Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 4. Februar 2020 nehme ich zur Eingabe der Kläger vom 3. Februar 2020 wie folgt Stellung:
1. Die Kläger wünschen das Recht, sich an den Augenscheinen durch einen Architekten begleiten zu lassen und beantragen die gerichtliche Genehmigung. Die Beklagte ist damit nicht einverstanden. Es wird ersucht, den Antrag abzuweisen.
2. Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 23. Januar 2020 sind lediglich die Parteien berechtigt, am Augenschein teilzunehmen. Der Architekt der Kläger ist nicht Partei. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Somit sind die Kläger schon aus diesem Grund nicht zu hören. Unabhängig davon hat die Beklagte nie zugestimmt, dass die Kläger ihren Architekten an den Augenschein mitnehmen können. Stillschweigen bedeutet keine Zustimmung.
3. Dass beliebige Drittpersonen an den Augenscheinen teilnehmen, verträgt sich auch nicht mit dem Sinn der Prozessbegutachtung. Der Gutachter soll sich ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild verschaffen. Die Begutachtung soll möglichst ohne äussere Einflussnahme stattfinden. Die Anwesenheit von Architekten und Drittpersonen würde diesen Zweck unterlaufen.› Deshalb ist die Expertenarbeit denn auch regelmässig nicht parteiöffentlich. Entgegen der Behauptung der Kläger ist abzusehen, dass es während des Augenscheins zu Interventionen einer Begleitperson kommen wird. Dies ist nicht zulässig. Schon die Anwesenheit so vieler Personen stört den Begutachtungsprozess und ist mit der Begutachtung nicht vereinbar.
Es ist schon genug, dass die Parteien und deren Rechtsvertreter am Augenschein teilnehmen dürfen. Gemäss dem Antrag der Kläger sollen am Augenschein Parteien, Anwälte und Drittpersonen teilnehmen. Dies stört die Arbeit des Gerichtsgutachters. Dies ist nicht im Sinn der Sache. Der Gutachter ist neutral und es ist ihm möglich, die notwendigen Abklärungen im kleinen Kreis objektiv vorzunehmen. Die Rechte der Kläger werden gewahrt, wenn ihre Rechtsvertreterin teilnehmen kann. Soweit die Kläger befürchten, dass Herr […] am Augenschein teilnehmen wird, trifft dies nicht zu. Es wird lediglich die Beklagte und allenfalls ihre Rechtsvertretung am Augenschein teilnehmen.
4. Beizufügen ist auch, dass die Wohnungen auf den zu begutachtenden Gebäuden teilweise vermietet sind. Es ist daher wichtig, dass die gerichtlichen Augen-scheine diskret durchgeführt werden. Es rechtfertigt sich nicht, dass eine grosse Menschenmenge (Gutachter, 3 Parteien, 2 Anwälte, diverse Drittpersonen) die Mieter stört und dass der gerichtlich angeordnete Augenschein zum Ereignis im Quartier wird. Es ist schon grenzwertig, wenn die Parteien und allentalls die Rechtsvertreter am Augenschein teilnehmen.
5. Falls die Kläger wider Erwarten für berechtigt erklärt werden, Begleitpersonen mitzunehmen, dann wird im Sinne eines Eventualantrags darum ersucht, dass auch die Beklagte berechtigt wird, Begleitpersonen mitzunehmen. Dies macht jedoch – wie schon ausgeführt wurde – nicht wirklich Sinn.
Mit freundlichen Grüssen
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