Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 3. Juni 2020, mit welcher Sie mir die Eingabe der Kläger vom 26. Mai 2020 zugestellt haben. Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts nehme ich im Auftrag der Beklagten dazu wie folgt Stellung:
Zu Absatz 2
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Kläger gegen die gutachterliche Bestimmung der Verkehrswerte von KTN […] und KTN […] aber Kaufzeitounkt nichts einzuwenden haben. Es wird daher beantragt, diese Schätzung vornehmen zu lassen.
Zu Absatz 3
Entgegen der Behauptung der Kläger bestehen variable Ersatzforderungen mit Mehrwertbeteiligungen zugunsten der Errungenschaft des Erblassers. In den eingereichten Rechtsschriften wurde dies ausführlich begründet (u.a. Klageantwort Rz. 55 ff.; Rz. 85 f.). Insbesondere wurde in der Klageantwort (Rz. 58 f.) die Entwicklung der Investitionen und der Hypotheken darge-stellt. Die Kläger bestritten die Darstellung in ihrer Replik nicht. Aufgrund dieser Darstellung ist es evident, dass die Investitionen im Umfang von CHF 1’504’524.– nicht mittels einer Hypothek finanziert werden konnten. Der Differenzbetrag zwischen den Investitionen und der Hypothek im Umfang von CHF 1’504’524.– konnte demzufolge bloss mit der Errungenschaft des Erblassers finanziert worden sein. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag aus der Errungenschaft des Erblassers geleistet wurde. Eine andere Finanzierung ist auszuschliessen. Die Kläger konnten denn auch nichts anderes nachweisen. Ihr pauschaler Verweis darauf, dass dies durch eine Hypothek finanziert worden sei, kann daher nicht stimmen. Die Kläger konnten auch keinen anderslautenden Hypothekarvertrag beibringen, der nachweisen würde, dass auch dieser Betrag mittels einer Hypothek finanziert wurde. Die Darstellung der Kläger ist daher nicht zu hören.
Zu Absatz 4 und 5
Bestritten. Es wird an den Ausführungen in der Eingabe vom 13. Mai 2020 festgehalten. Soweit die Kläger behaupten, dass der Anfangswert im Zeitpunkt der Investition massgebend ist, ist dies lediglich für die Berechnung der Mehrwertbeteiligung massgebend.
Unabhängig der Frage der Mehrwertbeteiligung ist festzuhalten, dass die Kläger keinen Minderwert der Grundstücke geltend gemacht haben. Es ist damit unabhängig der Frage, ob Verkehrswertschätzungen vorgenommen werden müssen, erstellt, dass zugunsten der Errungenschaft des Erblassers zumindest eine Ersatzforderung im Umfang der Investitionen von CHF 1’504’524.– (Nominalwert), die mit der Errungenschaft des Erblassers finanziert wurden, besteht. Bezüglich der Frage, ob die Errungenschaft des Erblassers darüber hinaus noch einen Anspruch auf die Beteiligung an einem allfälligen Mehrwert der Grundstücke hat, wird auf die Ausführungen in der Eingabe vom 13. Mai 2020 verwiesen. Die Anträge der Beklagten in den Rechtsschriften sind genügend sub stantiiert.
Mit vorzüglicher Hochachtung
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