Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter
Sehr geehrte Damen und Herren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
In Sachen […]
gegen […]
betreffend
Feststellung Erbenstellung/Eventualiter Herabsetzung im Nachlass von […] sel.
reiche ich Namens und im Auftrag der Kläger die
STELLUNGNAHME
zur Stellungnahme der Beklagten vom 7. Mai 2018
ein und halte namens und im Auftrag der Kläger vollumfänglich an den Rechtsbegehren und den Begründungen in der Klage vom 18. Februar 2016, der Replik vom 20. September 2017 und der Stellungnahme zur Duplik vom 1. März 2018 fest.
Formelles
Die Stellungnahme der Beklagten vom 7. Mai 2018 ging bei den Klägern am 14. Mai 2018 ein. Die heutige Eingabe erfolgt innert Frist.
Zur Stellungnahme vom 7. Mai 2018
Die Beklagte brachte in ihrer Duplik zahlreiche Noven vor. Die Kläger haben im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 1. März 2018 in Ausübung des Replikrechts zu den neu vorgetragenen Sachverhalten Stellung genommen und diese substantiiert bestritten.
Die Novenschranke gilt in diesem Zusammenhang nicht. Die neu eingereichten Beweisofferten und die im Zusammenhang mit der Ausübung des Replikrechts vorgetragenen Ausführungen und Noven – wenn es sich denn überhaupt um solche handelt – sind eine Reaktion auf die Noven in der Duplik und als solche ohne Weiteres zulässig. Die gegenteilige, nicht weiter begründete Rechtsauffassung der Beklagten insbesondere in Rz. 12, 19, 20, 38 und 43 und 44 ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2018 ist unzutrettend.
Zu Rz. 6: ZPO 106 Abs. 3 ist restriktiv auszulegen und kommt vorliegend nicht in Betracht.
Zu Rz. 14: Festhalten. Die Rechtsauffassung der Beklagten ist falsch.
Zu Rz. 16: Es wird auf Rz. 25 ff. der Replik verwiesen. Daraus geht hervor, dass der Erblasser seit spätestens dem 24. April 2014 nicht mehr in die Gestaltung des Entwurfes des Erbvertrages involviert war.
Zu Rz. 22: Es wird vollumfänglich an den Ausführungen in den bisherigen Rechtschriften der Kläger festgehalten und mit Nichtwissen bestritten, dass der Erblasser den Vertragsentwurf zuerst durch seine langährige Vertrauensperson A.W. erklärt und erläutert haben wollte. Er wurde bereits lange vor seinem Tod nicht mehr in den Beratungsprozess involviert.
Zu Rz. 29: Bestritten.
Zu Rz. 33-34: Bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Stellungnahme vom 1. März 2018 festgehalten.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, ich ersuche höflich umantragsgemässe Entscheidung
Mit vorzüglicher Hochachtung
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