Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Unter Bezugnahme auf Ihre Verfügung vom 7. März 2019 nehme ich namens der Beklagten zur Eingabe der Kläger vom 4. März 2019 wie Folgt Stellung:
Anträge
- Die Beklagte ist mit der vorgezogenen Beweisabnahme gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Februar 2019 einverstanden. Zusätzlich wird beantragt, dass auch über folgende Grundstücke eine Verkehrswertschätzung eingeholt wird: […]
- Die Anträge Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3 in der Eingabe der Kläger vom 4. März 2019 seien abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger.
Begründung
Die Beklagte ist mit dem Vorschlag des Bezirksgerichtes Höfe gemäss der Verfügung vom 8. Februar 2019 einverstanden. Die Beklagte dankt dem Gericht dafür, dass es Schritte vorschlägt, welche die Basis für eine gütliche Einigung sein können.
Im Hauptantrag (Antrag Ziffer 1.1) verlangen die Kläger, dass die Beklagte ihre Erbenstellungen und Pflichtteilsansprüche anerkennt. Diesem Antrag wird nicht zugestimmt
Die Kläger werfen der Beklagten sinngemäss zum wiederholten Male pauschal vor, nicht vergleichsbereit zu sein. Das ist falsch. Anders als die Kläger hat die Beklagte in der Vergangenheit gezeigt, dass sie vergleichsbereit ist. Sie offerierte in diesem Sinn u.a. anlässlich der gerichtlichen Vergleichsverhandlung eine Lösung in der Höhe der Berechnung von Herrn A.W., (Beilage 7 Klageantwort).
Tag 624 Vergleichsvorschlag der Beklagten geht ein
Auch in der Duplik vom 19. Januar 2018 zeigt die Beklagte eine Lösung im Sinne des Eventualantrages Ziffer 2 auf. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Duplik vom 19. Januar 2018 verwiesen (Rz. 11, Rz. 13, Rz. 61, Rz. 65)
Ohne Kenntnis der Werte der Grundstücke können im heutigen Zeitpunkt realistischerweise keine Vergleichsverhandlungen geführt werden, weil die Vorstellungen der Parteistandpunkte zu weit voneinander entfernt sind. Erst wenn die Verkehrswerte der Grundstücke bekannt sind, liegt eine Grundlage vor, auf welcher das Gericht einen Vergleichsvorschlag ausarbeiten kann. Dass die Kläger den Vorschlag des Bezirksgerichtes ablehnen, ist unter diesem Aspekt unverständlich. Insbesondere ist der Hinweis der Kläger auf nutzlose Kosten an den Haaren herbeigezogen. Hierauf muss nicht näher eingegangen werden.
Im Eventualantrag (Antrag Ziffer 1.2) verlangen die Kläger, dass die Kosten der vorgezogenen Beweisabnahme endgültig und unabhängig vom Ausgang des Prozesses vom Nachlass getragen werden sollen. Die Beklagte stimmt diesem Antrag nicht zu. Die Beklagte kann sich jedoch im Sinne der Sache bzw. einer gütlichen Einigung damit einverstanden erklären, dass die Kläger und die Beklagte die Kosten der vorgezogenen Beweisabnahme (Schätzung Liegenschaften) je zur Hälfte tragen und dass die ausserrechtlichen Kosten wettgeschlagen werden, dies endgültig und unabhängig des Prozessausganges. Dieses Angebot steht unter der Bedingung, dass die Kläger zustimmen, dass der Auftrag zur Schätzung der Verkehrswerte der Grundstücke heute erteilt werden kann. Die hälftige Kostenteilung entspricht im Übrigen auch der gängigen Praxis beim Abschluss eines Vergleiches.
Die Kläger beantragen subeventualiter (Antrag Ziffer. 1.3), dass der Prozess vorläufig auf die Frage der Einhaltung der Herabsetzungsfrist beschränkt wird. Die Beklagte beantragt, dass dieser Antrag abgewiesen wird. Art. 125 ZPO ist eine «Kann»-Vorschrift. Es ist nicht zu erkennen, dass mit der beantragten Beschränkung des Prozessthemas ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart werden kann. Der Schriftenwechsel ist bereits abgeschlossen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Beweisverfahren weitläufig sein wird. Das Beweisverfahren wird hauptsächlich die Schätzung der Verkehrswerte der Grundstücke zum Gegenstand haben. Im Übrigen sind hauptsächlich Rechtsfragen zu beantworten. Vor diesem Hintergrund ist es prozessökonomisch, den Prozess ohne Zwischenverfahren zu einem Ende zu führen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Klage vor mehr als drei Jahren (18. Februar 2016) dem Gericht eingereicht wurde. Es wurde ein Erbschaftsverwalter eingesetzt, der permanent Kosten auslöst, solange der Prozess nicht entschieden ist. Insofern besteht ein Interesse daran, dass der gesamte Prozess so rasch wie möglich beendet werden kann. Hinzu kommt, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht gemacht werden kann, solange der Prozess andauert. Die Beklagte kann daher während der Dauer des Verfahrens ihre güterrechtlichen Ansprüche nicht durchsetzen. Wenn dem Antrag der Kläger stattgegeben und ein Zwischenentscheid gefällt wird, dann kann dieser mit Rechtsmitteln angefochten werden. Bis zur Rechtskraft des Zwischenentscheides kann es somit Jahre dauern. Wenn die Kläger bezüglich dieses Zwischenverfahrens wider Erwarten obsiegen würden, müsste anschliessend noch der Umfang des Herabsetzungsanspruches bestimmt werden. Man müsste daher faktisch nochmals von vorn beginnen. Es ist zu befürchten, dass diese zweite Prozessphase wiederum mehrere Jahre dauern würde. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, dass das vorliegende Verfahren verzögert wird, weil das Verfahren vorläufig (unnötig) auf eine einzelne Frage beschränkt wird.
Den Antrag Ziffer 2 der Kläger, dass auch die Grundstücke GB […] und […] geschätzt werden sollen, unterstützt die Beklagte.
Die Beklagte hält der guten Ordnung halber fest, dass sie, sollte eine vorgezogene Beweisabnahme durchgeführt werden, nicht auf die ihr zustehenden Beweisrechte oder andere prozessuale Rechte verzichtet, insbesondere auf die Abnahme von weiteren Beweisen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
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