Kostenvorschuss
Die Kläger erhalten Frist bis 16. Dezember 2019, um einen Kostenvorschuss von CHF 6’000.00 für die Verkehrswertschätzungen zu leisten.
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen ( Art. 101 Abs. 1 ZPO. Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachtrist geleistet, tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Eine Person hat Ansoruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlicher Mittel zur Prozessführung verfügt und ihre Sache nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Der Gerichtspräsident
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