Tag 1816 Teilurteil bez. Fristenwahrung Herabsetzungsklage

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Entscheid vom 15. Mai 2019

In Sachen […]

gegen […]

betreffend Fristwahrung der Herabsetzungsklage

hat die Kammer 2 des Bezirksgerichts Höfe nachdem sich ergeben:

Mit Klage vom 18. Februar 2016 stellten […] und […] folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die Kläger an dem nach Durchführung der güterrechtlichen  Auseinandersetzung verbleibenden Nachlassvermögen des am xx. xxx 2014 verstorbenen […] sel. geb. am […] von […], zuletzt wonnhaft gewesen in […] durch Ausübung des ihnen im Ehe- und Erbvertrag vom 24. Januar 1990 eingeräumten Gestaltungsrechts, den Pflichtteil zu verlangen, Erbenstellung erlangt haben und zu je 1/8 (ein Achtel) am Nachlass berechtigt sind.

2.1. Eventualiter seien die Zuwendungen an die Beklagte im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 und insbesondere auch die pflichtteilsverletzende Vorschlagszuweisung auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen, der der Klägerin 1 und dem Kläger 2 ihren vollen Pflichtteil von ie einem Achtel des Gesamtnachlasses verschafft.

2.2. Zu diesem Zweck sei vorab die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und danach der Teilungswert des Gesamtnachlasses unter Hinzurechnung der aus-gleichungspflichtigen oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch Einholung von Bewertungsgutachten. und es sei auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtwertes die Verhältniszahl festzusetzen, um welche die angefochtenen Zuwendungen herabgesetzt werden müssen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.

Zur Begründung wurde betreffend Klagebegehren Ziffer 2 ausgeführt, im Eventualfall werde die Herabsetzung des Ehe- und Erbvertrages auf das erlaubte Mass verlangt. Die Klägerin habe mit Zustellung der Verfügung vom 13. Juni 2014 des Bezirksgerichts Höfe betreffend Testamentseröffnung erstmals Kenntnis von dem zwischen der Beklagten und dem Erblasser am xx. xxx 1990 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag Kenntnis erlangt. Die Testamentseröffnungsverfügung sei bei der Klägerin am 16. Juni 2014 eingegangen. Beim Kläger 2 sei die Testamentseröffnungsverfügung am 17. Juni 2014 eingegangen. Das am 15. Juni 2015 eingereichte Schlichtungsgesuch sei damit innert Frist erfolgt. Die Kläger seien Nachkommen des Erblassers und damit pflichtteilsgeschützt. Sie hätten je eine gesetzliche Erbberechtigung von einem Sechstel am Nachlass; ihr Pflichtteilsanspruch betrage je einen Achtel des Nachlasses. Die Regelung in Ziff. 3.1. des Ehe- und Erbvertrages vom xx. xxx 1990, wonach der überlebende Ehegatte den gesamten Vorschlag und Nachlass des erstversterbenden Ehegatten erhalte, verletze die Pflichtteile der Kläger. Die Kläger würden daher beantragen, dass die Vorschlagszuweisung und die Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin bzw. Vorerbin in dem Umfang herabgesetzt würden, dass die Pflichtteile der Kläger aufgefüllt würden.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 beantragten die Kläger, das Verfahren wegen laufender Vergleichsverhandlungen vorläufig zu sistieren. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde diesem Begehren entsprochen.

Mit Eingaben vom 1. April 2016 respektive 25. April 2016 ersuchten die Parteien das Gericht um Fortsetzung des Verfahrens.

Mit Klageantwort vom 2. Februar 2017 stellte […] die Anträge:

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Kläger.

Zur Begründung betreffend Klagebegehren Ziffer 2 wurde ausgeführt, die relative Frist von einem Jahr für die Erhebung einer Herabsetzungsklage werde durch Kenntnisnahme der Pflichtteilsverletzung des Noterben ausgelöst. Grundsätzlich würde ein Noterbe durch die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen erfahren, ob er in seinem Pflichtteil verletzt sei oder nicht. Die Frist könne jedoch auch früher zu laufen beginnen, wenn der Pflichtteilserbe bereits vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen von einer Pflichtteilsverletzung Kenntnis gehabt habe. Eine Verfügung von Todes wegen brauche dem Betroffenen auch nicht vollständig bekannt zu sein. Beim gänzlich übergangenen Pflichtteilserben (virtueller Erbe) sei für den Fristbeginn einzig die Kenntnis der Pflichtteilsverletzung von Bedeutung. Im vorlie. genden Fall hätten die Kläger schon vor dem Tod des Erblassers von der Existenz, dem Inhalt des Ehe- und Erbvertrages sowie der Tatsache gewusst, dass sie mit Blick auf den Tod des erstversterbenden Ehegatten als Erben ausgeschlossen sein würden. Anlässlich der Besprechung vom xx. xxx 2014 sei beispielsweise die Klägerin vom Notar A.W. ausdrücklich darüber informiert worden. Auch der Entwurf des Ehe- und Erbvertrages sei den Klägern ausgehändigt worden Schliesslich hätten die Kläger schon drei Tage nach dem Tod des Erblassers die Anwaltsvollmacht unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund habe die Frist mit dem Tod des Erblassers am xx. xxx 2014 zu laufen begonnen.

Mit Replik vom 20. September 2017 hielten die Kläger an ihren Anträgen fest und liessen zur weiteren Begründung ausführen, sollte eine Herabsetzungsklage notwendig sein, wäre diese rechtzeitig eingeleitet worden. Die Beklagte begründe die angeblich verpasste Frist damit, dass der Klägerin 1 der Entwurf des Erbvertrages des Beraters der Beklagten im Rahmen der Besprechung vom xx. xxx 2014 vorgelegt worden sei. Der Ehe- und Erbvertrag 1990 sei der Klägerin 1 im Rahmen der Besprechung aber nicht vorgelegt worden. Gegenstand der Besprechung sei ausschliesslich der Entwurf des Erbvertrages gewesen, der kurz vor dem Tod des Erblassers auf Drängen der Beklagten hin hätte abgeschlossen werden sollen Während seiner Krankheit habe der Erblasser immer wieder den Wunsch geäus sert, dass alle Liegenschaften im Familienvermögen in eine Aktiengesellschaft eingebracht werden sollten, um die Liegenschaften als Einheit in der Familie zu erhalten. An einer Besprechung vom 24. April 2014 habe die Beklagte dem Erblasser mitgeteilt, dass die vom Erblasser gewünschte Aktiengesellschaft nicht möglich sei und die Aufteilung der Liegenschaften wie folgt vorgesehen sei, dass der Kläger die […] und die Klägerin die […] bekomme. Die Beklagte habe die Einwände des Erblassers ignoriert und mit der Aussage gedroht, dass sie sehr hoffe, dass kein Kind so wahnsinnig sei, den Pflichtteil zu verlangen.

Mit Duplik vom 19. Januar 2018 stellte die Beklagte folgende abgeänderte Begehren:

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Eventualiter sei die im Ehe- und Erbvertrag vom 24. Januar 1990 zugunsten der Beklagten angeordneten Erbeinsetzung herabzusetzen; zugunsten der Klägerin 1 um […] und zugunsten des Klägers 2 um […].

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Kläger unter solidarischer Haftung.

Zur ergänzenden Begründung wurde ausgeführt, Herr A.W. habe anlässlich der Besprechung vom xx. xxx 2014 die Anwesenden darüber informiert, dass der Erblasser und die Beklagte am xx. xxx 1990 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen hätten und dass beim Tod des erstversterbenden Elternteils die Nachkommen nichts erhalten würden. Dies sei auch ausdrücklich im Entwurf des Erbteilungsvertrages 2014 aufgeführt gewesen. An dieser Sitzung sei die Klägerin 1 anwesend gewesen. Der Kläger 2 habe ebenfalls Kenntnis vom Inhalt des Erbvertrages 1990 und vom Entwurf des Erbvertrages 2014 gehabt. Insbesondere sei er darüber informiert worden, dass er gemäss dem Ehe- und Erbvertrag 1990 beim Tod des erstversterbenden Ehegatten nichts erhalten würde. Einerseits sei er von der Klägerin 1 hierüber vor dem 14. Juni 2014 informiert gewesen. Andererseits sei die Klägerin 1 bevollmächtigt gewesen, den Kläger 2 an der Sitzung zu vertreten.

Mit Stellungnahme zur Duplik vom 1. März 2018 hielten die Kläger an ihren Rechts-begehren in der Klage vom 18. Februar 2016 und in der Replik vom 20. September 2017 fest und stellten folgende ergänzenden Anträge:

1. Ziff. 2 der Anträge der Beklagten in der Duplik (Eventualantrag) sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

2. Ziff. 3 der Anträge der Beklagten in der Duplik sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.

Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, mit Verfügung vom 21. Januar 2015 […] sei die Erbenstellung der Kläger ausdrücklich festgehalten worden. Dass sämtliche involvierten Parteien von der Erbenstellung der Kläger ausgegangen seien, gehe auch aus dem Schreiben von […] vom 3. September 2014 an die Kläger hervor. Darin halte er ausdrücklich fest, dass die Frist zur Erbausschlagung, welche die Erbenstellung voraussetze, verlängert worden sei. Es werde bestritten, dass die Anwesenden darüber orientiert habe, dass die Nachkommen des erstversterbenden Elternteils nichts erhalten würden. Auch würde die Vorstellung, dass eine mündliche für Laien zugeschnittene angebliche Orientierung durch den Rechtsvertreter der Beklagten im Sinne von «die Nachkommen erhalten nichts» als fristauslösendes Ereignis gelten solle, zu weit gehen und dazu führen, dass jede unsubstantierte, unbelegte und nicht überprüfbare und letztlich auch rechtlich ungenaue Behauptung potentiell als fristauslösend betrachtet werden müsste. Es werde auch bestritten, dass der Kläger 2 von der Klägerin 1 über den Ehe- und Erbvertrag 1990 informiert worden sein solle.

Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018 hielt die Beklagte an ihren Anträgen in der Duplik vom 19. Januar 2018 fest.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 reichten die Kläger eine Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 7. Mai 2018 ein.

Mit Verfügung vom 26. September 2018 wurde auf das klägerische Rechtsbegeh-ren Ziffer 1 (Feststellungsbegehren) nicht eingetreten.

in Erwägung:

Der Gerichtsstand für erbrechtliche Klagen befindet sich gemäss Art. 28 ZPO am letzten Wohnsitz des Erblassers. Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Bezirk Höfe, womit das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Der Streitwert übersteigt vorliegend unbestrittenermassen Fr. 30:000.–, womit der Prozess im ordentlichen Verfahren durchzuführen ist und das Bezirksgericht für die Beurteilung zuständig ist (vgl. Art. 219 ZPO i. V. m. § 31 JG).

Gemäss Art. 125 lit. a ZPO kann das Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses auf einzelne prozessuale und materiellrechtliche Fragen oder einzelne Rechtsbegehren beschränkt werden. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der Entscheid über diese Frage(n) oder Rechtsbegehren die Herbeiführung eines Endent-scheides oder zumindest eines Zwischenentscheides, gegen den ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, ermöglicht und somit gegebenenfalls über diese Fragen oder Rechtsbegehren auch im Rechtsmittelverfahren ein Entscheid herbeigeführt werden kann. In erster Linie gehören dazu Prozessvoraussetzungen betreffende Fragen, deren Verneinung zu einem das Verfahren abschliessenden Nichteintretensentscheid führt. Eine Beschränkung ist sodann bei Fragen sinnvoll, deren Bejahung oder Verneinung zu einer sofortigen Erledigung des Verfahrens führt unter Vermeidung erheblichen Zeitaufwands, wie beispielsweise die Frage nach der Verjährung oder Verwirkung (Basler Kommentar, Art. 125 ZPO N 5). Zum Zwischenentscheid wird in Art. 237 ZPO vorgesehen, dass das Gericht einen Zwi-schenentscheid treffen kann, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart werden kann. Der Zwischenentscheid ist selbständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen. Mit dem Zwischenentscheid wird eine Vorfrage, die materiellrechtlicher, wie etwa die Frage der Verjährung eines Anspruchs, oder prozessrechtlicher Natur sein kann, beurteilt (Basler Kommentar, Art. 237 ZPO N 6 f.).

Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten haben, gemäss Art. 522 Abs. 1 ZGB die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen. Die Herabset-zungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden (Art. 533 ZGB). Bei dieser einjährigen Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Wird diese Frist verpasst, kann der Anspruch nicht mehr klageweise durchgesetzt werden (Weibel/Gerster, Schweizerische Zivilprozessordnung und Erbrecht – prozessuale Chancen und Alltagsfallen, in: successio 2012, S. 41). Die Frist ist mittels rechtzeitiger Einreichung eines Schlichtungsge-suchs zu wahren (Strazzer, Zwei verwirkte Herabsetzungsklagen, in: successio 2017, S. 303).

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Kläger hätten die einjährige Frist verpasst. Schon vor dem Tod des Erblassers hätten sie von der Existenz und dem Inhalt des Ehe- und Erbvertrages gewusst, wonach sie mit Blick auf den Tod des erstversterbenden Ehegatten als Erben ausgeschlossen sein würden. Anlässlich der Besprechung vom 23. Mai 2014 sei beispielsweise die Klägerin 1 von Notar ausdrücklich darüber informiert worden. Auch im Entwurf des Ehe- und Erbvertrages vom 25. April 2014 sei dies enthalten. Dieser Entwurf sei den Klägern ausgehändigt worden. Die Kläger machen geltend, der Ehe- und Erbvertrag 1990 sei im Rahmen dieser Besprechung nicht vorgelegt worden. Gegenstand der Besprechung sei der Entwurf des Erbvertrages gewesen. Der Erbvertrag 1990 sei den Klägern vor der amtlichen Eröffnung weder vorgelegt noch in Kopie zugestellt worden. Letztere Behauptung, wonach den Klägern weder der Erbvertrag 1990 vorgelegt noch in Kopie abgegeben worden sei, wurde von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Duplik, S. 9).

Die einjährige relative Frist beginnt im Zeitpunkt, in welchem der in seinem Pflicht-teilsanspruch beeinträchtigte Erbe von der Verletzung seiner Rechte erfährt. Dabei muss er um alle tatsächlichen Elemente wissen, welche einen günstigen Ausgang einer allfälligen Herabsetzungsklage erwarten lassen. Der Erbe muss um die Eröffnung des Erbgangs, die seinen Pflichtteil beeinträchtigende Zuwendungen und seine eigene Berufung als pflichtteilsberechtigter Erbe wissen. Die Frist kann somit frühestens mit dem Erbgang beginnen. Der Kläger muss dabei aber keine absolute Gewissheit über das Ausmass der Pflichtteilsverletzung haben. Es genügt eine ungefähre Kenntnis der Höhe des Nachlasses und ein Für-wahrscheinlich-Halten der Verletzung seines Pflichtteilsanspruchs. Beim vollständig übergangenen Pflicht-teilserben genügt für die Fristauslösung die Kenntnis der ihn übergehenden Verfügung von Todes wegen (Hrubesch-Millauer/Bosshardt/ Kocher, Rechtsbegehren im Erbrecht, in: successio 2018, S. 17; BGE 138 III 354).

Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kläger anlässlich der Besprechung vom xx. xxx 2014 darüber informiert worden seien, dass sie gemäss Ehe- und Erbvertrag nichts erhalten würden. Im Entwurf des Erbvertrags vom xx. xxx 2014 (BB 2), welcher an diesem fraglichen Tag unbestrittenermassen besprochen wurde, ist in Ziffer 3 Folgendes aufgeführt: […] haben am xx. xxx 1990 auf dem Notariat Höfe einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. Sie haben darin unter anderem im Sinn von Art. 216 Abs. 1 und Art. 488 ZGB güter- und erbrechtlich vereinbart, dass der überlebende Ehegatte sowohl den gesamten Vorschlag beider Ehegatten als auch den gesamten Nachlass des Erstversterbenden als Alleinerbe (Vorerbe) erhalten soll. Dieser alte Ehe- und Erbvertrag wird mit der Errichtung des vorstehenden Erbvertrages aufgehoben. An Stelle des ersatzlos aufgehobenen Ehevertrages gilt neu die gesetzliche Vorschlagsbeteiligung im Sinn von Art. 215 f. ZGB.»

Eine Abschrift des Erbvertrages 1990, soweit er die Kläger als pflichtteilsberech-tigte Nachkommen des Erblassers angeht (vgl. Art. 558 ZGB), stellt diese Ziffer im Erbvertragsentwurf nicht dar. Es ist lediglich der erste Absatz von Ziffer 3.1. des Erbvertrags von 1990 festgehalten. Ziffer 2, Ziffer 3.2., Ziffer 3.3 sowie der Rest der Ziffer 3.2. des Erbvertrages, welche für die Kläger ebenfalls von Relevanz sind, fehlen vollständig. Somit kann erstens festgehalten werden, dass die fragliche Ziffer im Erbvertragsentwurf keine vollständige und damit keine getreue Wiedergabe des Erbvertrages 1990, soweit er die Kläger angeht, darstellt. Zweitens stellt die fragliche Ziffer im Erbvertragsentwurf lediglich eine Zusammenfassung der rechtlichen Situation aus Sicht des Verfassers des Erbvertragsentwurfs dar, die indessen für die Kläger nicht überprüfbar war, zumal ihnen aufgrund ihrer unbestritten gebliebenen Behauptung an der fraglichen Besprechung weder der Erbvertrag 1990 gezeigt noch eine Kopie davon abgegeben wurde. Drittens kann diese Ziffer im Erbvertragsentwurf auch keinen Aufschluss darüber geben, ob die formellen Voraussetzungen bei der Errichtung des Erbvertrages 1990 eingehalten worden wa ren. Der Meinung der Beklagten, dass die Frist für die Herabsetzungsklage bereits mit dem Tode des Erblassers begonnen habe, kann damit nicht zugestimmt werden Vorliegend wurde der fragliche Ehe- und Erbvertrag mit Verfügung vom xx. xxx 2014 eröffnet (KB 1). Gemäss Rückschein erfolgte die Zustellung an die Kläger am 16. respektive am 17. Juni 2014 (KB 15). Die Klage wurde am 15. Juni rechtshängig (KB 14), womit die Jahresfrist für die Erhebung der Herabsetzungsklage gewahrt ist und auf die Herabsetzungsklage einzutreten ist.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache.

Vorliegend handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO, gegen den Berufung erhoben werden kann (Art. 308 ff. ZPO).

erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Jahresfrist für die Erhebung der Herabsetzungsklage (Klagebegehren Ziffer 2) gewahrt wurde.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Kantons-gericht in 6430 Schwyz Berufung eingereicht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet (mindestens im Doppel) einzureichen und hat die Berufungsanträge zu enthalten. Mit der Berufung kann geltend gemacht werden: a) unrichtige Rechtsanwendung; b) unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

NAMENS DES BEZIRKSGERICHTES HÖFE

Der Gerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

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