Verfügung vom 28. August 2020
Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. Lukas Burlet
In Sachen […]
gegen […]
betreffend Feststellung Erbenstellung – Verkehrswertschätzung.
hat der Bezirksgerichtspräsident verfügt:
Es wird eine Ergänzung der Expertise von […] GmbH, angeordnet mit folgenden Fragen an den Experten:
Welchen Verkehrswert hatte die Liegenschaft KTN […], Grundbuch […] per Kaufzeitpunkt (Erblasser […], geb. […], als Käufer).
Welchen Verkehrswert hatte die Liegenschaft KTN […], Grundbuch […] per Kaufzeitpunkt (Erblasser […], geb. […], als Käufer).
Der Experte wird angewiesen, sämtliche für die Erstellung der Expertise als auch für die Ergänzung der Expertise verwendeten Unterlagen, insbesondere von den Parteien, und/oder der […] AG zur Verfügung gestellten wie auch die vom Experten selber eingeholten bzw. erstellten Unterlagen (auch beispielsweise Fotos), einzureichen, soweit diese dem Gericht noch nicht eingereicht wurden.
Der Experte wird angewiesen, eine Auflistung mit sämtlichen mündlichen Kontakten (insbesondere auch anlässlich der Besichtigungen) mit den Parteien, und/oder den […] AG zu erstellen und dem Gericht einzureichen, soweit diese Kontakte nicht bereits in der erstellten Expertise aufgeführt sind.
Der Experte wird angewiesen, sämtliche schriftliche Korrespondenz mit den Parteien, […] und/oder den […] AG dem Gericht einzureichen. soweit diese Korrespondenz nicht bereits der erstellten Expertise beigelegt wurde.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Experten die Liegenschaft zugänglich zu halten.
Der Experte wird ermächtigt, bei den Parteien oder Drittpersonen die notwendigen Unterlagen einzuholen, sowie Hilfspersonen zur Vornahme der Expertise beizuziehen.
Der Experte wird ersucht, soweit er die Liegenschaften noch einmal besichtigt, die Parteien zum Augenschein einzuladen und seinen Ergänzungsbericht dem Be zirksgericht Höfe, Wollerau, vierfach abzuliefern.
Der Experte wird darauf aufmerksam gemacht, nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und Verschwiegenheit zu wahren, unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 307 und Art. 320 StGB).
Der Gerichtspräsident
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