Tag 1965 Stellungnahme zu Schäztungszeitpunkt Liegenschaften

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Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 2. Oktober 2019, mit welchem Sie mir die Eingabe der Kläger vom 30. September 2019 zugestellt haben. Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts (statt vieler BGE 133 | 100, E. 4.3-4.6) nehme ich zu dieser Eingabe der Kläger wie folgt Stellung:

Die Kläger behaupten, dass mit Bezug auf die Grundstücke eine Schätzung per Kaufzeitpunkt nicht notwendig sei, da die Errungenschaft des Erblassers weder eine Ersatzforderung noch einen Anspruch auf einen Mehrwert habe. Dies trifft nicht zu. Ich verweise diesbezüglich auf die Klageantwort Rz. 52 ff. (insbes. Rz. 64). Zu bemerken ist, dass die Kläger in der Replik (Rz. 104) die Investitionen anerkannt haben.

Korrekt ist, dass der hälftige Miteigentumsanteil am Grundstück ebenfalls geschätzt werden muss. Entgegen der Ansicht der Kläger ist jedoch nicht der Verkehrswert des ganzen Grundstücks zu schätzen.

Gleichermassen wie die Kläger ersuche ich Sie, die Experten anzuweisen, die Besichtigungstermine/Augenscheine der Grundstücke mit mir zu koordinieren und meiner Mandantschaft die Möglichkeit zu geben, daran teilzunehmen.

Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen hestens.

Mit vorzüglicher Hochachtung