Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 17. Juni 2020, mit welcher Sie den Klägern die Eingabe der Beklagten vom 15. Juni 2020 zugestellt haben.
Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts nehme ich dazu wie folgt Stellung:
Zu «zu Absatz 3»: Die Ausführungen der Beklagten werden bestritten. Die Beklagte versucht nun im Rahmen der Stellungnahme vom 15. Juni 2020 verspätet ihr Behauptungsfundament aufzubessern. Dies ist prozessual unzulässig. Die Ausführungen der Beklagten sind zudem irreführend, wenn sie behauptet, die Kläger hätten die Darstellung in ihrer Replik nicht bestritten. Die Kläger haben in Rz. 104 der Replik lediglich ausgeführt, dass die aufgeführten Investitionen in KTN […] und KTN […] korrekt sind. Die weiteren Ausführungen der Beklagten wurden sehr wohl bestritten. Die Kläger haben im Übrigen die notwendigen Beweisanträge gestellt, um ihre Behauptungen, falls notwendig, auch beweisen zu können.
Zu «zu Absatz 4 und 5»: Die Ausführungen werden bestritten. Wie bereits in den Rechtschriften ausgeführt, beweisen die von der Beklagten mit der Klageantwort eingereichten Beilagen 16 und 18, dass im Dezember 1994 eine Hypothek über CHF 1’130’000 aufgenommen wurde, welche im Jahr 1995 um CHF 145’000 und im Jahr 1998 um CHF 180’000 aufgestockt wurde. Der Umbau fand in den Jahren 1995 bis 1998 statt (vgl. KB Rz. 46 ff. und KB Rz. 54 ff. und Replik 104 und 107). In das Jahr 1998 fallen zudem die Darlehensverträge mit der Beklagten (in der Höhe von CHF 100’000, CHF 50’000 und CHF 20’000. vgl. Beilage 23-25 KB). Die Beilage 18 zur Klageantwort zeigt einen Screenshot von einem SZKB Bankensystems mit der Anzeige der «Entwicklung des Schuldensaldos des ehemaligen Darlehens Nr. […] bis zur Saldierung im Jahr 2009» (vergleiche KA Beilage 16). Die Abfrage deckt den Zeitraum von 1982 bis 2009 ab, nämlich die Auszugsperiode vom letzten Buchungsdatum 08.06.2009 und 9999 Tage zurück. Der Verlauf der Hypothek ist also komplett dargestellt.
Es stellt sich die Frage, warum jemand im Jahr 1994 eine Hypothek aufnehmen soll, wenn er einen Umbau angeblich aus bereits vorhandenen Barmitteln bezahlen kann/will. Weiter stellt sich die Frage, wozu die Hypothek und ihre Aufstockungen verwendet wurden, wenn nicht für das Umbauprojekt. Angaben dazu liefert die Beklagte in ihren Rechtschriften bezeichnenderweise keine. Anzufügen bleibt, dass die Beklagte für die anderweitige Finanzierung als durch Hypotheken keinerlei Belege ins Recht gereicht hat.
Zu erwähnen ist im Sinne einer Gesamtschau schliesslich, dass im Jahr 1998 auch noch die Liegenschaften Sennhütte KTN […] (Eigenmittel CHF 200’000) und Bergwind KTN […] (Eigenmittel CHF 70’000) erworben wurden (vgl. KB Rz. 83 und KB Rz. 91). Die Ausführungen der Beklagten sind unbelegt und weder schlüssig noch nachvollziehbar und werden bestritten.
Mit vorzüglicher Hochachtung
[pdf-embedder url=»https://herabsetzungsklage.ch/wp-content/uploads/securepdfs/2021/11/200625-anonym-Eingabe-an-BG-Hoefe.pdf» title=»200625 anonym Eingabe an BG Höfe»]