Tag 1585 Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren

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Verfügung vom 26. September 2018

In Sachen […]

gegen […]

betreffend Feststellung Erbenstellung

hat der Präsident des Bezirksgerichts Höfe nachdem sich ergeben:

Mit Klage vom 18. Februar 2016 stellten […] und […] folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die Kläger an dem nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung verbleibenden Nachlassvermögen des xx. xxx 2014 verstorbenen […] geb. am […] wohnhaft gewesen in […] durch Ausübung des ihnen im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 eingeräumten Gestaltungsrechts, den Pflichtteil zu verlangen, Erbenstellung erlangt haben und zu je 1/8 (ein Achtel) am Nachlass berechtigt sind

2.1 Eventualiter seien die Zuwendungen an die Beklagte im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 und insbesondere auch die pflichtteilsverletzende Vorschlagszu-weisung auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen, der der Klägerin 1 und dem Kläger 2 ihren vollen Pflichtteil von je einem Achtel des Gesamtnachlasses verschafft.

2.2 Zu diesem Zweck sei vorab die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und danach der Teilungswert des Gesamtnachlasses unter Hinzurechnung der aus-gleichungspflichtigen oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch Einholung von Bewertungsgutachten, und es sei auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtwertes die Verhältniszahl festzusetzen. um welche die angefochtenen Zuwendungen herabgesetzt werden müssen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 hätten der Erblasser und die Beklagte verfügt, dass der überlebende Ehegatte sowohl den gesamten Vorschlag beider Ehegatten als auch den gesamten Nachlass des Erstversterbenden als Alleinerbe erhalten solle. Es sei weiter stipuliert worden, dass die Erbenstellung des überlebenden Ehegatten hinsichtlich des gesamten ihm beim Tode des Erstversterbenden anfallenden Vermögens sich auf die Stellung eines Vorerben reduziere. In Art. 3.3. des Erbvertrages seien dann die Teilungsgrundsätze für den Fall, dass ein Erbe den Pflichtteil verlange, festgesetzt worden. Die Kläger hätten als gesetzliche Erben mit Schreiben vom 19. Juni 2014 den Pflichtteil verlangt und entsprechend den Bestimmungen im Erbvertrag das ihnen eingeräumte Gestaltungsrecht ausgeübt. Damit seien sie Erben im Nachlass des Erblassers geworden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich beim Wortlaut des Ehe- und Erbvertrages gerade nicht um eine Wiederholung der gesetzlichen Ansprüche eines Pflichtteilserben. Vielmehr enthalte der Ehe- und Erbvertrag konkrete Teilungsvorschriften für den Fall der Ausübung des Wahlrechts. Insbesondere werde auch aus Art. 3.3. klar, dass mit der Wahlerklärung die Erbenstellung erlangt werde. Teilungsvorschriften würden nämlich nur Sinn machen, wenn der übergangene Pflichtteilserbe durch die Wahlerklärung nicht mehr virtueller Erbe sei, sondern als Erbe überhaupt an der Teilung partizipieren könne. Die Beklagte bestreite, dass die Kläger durch Ausübung des Gestaltungsrechts zu Erben bzw. zu Pflichtteilserben geworden seien und damit auch Erbenstellung erworben hätten. Diese Rechtsunsicherheit sei von den Klägern nicht hinzunehmen, weil einerseits mit der Ausstellung eines potentiell falschen Erbscheins der Nachlass verändert werden könne. Daneben sei es auch nicht möglich, die Teilung des Nachlasses in Angriff zu nehmen, wenn sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, die Kläger seien gar keine Erben geworden. Den Klägern würde zwar die Erbteilungsklage als Gestaltungsklage zur Verfügung stehen, in deren Rahmen die Erbenstellung ebenfalls festgestellt werden könne. Es sei aber den Klägern aus Überlegungen des Prozessrisikos und wegen potentiellen Kosten nicht zuzumuten, bereits im heutigen Zeitpunkt eine Erbteilungsklage einzuleiten. Zudem hätten sich die Erben über die Möglichkeiten und Modalitäten der Teilung des Nachlasses noch gar nicht eingehend ausgetauscht. Eine gerichtliche Austragung der Erbteilung werde voraussichtlich nicht notwendig sein, wenn rechtskräftig feststehe, dass die Kläger Erben seien. Im Eventualfall werde die Herabsetzung des Ehe- und Erbvertrages auf das erlaubte Mass ver-langt. Die Klägerin habe mit Zustellung der Verfügung vom 13. Juni 2014 des Bezirksgerichts Höfe betreffend Testamentseröffnung erstmals Kenntnis von dem zwischen der Beklagten und dem Erblasser am 24. Januar 1990 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag Kenntnis gehabt. Die Testamentseröffnungsverfügung sei bei der Klägerin am 16. Juni 2014 eingegangen. Beim Kläger 2 sei die Testa-mentseröffnungsverfügung am 17. Juni 2014 eingegangen. Das am 15. Juni 2015 eingereichte Schlichtungsgesuch sei damit innert Frist erfolgt. Die Kläger seien Nachkommen des Erblassers und damit pflichtteilsgeschützt. Sie hätten je eine gesetzliche Erbberechtigung von einem Sechstel am Nachlass; ihr Pflichtteilsanspruch betrage je einen Achtel des Nachlasses. Die Regelung in Ziff. 3.1. des Ehe- und Erbvertrages vom 24. Januar 1990, wonach der überlebende Ehegatte den gesamten Vorschlag und Nachlass des erstversterbenden Ehegatten erhalte, verletze die Pflichtteile der Kläger. Die Kläger würden daher beantragen, dass die Vorschlagszuweisung und die Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin bzw. Vor-erbin in dem Umfang herabgesetzt würden, dass die Pflichtteile der Kläger aufgefüllt würden.

Die Kläger äusserten sich in ihrer Klageschrift in der Folge auch über die Fragen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie betreffend die Feststellung des Nachlasses und die Berechnung der Pflichtteile.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 beantragten die Kläger, das Verfahren wegen laufender Vergleichsverhandlungen vorläufig zu sistieren. Mit Verfügung vom 22
Februar 2016 wurde diesem Begehren entsprochen.

Mit Eingaben vom 1. April 2016 respektive 25. April 2016 ersuchten die Parteien das Gericht um Fortsetzung des Verfahrens.

Mit Klageantwort vom 2. Februar 2017 stellte Anträge:

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Kläger.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erblasser und die Beklagte hätten ihren Willen im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 dahingehend festgehalten, dass sie den überlebenden Ehegatten als Alleinerben (Vorerben) über den ge samten Nachlass eingesetzt hätten. Die Nachkommen sollten erst dann etwas er-ben, wenn der Überlebende Ehegatte versterben würde. Ein Wahlrecht sollte nicht geschaffen werden. Weil die Vertragsparteien aber gewusst hätten, dass die Nachkommen einen Pflichtteilsanspruch hätten und diesen einklagen könnten, hätten sie festgehalten, dass, wenn ein Nachkomme den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch klageweise geltend machen würde, derselbe als Nacherbe ausser Be tracht falle. Dies sei der Wille der Vertragsparteien gewesen. Die Nachkommen sollten kein Wahlrecht haben. Wenn man ein Wahlrecht vereinbart hätte, dann hätte man auch von einem Wahlrecht gesprochen. Es sei aber das Wort «verlangen» verwendet worden. Den Parteien sei somit bewusst gewesen, dass die Nachkommen ihren gesetzlichen Pflichtteil mit der Herabsetzungsklage gerichtlich durchsetzen könnten. Dieser Fall sei in Art. 3.2. angesprochen worden. In diesem Sinn hätten die Vertragsparteien in Ziffer 3.2 Absatz 2 noch einmal darauf hinge wiesen, dass es der «Wunsch» der Parteien sei, den überlebenden Ehegatten vollständig zu begünstigen. Wer diesen Wunsch «respektiere», solle Nacherbe sein. Der Begriff «respektieren» spreche ebenfalls gegen ein Wahlrecht. Es sei lediglich ein Vorbehalt wegen zwingendem Erbrecht (Pflichtteilsanspruch) gemacht worden. In Ziffer 3.3. lit. 2 werde vom «widersprechenden» Nachkommen gespro chen, was nicht so geschrieben worden wäre, wenn ein Wahlrecht vereinbart worden wäre. Gegen die Annahme eines Wahlrechts spreche auch der Umstand dass nicht umschrieben worden sei, innert welcher Frist, in welcher Form und gegenüber wem das Recht ausgeübt werden müsse. Dass dies der Wille der Vertragsparteien gewesen sei, zeige auch der Entwurf des Erbvertrags vom 25. April 2014. Gemäss diesem Entwurf, den der Erblasser habe aufsetzen lassen, sollten die Nachkommen für den Fall des Erstversterbens des Erblassers zugunsten der Beklagten einen Erbverzicht unterzeichnen. Unabhängig davon wäre auch die Zusprechung eines Wahlrechts an die Nachkommen in dem Sinn ungültig, als dass sie frei entscheiden könnten, ob sie Vollerbe oder Nacherbe sein wollen. Die relative Frist von einem Jahr für die Erhebung einer Herabsetzungsklage werde durch Kenntnisnahme der Pflichtteilsverletzung des Noterben ausgelöst. Grundsätzlich würde ein Noterbe durch die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen erfahren. ob er in seinem Pflichtteil verletzt sei oder nicht. Die Frist könne jedoch auch früher zu laufen beginnen, wenn der Pflichtteilserbe bereits vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen von einer Pflichtteilsverletzung Kenntnis gehabt habe. Eine Verfügung von Todes wegen brauche dem Betroffenen auch nicht. vollständig bekannt zu sein. Beim gänzlich übergangenen Pflichtteilserben (virtueller Erbe) sei für den Fristbeginn einzig die Kenntnis der Pflichtteilsverletzung von Bedeutung. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger schon vor dem Tod des Erblassers von der Existenz, dem Inhalt des Ehe- und Erbvertrages gewusst sowie der Tatsache gewusst, dass sie mit Blick auf den Tod des erstversterbenden Ehegatten als Erben ausgeschlossen sein würden. Anlässlich der Besprechung vom 23. Mai 2014 sei beispielsweise die Klägerin vom Notar A.W. ausdrücklich darüber informiert worden. Auch der Entwurf des Ehe- und Erbvertrages sei den Klägern ausgehändigt worden. Schliesslich hätten die Kläger schon drei Tage nach dem Tod des Erblassers die Anwaltsvollmacht unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund habe die Frist mit dem Tod des Erblassers am xx. xxx 2014 zu laufen begonnen.

Die Beklagte äusserte sich in ihrer Klageantwort im Weiteren zur güterrechtlichen Auseinandersetzung und zur Berechnung der Pflichtteile.

Mit Replik vom 20. September 2017 hielten die Kläger an ihren Anträgen fest und liessen zur weiteren Begründung ausführen, nach dem Tod des Erblassers habe die Beklagte die Kläger in den Jahren 2014/2015 über mehrere Monate hinweg unwiderruflich als Erben anerkannt. Im März 2015 sei sie plötzlich wider Treu und Glauben auf ihre Anerkennung zurückgekommen und habe von den Klägern für die Durchsetzung ihres Pflichtteils die Einleitung einer Herabsetzungsklage verlangt. Diese Anerkennung sei definitiv und der Widerruf der Beklagten sei unzu lässig. Das Verhalten der Beklagten verletze Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Ein Wahlrecht sei auch dann gültig, wenn nicht sämtliche Details im Erbvertrag geregelt worden seien. Es würden ergänzend die Bestimmungen von Art. 1 ff. OR und Art. 533 ZGB zur Anwendung kommen. Entsprechend müsste die Wahlerklärung innert der Frist von Art. 533 ZGB und gegenüber denjenigen Personen erfolgen, die auch im Rahmen der Herabsetzungsklage ins Recht zu fassen wären. Was die Beklagte aus dem Entwurf von A.W. aus dem Jahr 2014 für die Auslegung des Ehe- und Erbvertrages 1990 ableiten wolle, erschliesse sich den Klägern nicht. Anders als die Beklagte behaupte, habe nicht der Erblasser diesen Entwurf aufsetzen lassen. Vielmehr sei dieser Entwurf auf Betreiben der Beklagten entstanden. Die Einräumung eines Wahlrechts sei rechtlich zulässig und widerspreche auch dem Prinzip der materiellen Höchstpersön lichkeit nicht. Im Übrigen tangiere das mit dem Ehe- und Erbvertrag 1990 eingeräumte Wahlrecht das Prinzip der materiellen Höchstpersönlichkeit gar nicht. Es werde lediglich die Pflicht zur Erhebung der Herabsetzungsklage wegbedungen und stattdessen ein Wahlrecht eingeräumt. Es finde gar keine Delegation an einen Dritten statt. Sollte eine Herabsetzungsklage notwendig sein, wäre diese rechtzeitig eingeleitet worden. Die Beklagte begründe die angeblich verpasste Frist damit, dass der Klägerin 1 der Entwurf des Erbvertrages des Beraters der Beklagten im Rahmen der Besprechung vom 23. Mai 2014 vorgelegt worden sei. Der Ehe- und Erbvertrag 1990 sei der Klägerin 1 im Rahmen der Besprechung aber nicht vorgelegt worden. Gegenstand der Besprechung sei ausschliesslich der Entwurf des Erbvertrages gewesen, der kurz vor dem Tod des Erblassers auf Drängen der Beklagten hin hätte abgeschlossen werden sollen. Während seiner Krankheit habe der Erblasser immer wieder den Wunsch geäussert, dass alle Liegenschaften im Familienvermögen in eine Aktiengesellschaft eingebracht werden sollten, um die Liegenschaften als Einheit in der Familie zu erhalten. An einer Besprechung vom 24. April 2014 habe die Beklagte dem Erblasser mitgeteilt, dass die vom Erblasser gewünschte Aktiengesellschaft nicht möglich sei und die Aufteilung der Liegenschaften wie folgt vorgesehen sei, dass der Kläger die […] und die Klägerin […] bekomme. Die Beklagte habe die  Einwände des Erblassers ignoriert und mit der Aussage gedroht, dass sie sehr hoffe, dass kein Kind so wahnsinnig sei, den Pflichtteil zu verlangen.

Mit Duplik vom 19. Januar 2018 stellte die Beklagte folgende abgeänderten Be-gehren:

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Eventualiter sei die im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 zugunsten der Beklagten angeordneten Erbeinsetzung herabzusetzen: zugunsten der Klägerin 1 um […] CHF und zugunsten des Klägers 2 um CHF […]

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Kläger unter solidarischer Haftung.

Zur ergänzenden Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe die Erben-stellung der Kläger nie anerkannt. Richtig sei, dass die Beklagte Interesse daran gehabt habe, die Angelegenheit gütlich zu erledigen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Dass die Beklagte ihren Informationspflichten nachgekommen sei, bedeute aber nicht, dass sie die Erbenstellung der Kläger anerkannt habe. Die Beklagte habe den Nachlass auch selber verwaltet und den Klägern verboten, sich in die Nachlassverwaltung einzumischen. Die Kläger würden anerkennen, dass die Modalitäten des von ihnen behaupteten Wahlrechts im Vertrag nicht umschrieben worden seien. Gerade dieser Hinweis, dass für die Modalitäten der Ausübung des Wahlrechts irgendwelche – für Laien unbekannte – Gesetzesbestimmungen hätten herangezogen werden müssen, zeige auf, dass kein Wahlrecht vorgesehen gewesen sei. Mit dem Ehe- und Erbvertrag 1990 hätten sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig bestmöglich absichern wollen. Es sei für die damaligen Vertragspartner klar gewesen, dass damit die Pflichtteile der Nachkommen des erstversterbenden Ehegatten verletzt würden. Für den Fall, dass ein Nachkomme seinen Pflichtteil gerichtlich geltend machen sollte, hätten sie dies mit dem Wegfall der Nacherbschaft für den betreffenden Nachkommen sanktio niert. Weiter hätten die nichtgemeinsamen Nachkommen beider Ehegatten unabhängig von der Reihenfolge des Ablebens der Ehegatten untereinander gleichgestellt werden sollen. Herr A.W. habe anlässlich der Besprechung vom xx. xxx 2014 die Anwesenden auch darüber informiert, dass der Erblasser und die Beklagte am 24. Januar 1990 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen hätten und dass beim Tod des erstversterbenden Elternteils die Nachkommen nichts erhalten würden. Dies sei auch ausdrücklich im Entwurf des Erbteilungsvertrages 2014 aufgeführt gewesen. An dieser Sitzung sei die Klägerin 1 anwesend gewesen. Der Kläger 2 habe ebenfalls Kenntnis vom Inhalt des Erbvertrages 1990 und vom Entwurf des Erbvertrages 2014 gehabt. Insbesondere sei er darüber informiert worden, dass er gemäss dem Ehe- und Erbvertrag 1990 beim Tod des erstversterbenden Ehegatten nichts erhalten würde. Einerseits sei er von der Klägerin 1 hierüber vor dem 14. Juni 2014 informiert gewesen. Andererseits sei die Klägerin 1 bevollmächtigt gewesen, den Kläger 2 an der Sitzung zu vertreten.

Mit Stellungnahme zur Duplik vom 1. März 2018 hielten die Kläger an ihren Rechtsbegehren in der Klage vom 18. Februar 2016 und in der Replik vom 20. September 2017 fest und stellten folgende ergänzenden Anträge:

1. Ziff. 2 der Anträge der Beklagten in der Duplik (Eventualantrag) sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

2. Ziff. 3 der Anträge der Beklagten in der Duplik sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.

Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, mit Verfügung vom 21. Januar 2015 […] sei die Erbenstellung der Kläger ausdrücklich festgehalten worden. Dass sämtliche involvierten Parteien von der Erbenstellung der Kläger ausgegangen seien, gehe auch aus dem Schreiben von […] vom 3. September 2014 an die Kläger hervor. Darin halte er ausdrücklich fest, dass die Frist zur Erbausschlagung, welche die Erbenstellung voraussetze, verlängert worden sei. Es werde bestritten, dass die Anwesenden darüber orientiert habe, dass die Nachkommen des erstversterbenden Elternteils nichts erhalten würden. Auch würde die Vorstellung, dass eine mündliche für Laien zugeschnittene angebliche Orientierung durch den Rechtsvertreter der Beklagten im Sinne von «die Nachkommen erhalten nichts» als fristauslösendes Ereignis gelten solle, zu weit gehen und dazu führen, dass jede unsubstantierte, unbelegte und nicht überprüfbare und letztlich auch rechtlich ungenaue Behauptung potentiell als fristauslösend betrachtet werden müsste. Es werde auch bestritten, dass der Kläger 2 von der Klägerin 1 über den Ehe- und Erbvertrag 1990 informiert worden sein solle.

Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018 hielt die Beklagte an ihren Anträgen in der Duplik vom 19. Januar 2018 fest.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 reichten die Kläger eine Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 7. Mai 2018 ein.

in Erwägung:

Der Gerichtsstand für erbrechtliche Klagen befindet sich gemäss Art. 28 ZPO am letzten Wohnsitz des Erblassers. Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Bezirk Höfe, womit das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Der Streitwert übersteigt vorliegend unbestrittenermassen Fr. 30’000.–, womit der Prozess im ordentlichen Verfahren durchzuführen ist und das Bezirksgericht für die Beurteilung zuständig ist (vgl. Art. 219 ZPO i. V. m. § 31 JG).

In Ziffer 1 ihrer Begehren beantragen die Kläger die Feststellung, dass sie durch die Ausübung des ihnen im Ehe- und Erbvertrag vom 24. Januar 1990 eingeräumten Gestaltungsrechts, den Pflichtteil verlangen zu können, Erbenstellung erlangt hätten und zu je 1/8 am Nachlass berechtigt seien. Die Beklagte machte geltend, es bestehe kein Feststellungsinteresse.

Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststel-lung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht. sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Ein Interesse ist erheblich, wenn eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien herrscht, und diese Ungewissheit mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden kann. Das Fortdauern der Ungewissheit muss im Weiteren eine Unzumutbarkeit für den Kläger darstellen, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Schliesslich muss es dem Kläger überdies nicht möglich sein, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestal-tungsklage zu beheben. Gewisse Feststellungsklagen sind im Gesetz ausdrücklich geregelt. Zu den nicht explizit geregelten Feststellungsklagen gehört auch die Feststellung oder Aberkennung der Erbengualität (Basler Kommentar, Art. 88)

Die Beklagte wendet ein, ein Feststellungsinteresse liege nicht vor, da die Kläger eine Teilungsklage erheben können.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Umstand, wonach den Klägern vorliegend die Erbteilungsklage offenstehen würde, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend zur Verneinung eines Feststellungsinteressens führen darf (vgl. BGE 123 III 49). Vorliegend geht es um die Auslegung des Erbvertrags vom xx. xxx 1990. Die Kläger machen geltend, dass im Erbvertrag ein Gestaltungsrecht vorgesehen sei, sie dieses ausgeübt hätten und daher Erbenstellung erlangt und Anspruch auf den Pflichtteil hätten. Es geht damit um die Feststellung der Erbenqualität und die Quotenberechtigung in Höhe des Pflichtteils, die gestützt auf die behauptete Auslegung des Erbvertrages bestehen würden. Mit einem Feststellungsurteil kann die Unsicherheit über die Erbenqualität der Kläger somit bereits beseitigt und der Anspruch auf die Quotenberechtigung entschieden werden. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass diese Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien allein durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. So erhoben die Kläger in Klagebegehren Ziffer 2 eventualiter einen Herabsetzungsanspruch. Die Herabsetzung kann verlangt werden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs die verfügbare Quote überschreitet und der Pflichtteil mindestens eines einzelnen Erben verletzt wird. Ausgangspunkt zur Bestimmung der Pflichtteilsberechnungsmasse bilden die Nachlassaktiven, zu denen bestimmte lebzeitige Zuwendungen des Erblassers hinzuzurechnen und von denen gewisse Schulden abzuziehen sind (Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 3. A., Art. 522 ZGB N 1 ff.). Wie aus den Rechtsschriften der Parteien ersichtlich ist, bestehen zwischen ihnen auch etliche Differenzen, was die Bestimmung der Pflichtteilsberechnungsmasse anbelangt. So sind etwa Ersatzansprüche und Mehrwertbeteiligungen, Zuweisungen zu einer bestimmten Gütermasse im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung und Liegenschaftswerte bestritten (vgl. Replik, S. 28 ff., Duplik, S. 20 ff.). Aufgrund dieser Differenzen ist damit nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jene bereits mit einem Feststellungsurteil beseitigt wären und die Parteien eine gütliche Erbteilung vornehmen könnten. Vielmehr muss angenommen werden, dass der Feststellungsklage eine Erbteilungsklage folgen müsste. Zwei selbständige aufeinanderfolgende Prozesse, von denen notwendigerweise erst der zweite zur Erbteilung führt, sind aber eben zu verhindern (vgl. BGE 123 III 49), womit ein Feststellungsinteresse verneint werden muss und auf das Begehren Ziffer 1 nicht einzutreten ist.

3. Über Nichteintreten kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG).

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kläger kosten- und entschädigungs-pflichtig

5. Gegen diesen Entscheid kann Berufung erhoben werden (Art. 308 ff. ZPO).

verfügt:

Auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 (Feststellungsbegehren) wird nicht eingetreten. ZPO N 9. 20 ff.).

Die Gerichtskosten betragen Fr. 2’000.00 und werden den Klägern auferlegt. Sie werden von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

Die Kläger haben die Beklagten ausserrechtlich mit Fr. 3’000.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Kantons-gericht in 6430 Schwyz Berufung eingereicht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet (mindestens im Doppel) einzureichen und hat die Berufungsanträge zu enthalten. Mit der Berufung kann geltend gemacht werden: a) unrichtige Rechtsanwendung; b) unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

NAMENS DES BEZIRKSGERICHTES HÖFE

Der Gerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin