dass nur ausnahmsweise und in klaren Fällen eine aussergerichtliche Anerkennung der Erbenstellung anerkannt werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt und auch nicht bewiesen.
Zu Rz. 15: Bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Duplik (Rz. 21 und 22) festgehalten. Beizufügen ist, dass die Kläger die Darstellung in der Duplik (Rz. 24) nicht bestreiten, dass der Erblasser den Auftrag für die Ausarbeitung des Entwurfes des Erbvertrages 2014 gab.
Zu Rz. 16: Bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Duplik (Rz. 25) festgehalten. Frei verfügbares Vermögen brachte der Erblasser nicht in die Ehe ein.
Zu Rz. 17: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird auf die Ausführungen in der Duplik verwiesen.
Zu Rz. 18: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird auf die Darstellung in der Duplik (Rz. 28) verwiesen. Soweit die Kläger Noven einbringen (neue Sachdarstellungen, neue Bestreitungen und neue Beweisofferten) sind diese nicht zulässig. Sie substantiieren auch nicht, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Zu Rz. 19: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird auf die Darstellung in der Duplik (Rz. 28) verwiesen. Soweit die Kläger Noven einbringen (neue Sachdarstellungen, neue Bestreitungen, neue Beweisofferten) sind diese nicht zulässig. Sie substantiieren auch nicht, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Zu Rz. 20: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird auf die Darstellung in der Duplik (Rz. 30) verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Urteilsfähigkeit vermutet wird. Hiervon ist vorliegend mangels eines anderslautenden Beweises auszugehen.
Zu Rz. 21: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird auf die Darstellung in der Duplik (Rz. 31–32) verwiesen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Erblasser den Vertragsentwurf zuerst durch seine langjährige Vertrauensperson A.W. erklärt und erläutert haben wollte und deshalb keinem der Nachkommen vorab aushändigen wollte.
Zu Rz.22: Entgegen der Behauptung der Kläger war der Erblasser in den Beratungsprozess involviert. Es wird nochmals die Zeugenbefragung von Herrn A.W. beantragt, soweit dies für den Entscheid relevant sein sollte.
Zu Rz. 23: Die Ausführungen werden bestritten.
Zu Rz. 24: Die Behauptungen werden bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Duplik (Rz. 41-42) festgehalten. […] informierte objektiv und umfassend.
Zu Rz. 25: Bestritten.
Zu Rz. 27: Bestritten.
Zu Rz. 29: Bestritten.
Zu Rz. 30-31: Bestritten. Es ist unglaublich, dass die Kläger der Beklagten vorwerfen, sie sei nicht transparent gewesen. Die Beklagte hat eine Vielzahl von Fragen der Kläger beantwortet und eine Vielzahl von Unterlagen an diese herausgegeben. Sie hat den Klägern sogar die Berechnung von A.W. herausgegeben, was sich im Nachhinein als Fehler erweist. Es wird daran festgehalten, dass die Kläger unrealistische Vorstellungen hatten. Sie machten gemäss dem Schreiben der Kläger ans Bezirksgericht Höfe vom 28. April 2017 neben dem (überhöhten) Pflichtteil Schadenersatzansprüche in der Höhe von CHF 170’490.– geltend. Sie stellten sich beispielsweise auf den Standpunkt, die Beklagte habe dem Kläger 2 einen Verdienstausfall von über CHF 90’000.– zu bezahlen. Dass dies abwegig ist, muss nicht weiter ausgeführt werden. Die Beklagte war an der Vergleichsverhandlung bereit, einen Vergleich im Bereich des Vorschlages von A.W. einzugehen. Die Kläger setzten sich mit diesem Vorschlag jedoch nicht ernsthaft auseinander. Vielmehr unterbreiteten sie ein Angebot im Rahmen ihrer Maximalforderung, das realitätsfremd war. Die Kläger unternahmen keine ernstgemeinten Bemühungen zur gütlichen Einigung.
Zu Rz. 32: Bestritten
Zu Rz. 33: Bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Duplik (Rz. 69) festgehalten.
Zu Rz. 35: Bestritten
Zu Rz. 36: Bestritten. Gegenstand des BGE 125 III 257 sind nicht Erklärungen (Anerkennungen) im Rahmen eines Prozesses.
Zu Rz. 37: Bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Duplik (Rz. 86) festgehalten. Die Beklagte war 14 Jahre mit ihrem ersten Ehemann verheiratet. Sie haben zusammen ein Haus gebaut, mit Unterstützung der Eltern der Beklagten. Die Fr. 150’000.– wurden sofort bezahlt. Frauenalimente konnte die Beklagte nicht fordern, weil die Tochter beim Vater und der Sohn bei der Mutter blieben.
Zu Rz. 38: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird an der Darstellung in der Duplik (Rz. 87) festgehalten.
Zu Rz. 39: Die Austührungen werden bestritten. Es wird an der Darstellung in der Duplik (Rz. 88) festgehalten.
Zu Rz. 40: Es wird an den Ausführungen in der Duplik festgehalten.
Zu Rz. 41: Bestritten. Die Noven (neue Beweismittel, neue Behauptungen) sind nicht zulässig. Es fehlt zudem an einer Begründung, weshalb die Noven zulässig sein sollen.
Zu Rz. 42: In der Duplik (Rz. 97) beantragte die Beklagte die Edition der Unterlagen betr. Hypothekardarlehen. In der Zwischenzeit hat die Beklagte diverse dieser Unterlagen erhalten. Um eine Ausweitung des Beweisverfahrens zu vermeiden, werden diese hiermit eingereicht.
Zu Rz. 43: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird an der Darstellung in der Klageantwort und in der Duplik (Rz. 98) festgehalten.
Zu Rz. 47: Es wird an den Ausführungen in der Duplik (Rz. 123) und der Klageantwort (Rz. 163) festgehalten.
Zu Rz. 49: Die Behauptungen werden bestritten. Zu ergänzen ist, dass der Erblasser aus Angst vor Streitigkeiten mit den Klägern seine Ehefrau absichern wollte. Jetzt ist genau das passiert, was der Erblasser schon damals befürchtete.
Zu Rz. 50: Die Ausführungen werden bestritten. Sie sind unsubstantiiert und teilwei. se neu. Die Kläger weisen nicht nach, dass die Voraussetzungen für das Einbringen von Noven zulässig sind. Diese Voraussetzungen für das Einbringen von Noven sind nicht gegeben.
Zu Rz. 51: Die Ausführungen werden bestritten. Soweit Noven eingebracht werden, sind diese nicht zulässig. Es wird an den Ausführungen in der Duplik festgehalten.
Zu Rz. 52: Die Ausführungen werden bestritten.
Zu Rz. 53: Es wird an den Ausführungen in der Duplik festgehalten. Die Ausführungen werden bestritten.
Zu Rz. 54: Die Ausführungen werden bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Duplik festgehalten.
Zu Rz. 55: Die Ausführungen werden bestritten.
Zu Rz. 56: Die Ausführungen werden bestritten.
Aus den angeführten Gründen ersuche ich Sie höflich, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, um antragsgemässen Entscheid.
Mit vorzüglicher Hochachtung
[pdf-embedder url=»https://herabsetzungsklage.ch/wp-content/uploads/securepdfs/2021/11/180507-anonym-Stellungnahme.pdf» title=»180507 anonym Stellungnahme»]