Tag 2180 Eingabe betreffend zusätzlichem Schätzzeitpunkt

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Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Unter Bezugnahme auf Ihre Verfügung vom 22. April 2020 nehme ich namens der Beklagten zu den Gerichtsgutachten wie folgt Stellung:

Gemäss der Verfügung des Bezirksgerichtes Höfe vom 23. Januar 2020 wurde der Gutachter […] GmbH, angewiesen, u.a. die Verkehrswerte der Grundstücke KTN […] und KTN […] beide Grundbuch […] per Kaufzeitpunkt, per Todestag und aktuell zu bestimmen. Der Gerichtsgutachter bestimmte den Verkehrswert per Kaufzeitpunkt (1980) jedoch nicht. Es wird beantragt, dass der Gerichtsgutachter angewiesen wird, diese Werte ebenfalls zu bestimmen.

Die Beklagte machte in den Rechtsschriften (u.a. Klageantwort Rz. 64, Rz. 85, Rz. 86) bezüglich der beiden genannten Grundstücke KTN […] und KTN […] variable Ersatzforderungen mit Mehrwertbeteiligungen zugunsten der Errungenschaft des Erblassers und zulasten des Eigengutes des Erblassers geltend. Sie beantragte, dass die Mehrwerte der Grundstücke mittels Gutachten bestimmt werden soll (Klageantwort Rz. 64). Bei der Frage, wie der Mehrwert berechnet wird bzw. welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des Anfangswertes massgebend ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Es kann heute nicht abschliessend beurteilt werden, auf welchen Zeitpunkt hin das Gericht den Anfangswert bestimmen wird. Wenn bei der Bestimmung des Anfangswertes nicht auf den Zeitpunkt des Kaufs im Jahre 1980 abgestellt wird, wird beantragt, dass auf den Zeitpunkt der Heirat 1982 oder eventualiter auf den Zeitpunkt des Zeitraumes der Investitionen (1983 bis 1998; Klageantwort Rz. 85 f.) abzustellen. Weil der konkrete Zeitpunkt der Investitionen heute nicht mehr bestimmbar ist, rechtfertigt es sich auch, auf einen gemittelten Zeitpunkt der Investitionen (1990 evtl. 1991) abzustellen. Es wird beantragt, dass der Gerichtsgutach-ter den Verkehrswert auf den Zeitpunkt bestimmt, den das Gericht als Anfangswert für massgeblich erachtet. Wie erwähnt, wurde in den Rechtsschriften beantragt, dass der Mehrwert gutachterlich bestimmt wird. Dies beinhaltet auch die Bestimmung des Anfangswerts.

Im Übrigen verzichtet die Beklagte auf eine Stellungnahme zu den Gerichtsgutachten.

Freundliche Grüsse

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