Tag 2391 Einsprache gegen Fristabnahme

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Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

In der oben erwähnten Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihre Verfügung vom 27. November 2020. Auftrags und namens der Beklagten nehme ich im Rahmen des allgemeinen Replikrechts zur Eingabe der Kläger vom 25. November 2020 wie folgt Stellung:

Antrag:

Die Anträge der Kläger seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

Begründung:

Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurden den Parteien Frist gesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zu den Gutachten und den entsprechenden Unterlagen einzureichen. Die Kläger hatten somit die Möglichkeit, zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Hierfür waren weitere Unterlagen nicht notwendig. Eine erneute Fristansetzung ist vor diesem Hintergrund nicht notwendig und würde das Verfahren nur noch weiter unzumutbar verzögern.

Die Gutachten sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Triftige Gründe, die gegen die Schlüssigkeit der Gutachten sprechen, liegen nicht vor. Die Gutachter verfügen über das notwendige Fachwissen und sind unabhängig. Es wird davon ausgegangen, dass alle Gutachter nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben. Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren Abklärungen vorzunehmen, zumal die Expertenarbeit grundsätzlich nicht parteiöffentlich ist. Das Gericht ist in der Lage, aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Gutachten angemessen zu würdigen.

Die wissenschaftlichen Grundlagen der Gutachten wurden in den Unterlagen von allen Experten sorgfältig aufgelistet.

Die Beklagte geht davon aus, dass die Kläger durch ihre Anträge und unbegründe ten Behauptungen den Prozess nur unnötig verzögern wollen (es macht zumindest den Anschein). Entgegen ihrer wiederkehrenden Darstellung sind sie offenbar nicht vergleichsbereit.

Die angeforderten Unterlagen sind nicht relevant bezüglich der Schätzungsgutach-ten. Der Auftrag der Schätzer war nicht, Ereignisprotokolle oder Augenscheinpro tokolle zu führen. Die Schätzungsgrundlagen für die Gutachten sind alle ausnahmslos bekannt. Die Objekte sind vermietet und die Privatsphäre der Mieter ist zu respektieren. Fotos sind nicht herauszugeben.

Im Gegensatz zur Beklagten waren die Kläger (insbesondere; […] offensichtlich an allen Augenscheinen anwesend. Sie konnten sich daher anlässlich der Augenscheine direkt gegenüber den Gutachtern einbringen.

Die Behauptungen über Mängel der Schätzungsgutachten sind unbegründet. Die Schätzungen aller Experten sind verständlich und nachvollziehbar und nach den allgemeinen Fachregeln erstellt worden. Weiterungen sind nicht notwendig.

Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

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