Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 22. April 2020, mit welcher Sie den Klägern Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den Gutachten und den gutachterlich eingereichten Unterlagen bis zum 13. Mai 2020 angesetzt haben. Namens und im Auftrag der Kläger stelle ich die folgenden
Anträge:
Den Klägern seien die folgenden weiteren Unterlagen und Informationen zu Stellungnahme zuzustellen:
Sämtliche Unterlagen, welche die Beklagte, ihr Sohn […] oder die […] AG der […] GmbH bzw. […] und […] (nachfolgend die «Gutachter») zwecks Erstellung der Gutachten zur Verfügung gestellt haben (soweit den Parteien nicht bereits mit Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 22. April 2020 zugestellt) und zwar unabhängig davon, ob diese Unterlagen von den Gutachtern im Rahmen des Gutachtens verwendet wurden oder nicht;
Nachweise zu sämtlichen mündlichen Kontakten (telefonisch oder persönlich) zwischen den Gutachtern einerseits und der Beklagten bzw. ihrem Sohn bzw. der […] AG andererseits.
Sämtliche schriftliche Korrespondenz zwischen den Gutachtern einerseits und der Beklagten bzw. ihrem Sohn bzw. der AG andererseits.
Die Frist zur Stellungnahme gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 22. April 2020 sei den Klägern abzunehmen und mit Zustellung der Unterlagen und Informationen gemäss Ziff. 1 vorstehend neu anzusetzen.
Eventualiter zu Ziff. 2 vorstehend sei einstweilen die Frist zur Stellungnahme gemäss Verfügung vom 22. April 2020 um mindestens 20 Tage, d.h. bis zum 2. Juni 2020 zu erstrecken.
Begründung:
Zu Antrag Ziff. 1:
Das Bezirksgericht Höfe hat mit Verfügung vom 22. April 2020 Frist zur Stellungnahme zu den Gutachten und den gutachterlich eingereichten Unterlagen angesetzt. Wie nachfolgend gezeigt werden wird, liegen den Klägern die für eine Stellungnahme und die Wahrung ihres rechtlichen Gehörs notwendigen Unterlagen einstweilen jedoch nicht oder nur unvoll standig vor.
So wurden den Klägern zusammen mit den Gutachten lediglich die von […] eingereichten gutachterlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um die folgenden Unterlagen (Unterlagen mit der Nummerierung D 38.1-11):
- Teilauszug Grundbuch;
- Mietvertrag für Zweifamilienhaus;
- Nutzungsstudie;
- Liegenschaftenübersicht mit Wertangaben;
- Bilder der Liegenschaft in Grundrisspläne;
- Katasterplan;
- Nachweis Gebäudeversicherung;
- Schreiben vom 16. August 2018 betr. Überprüfung der Werkleitungen;
- Plan betr. Grundstücksanschlussleitung;
- Steuerveranlagung.
Nicht bei den Akten ist beispielsweise der im Gutachten erwähnte Brief der Beklagten vom 29. Januar 2020 an die Bewertungsabteilung des HEV (vgl. Gutachten von […] S. 4). Ob dem Gutachter […] weitere Dokumente zur Verfügung gestellt wurden und welche weiteren Kontakte stattgefunden haben ist ebenfalls nicht bekannt. Der Gutachter hat sich dazu zu äussern und im Sinne der gestellten Anträge allfällige weitere Unterlagen zu edieren, damit die Kläger ihr rechtliches Gehör wahren und zum Gutachten Stellungnahmen können.
Die Gutachten der […] GmbH liegen den Klägern gänzlich undokumentiert vor. Die im Gutachten aufgeführten Schätzungsunterlagen sind den Gutachten nicht beigefügt und wurden auch nicht anderweitig zu den Akten gereicht und den Klägern zugänglich gemacht. Die Kläger haben überdies Anspruch zu erfahren, welche weiteren Unterlagen […] von der Beklagten, bzw. der […] AG zur Verfügung gestellt wurden und welche mündlichen und schriftlichen Kontaktnahmen zwischen ihm und der Beklagten, […] bzw. der […] AG stattgefunden haben. Die Kläger sind umfassend zu dokumentieren, bevor sie zu den Gutachten Stellung nehmen können.
Schliesslich hat auch […] sämtliche Unterlagen, welche ihr von der Beklagten bzw. von Bund […] oder der […] AG zur Verfügung gestellt wurden zu edieren, soweit diese nicht bereits in der Immobilienbewertung enthalten sind; sie hat überdies ebenfalls Rechenschaft abzulegen über die mündlichen und schriftlichen Kontakte zwischen ihr und der Beklagten bzw. der […] AG.
Ohne die beantragte Rechenschaftsablage und Edition der Unterlagen durch die Gutachter sind die Kläger schlicht nicht in der Lage, zu den Gutachten in formeller und materieller Hinsicht Stellung zu nehmen.
Zu Antrag Ziff. 2:
Damit die Kläger ihr rechtliches Gehör wahren können, ist die angesetzte Frist einstweilen abzunehmen und es ist ihnen nach Zustellung der aufgeführten Unterlagen und Informationen die Frist zur Stellungnahme zu den Gutachten und den gutachterlich eingereichten Unterlagen neu anzusetzen.
Zu Eventualantrag Ziff. 3:
Eventualiter sei die Frist einstweilen um 20 Tage zu erstrecken, mit der Möglichkeit von weiteren Fristerstreckungen, damit die Kläger ihr rechtliches Gehör wahren kön-nen. Die Unterzeichnende ist überdies aufgrund von anderen fristgebundenen Arbeiten, grosser Arbeitsauslastung und den gegenwärtig aussergewöhnlichen Umständen dringend auf die eventualiter beantragte Fristerstreckung angewiesen
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen bestens.
Mit vorzüglicher Hochachtung
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