Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich beziehe mich auf die Eingaben der Kläger vom 12. und 13. Mai 2020 und auf die Verfügungen des hiesigen Gerichts vom 28. August 2020 bzw. vom 13. November 2020 und stelle die folgenden
Anträge:
Das angerufene Gericht hat zu den Anträgen Ziffer 2 und 3 gemäss Eingabe der Kläger vom 12. Mai 2020 einen formellen Entscheid zu fällen und es sei den Klägern entsprechend die Frist zur schriftlichen Stellungnahme gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 22. April 2020 abzunehmen und nach Eingang sämtlicher Unterlagen der Gutachter, auch derjenigen gemäss Ziff. 3 nachfolgend eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen, eventualiter sei die Frist zur Stellungnahme gemäss Verfügung vom 22. April 2020 zu erstrecken.
Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend sei den Klägern nach Eingang der weiteren Unterlagen gemäss Ziff. 3 nachfolgend eine Frist zur Stellungnahme zu den Gutachten und den von den Gutachtern eingereichten Unterlagen anzusetzen.
Es seien die nachfolgend aufgeführten Unterlagen und Informationen bei […] und […] GmbH unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist einzuholen: […]
Begründung:
Die Verfügung vom 13. November 2020 ging bei den Klägern am 16. November 2020 ein. Die vorliegende Eingabe erfolgt innert der bundesgerichtlichen Replikfrist.
Zu den Anträgen Ziff. 1 – 2
Das angerufene Gericht hat mit Verfügung vom 22. April 2020 den Parteien Frist angesetzt, um zu den Gutachten und den gutachterlichen Unterlagen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kläger haben mit Eingabe vom 13. Mai 2020 und damit innert Frist die Abnahme dieser Frist sowie die Zustellung von weiteren, den Gutachten zugrunde gelegten aber den Parteien nicht zur Verfügung gestellten Unterlagen und Neuanset-zung der Frist beantragt; eventualiter wurde eine Fristerstreckung verlangt.
Die Beklagte nahm am 13. Mai 2020 zu den Gutachten Stellung und konnte damit ihr rechtliches Gehör wahren.
Ein Entscheid zu den klägerischen Anträgen vom 13. Mai 2020 blieb aus. Auf telefonische Nachfrage der Unterzeichneten am 25. Mai 2020 beim dannzumaligen Gerichtspräsidenten Dr. Höfliger erklärte dieser, dass den Klägern aufgrund der Eingabe vom 13. Mai 2020 keine Frist laufe, er aber die allfällige Stellungnahme der Beklagten zu den klägerischen Anträgen vom 13. Mai 2020 abwarten wolle. Eine solche Stellungnahme der Beklagten, aber auch ein formeller Entscheid des Gerichts, blieben in der Folge aus.
Mit Verfügungen vom 28. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe wurden die Gutachter im Sinne des klägerischen Antrags Ziff. 1 gemäss Eingabe vom 13. Mai 2020 unter anderem aufgefordert, sämtliche für die Erstellung der Expertise verwendeten Unterlagen (auch die selbst eingeholten) einzureichen und mündliche Kontakte und Korrespondenz mit den Parteien nachzuliefern. Ein formeller Entscheid über die Anträge Ziffer 2 und 3 der klägerischen Eingabe vom 13. Mai 2020 betreffend Abnahme bzw. Erstreckung der Frist zur Stellungnahme unterblieb.
Mit Verfügung vom 13. November 2020 (eingegangen am 16. November 2020) wurden den Parteien die von den Experten aufgrund der Verfügung vom 28. August 2020 nachgereichten Dokumente ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die von […] GmbH mit Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 28. August 2020 nachgeforderten Unterlagen fehlen weiterhin gänzlich. […] hat lediglich die von der Beklagten beantragten Zusatzgutachten nachgereicht. Damit sind sämtliche Gutachten von […] GmbH weiterhin vollständig undokumentiert, weshalb eine vernünftige Stellungnahme und Würdigung dieser Gutachten und damit die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Kläger vor Einholung der in Ziff. 3 der Anträge aufgeführten weiteren Dokumente schlicht unmöglich ist.
Die Kläger haben Anspruch darauf, dass das Gericht innert nützlicher Frist für die notwendige (prozessuale) Rechtssicherheit sorgt und über die von den Klägern gestellten Anträge einen Entscheid fällt. Darüber hinaus haben sie Anspruch darauf, dass sie – wie die Beklagte dies auch konnte – zu den Gutachten vor einem allfälligen Ver-gleichsvorschlag durch das Gericht Stellung nehmen können. Sie haben Anspruch auf Stellungnahmen in gleicher Anzahl wie die Beklagten. Die Kläger waren zwecks Vermeidung der Verwirkung von Rechten und aufgrund der prozessualen Sorgfalt im Mai 2020 gezwungen, vorab die offensichtlich für eine vernünftig Beurteilung der Gutachten fehlenden Unterlagen nachzufordern und das Gericht auf diesen Mangel aufmerksam zu machen. Eine schriftliche Stellungnahme war dannzumal und ist weiterhin aufgrund der fehlenden Informationen zu den Grundlagen der Gutachten nicht möglich.
Beispielhaft und keinesfalls abschliessend und lediglich zwecks Illustration der Problematik weise ich auf einige Mängel hin, die insbesondere die «Gutachten» von, […] GmbH) aufweisen, wobei eine einlässliche und fundierte Stellungnahme erst nach Eingang der weiterhin fehlenden Unterlagen möglich ist.
[…]
Die aufgeführten Mängel, Unzulänglichkeiten und fehlenden Informationen sind lediglich beispielhaft und keinesfalls abschliessend und stellen auf keinen Fall eine Stellungnahme zu den Gutachten gemäss Verfügung vom 22. April 2020 dar. Die Kläger haben Anspruch auf Einsicht in die den Gutachten zugrunde gelegten Dokumente (inkl. Fotografie) und die zwischen den Gutachtern und den Parteien ausgetauschten Infor-mationen. Nur so sind sie in der Lage, das Gutachten nachvollziehen zu können, ihr
rechtliches Gehör zu wahren und eine Stellungnahme zu den Gutachten abzugeben. Die Frist zur Stellungnahme ist daher antragsgemäss abzunehmen und nach Eingang sämtlicher notwendigen Dokumente neu anzusetzen
Eventualiter zu Antrag 1 ist nach Eingang der weiteren Unterlagen die Frist neu anzusetzen (Antrag Ziff. 2).
Zu Antrag Ziff. 3: Weiterhin fehlende Unterlagen
Die Kläger weisen darauf hin, dass entgegen der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 28. August 2020 insbesondere; […] GmbH die geforderten Unterlagen weiterhin nicht nachgereicht hat. Ebenso fehlt das Schreiben der Beklagten vom 29. Januar 2020 an den HEV welches im Gutachten erwähnt und diesem zugrunde gelegt wird. Die Dokumente sind von den Gutachtern unter Ansetzung einer kurzen Frist nachzureichen.
Vergleichsvorschlag durch das Gericht
Die Kläger begrüssen es, wenn das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dieser Vergleichsvorschlag setzt allerdings voraus. dass die Kläger vorab zu den Gutachten Stellung nehmen können. Ein Vergleichsvorschlag, welcher auf Verkehrswertschätzungen basiert, die für die Kläger nicht nachvollziehbar sind und die teilweise erhebliche Mängel aufweisen, kann von den Klägern nicht akzeptiert werden.
Um unnötigen Aufwand und unnötige Weiterungen zu vermeiden bitte ich daher höflich um antragsgemässe Entscheidung.
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen vorab.
Mit vorzüglicher Hochachtung
[pdf-embedder url=»https://herabsetzungsklage.ch/wp-content/uploads/securepdfs/2021/11/201125-anonym-Eingabe-an-BG-Hoefe.pdf» title=»201125 anonym Eingabe an BG Höfe»]