Tag 2193 Beweisführung gegen zusätzliche Schätzzeitpunkte

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Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 18. Mai 2020. mit welcher Sie den Klägern die Stellungnahme der Beklagten vom 13. Mai 2020 zugestellt haben.

Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts nehme ich dazu wie folgt Stellung: Gegen den beklagtischen Antrag betreffend Ergänzung des Gutachtens zu KTN […] und KTN […] dem Verkehrswert per Kaufzeitpunkt bestehen keine Einwände. Ich erlaube mir den Hin-weis, dass die gutachterliche Bestimmung des Verkehrswertes von KTN […] und KTN […] per Kaufzeitpunkt auf Wunsch und auf Kosten der Beklagten eingeholt wird, letztlich nutzlos ist und damit auch gleich unterbleiben könnte (vgl. dazu die Eingabe der Kläger vom 30. September 2019).

Entgegen den Ausführungen der Beklagten in Abs. 2 ihrer Eingabe vom 13. Mai 2020 bestehen mit Bezug auf KTN […] und KTN […] keine variablen Ersatzforderungen mit Mehrwertbeteiligung zugunsten der Errungenschaft des Erblassers (vgl. dazu ausführlich Klage-begründung Rz. 46 bis Rz. 61, Replik Rz. 104 und 107 und Stellungnahme zur Duplik vom 1. März 2018 Rz. 41). Bei den Liegenschaften KTN […] und KTN […] handelt es sich um Eigengutsliegenschaften des Erblassers. Die wertvermehrenden Investitionen wurden vollständig durch eine Hypothek auf den Eigengutsliegenschaften und ein verzinsliches Darle. hen der Beklagten finanziert (vgl. dazu Klagebegründung Rz. 46 ff.). Güterrechtlich sind die Fremdmittel vollumfänglich dem Eigengut zuzuordnen und entsprechend verbleibt der auf diesen Krediten entfallende Mehr- oder Minderwert vollumfänglich dem Eigengut des Erblassers.

Würde eine Ersatzforderung mit Mehrwertbeteiligung zugunsten der Errungenschaft beste-hen, was nicht der Fall ist, so wäre für die Aufteilung des Mehrwerts das Beteiligungsverhältnis zu bestimmen. Das Beteiligungsverhältnis entspricht dem proportionalen Anteil des investierenden Ehegatten (bzw. der investierenden Vermögensmasse) am massgebender Anfangswert im Zeitpunkt der Investition. Das für die Ermittlung des angeblichen Anspruchs auf Mehrwertbeteiligung notwendige Tatsachenfundament hätte jedoch die Beklagte im Rahmen des Schriftenwechsels vortragen müssen. Das hat sie offensichtlich unterlassen. Nun behauptet sie, dass es sich bei der Frage, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des Anfangswertes massgebend sei, um eine Rechtsfrage handle. Dies ist unzutreffend. Massgebend für den Anfangswert ist der Zeitpunkt der Investition. Der Investitionszeitpunkt hätten von der Beklagten im Einzelnen im Rahmen ihrer Rechtschrift substanti-iert dargelegt werden müssen. Entgegen den Behauptungen der Beklagten wäre dies mutmasslich auch ohne weiteres möglich gewesen, wie ein Blick in Beilage 22 zu Klagebegründung zeigt (es handelt sich dabei um ein von […] erstelltes Dokument. […] ist bevollmächtigter der Beklagten siehe Beilage 1 zur Replik).

Die Beklagte hat nicht nur keine rechtsgenüglichen Behauptungen zum Umfang und dem Zeitpunkt der angeblich aus der Errungenschaft finanzierten Investitionen ins Eigengut, sondern auch keine substantiierten Behauptungen zur Mittelherkunft vorgetragen. Sie hat es überdies auch unterlassen, rechtsgenügliche Beweisanträge zu stellen. Auch in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2019 hat die Beklagte lediglich verlangt, dass die Verkehrswerte von KTN […] und KTN […] ver Kaufzeitpunkt zu bestimmen seien. Weitere Schätzzeitpunkte wurden nicht beantragt. Es steht selbstverständlich nicht im richterlichen Ermessen, das komplett fehlende Tatsachenfundament zu ergänzen und die Mittelherkunft, die relevanten Investitionszeitounkte und die ieweiligen Anfangswerte zu bestimmen. Ein solches Vorgehen wäre rechtswidrig.

Es ist damit bereits heute unabhängig von allfälligen weiteren Verkehrswerten erstellt, dass mit Bezug auf die Eigengutsliegenschaften KTN […] und KTN […] keine variable Ersatzforderung mit Mehrwertbeteiligung zugunsten der Errungenschaft des Erblassers besteht.

Mit vorzüglicher Hochachtung

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