Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
In der oben erwähnten Angelegenheit beziehe ich mich auf die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 13. November 2020 und auf die zusätzlich zugestellten Unterlagen. Bei den erwähnten Unterlagen befinden sich (wie angeordnet) zwei Verkehrswertschätzungen über die beiden Grundstücke Nr. […] und […] per Kaufzeitpunkt. Der Experte […] schätzte die Werte per «Kaufzeitpunkt 24.09.2014». Weshalb der Schätzer von einem Kaufzeitpunkt am 24. September 2014 ausgeht, ist unklar. Es handelt sich dabei wohl um ein Missverständnis.
Die beiden erwähnten Grundstücke standen ursprünglich im hälftigen Miteigentum des Erblassers und seines Bruders. Der Erblasser erwarb den hälftigen Mitei gentumsanteil seines Bruders schliesslich am xx. xxx 1980 zum Preis von CHF 192’000.– (vgl. Klageantwort Rz. 64). Am xx. xxx 1982 heirateten der Erblasser und die Beklagte. Während der Ehe erfolgten bedeutende wertvermehrende Investitionen in die beiden Grundstücke (vgl. nur Klageantwort Rz. 57 ff. Rz. 64, Rz. 85 f.).
Es wird beantragt, die Schätzungsexpertisen per Kaufzeitpunkt der Zeitpunkt der Heirat xx. xxx 2982) entsprechend anzupassen.
Freundliche Grüsse
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