Tag 1744 Beweisabnahme nur wenn Erbenstellung zuvor geklärt wird

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Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 8. Februar 2019 und nehme namens und im Auftrag der Kläger innert Frist zum Vorschlag der vorgezogenen Beweisabnahme gerne nachfolgend Stellung und stelle die folgenden

Anträge:

Mit Bezug auf den Vorschlag der vorgezogenen Beweisabnahme stellen die Kläger die folgenden Anträge:

Hauptantrag: Die Kläger sind mit der vorgezogenen Beweisabnahme einverstanden, sofern die Beklagte vorab die Erbenstellung und den Pflichtteilsanspruch der Kläger anerkennt. Die Beklagte hat vorab dazu Stellung zu nehmen, ob sie die Erbenstellung der Kläger und entsprechend den Pflichtteil der Kläger im Umfang von je 1/8 am Nachlass von […] anerkennt.

1.2. Eventualiter sind die Kläger mit der vorgezogenen Beweisabnahme einverstanden, sofern die Kosten der Beweisabnahme endgültig und unabhängig vom Ausgang des allfälligen Gerichtsprozesses vom Nachlass getragen werden. Die Beklagte ist zu einer entsprechenden Stellungnahme aufzufordern.

1.3. Subeventualiter, für den Fall, dass die Beklagte weder zum vorgeschlagenen Vorgehen gemäss Ziffer 1.1 noch gemäss Ziffer 1.2 vorstehend Hand bietet, sind die Kläger mit der vorgezogenen Beweisabnahme nicht einverstanden und es sei diesfalls zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO vorab auf die Frage der Einhaltung der Herabsetzungsfrist gemäss Art. 533 ZGB zu beschränken und diesbezüglich ein Entscheid zu fällen.

2. Es seien für den Fall der vorgezogenen Beweisabnahme gemäss Antrag Ziff. 1.1 bzw. Ziff. 1.2. vorstehend zusätzlich für die folgenden Grundstücke Verkehrswertschätzung einzuholen:

GB […] (Wald und Wiese), eine Verkehrswertschätzung zum Verkehrswert aktuell.

GB […] (Wald und Wiese) eine Verkehrswertschätzung zum Verkehrswert aktuell.

Prozessualer Antrag:

Eine allfällige Stellungnahme der Beklagten zur vorliegenden Eingabe sei erst nach Eingang beim Gericht der Stellungnahme der Beklagten zur Verfügung vom 8. Februar 2019 einzuholen.

Die Kläger sind nach wie vor bereit, zu einer vernünftigen Vergleichslösung Hand zu bieten. Allerdings bestünde im Falle der vorgezogenen Beweisabnahme wie vom Gericht vorgeschlagen die Gefahr, dass bei den Klägern ohne Anerkennung der Erbenstellung / des Pflichtteilsanspruchs von Seiten der Beklasten möglicherweise weitere nutzlose Kosten anfallen würden (Kosten für die Beweisabnahme, Anwaltskosten etc.). Für den Fall, dass zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommen und die Kläger im Prozess wider Erwarten aufgrund der Behauptungen der Beklagten betreffend Verwirkungsfrist unterliegen sollten, würden die Kläger auf diesen für sie nutzlosen Kosten sitzen bleiben. Vor diesem Hintergrund wird das Gericht ersucht, der Beklagten Frist anzusetzen, um sich darüber zu äussern, ob sie die Erbenstellung und entsprechend den Pflichtteilsanspruch der Kläger anerkennt oder nicht.

Zu Antrag Ziff. 1.2 (Eventualantrag): Sollte die Beklagte zu einer Anerkennung der Erbenstellung und des Pflichtteilsanspruchs der Kläger nicht bereit sein, so wären die Kläger mit der vorgezogenen Beweisabnahme einverstanden, sofern die Kosten der Beweisabnahme unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vollumfänglich und endgültig vom Nachlass getragen würden. Im Falle einer vergleichsweisen Einigung wären die Kosten gemäss den jeweiligen Anteilen aufzuschlüsseln. Dieses Vorgehen würde die Kläger vor weiteren, schlimmstenfalls nutzlosen Kosten schützen.

Zu Antrag Ziff. 1.3 (Subeventualantrag): Gemäss Art. 125 lit. a ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen beschränken. Eine Beschränkung des Verfahrens ist bei Fragen sinnvoll, deren Bejahung oder Verneinung zu einer sofortigen Erledigung des Verfahrens unter Vermeidung erheblichen Zeitaufwandes und insbesondere eines weitläufigen Beweisverfahrens führt.

Die Beklagte macht geltend, die Frist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB sei verwirkt. Ein Entscheid des Gerichts zu dieser Frage wäre möglich und würde das Verfahren erheblich erleichtern. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bereits erheblichen Verfahrensdauer ersuchen die Kläger um einen Entscheid des Gerichts, sofern es mit Bezug auf die Anträge Ziff. 1.1. bzw. Ziff. 1.2 zu keiner – auch nicht vergleichsweise – Einigung kommt.

Zu Antrag Ziff. 2: Das Gericht hat die Liegenschaften GB […] (Wald und Wiese) und GB […] (Wald und Wiese) nicht in die Liste der Liegenschaften aufgenommen, für welche eine Verkehrswertschätzung einzuholen ist. Die Kläger haben auch für diese Liegenschaften einen entsprechenden Beweisantrag gestellt (Replik Rz. 100 und Beweisantrag Rz. 101) Auch mit Bezug auf diese Liegenschaft ist eine Verkehrswertschätzung per Todestag einzuholen Replik Rz. 100 und Beweisantrag in Rz. 101).

Zum prozessualen Antrag: Die Kläger ersuchen das Gericht vor dem Hintergrund einer möglichen Fristerstreckung durch die Beklate und mit Blick auf die Waffengleichheit, die vorliegende Stellungnahme der Beklagten erst nach Eingang ihrer eigenen Stellungnahme zuzustellen.

Stellungnahme zu den Gutachtern und weiteres Prozessuales

Die Kläger kennen die Gutachter nicht. Die Kläger sind mit den vom Gericht vorgeschlagenen Experten einverstanden, sofern sichergestellt wird, dass diese keinerlei persönliche oder geschäftliche Verbindungen zur Beklagten oder deren Kindern, namentlich […] haben.

Die Kläger halten der guten Ordnung halber fest, dass sie, sollte eine vorgezogenen Beweisabnahme durchgeführt werden, nicht auf die Ihnen zustehenden Beweisrechte oder andere prozessuale Rechte verzichten, insbesondere nicht auf die Abnahme von allfälligen weiteren Beweisen.

Mit freundlichen Grüssen

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