Tag 2404 Abermalige Eingabe bezüglich Aktenedition weil bisher unvollständig

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Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 10. Dezember 2020 mit weiteren Anweisungen an Herrn […]. Die Kläger ersuchen das Gericht gestützt auf Art. 334 ZPO um Erläuterung bzw. Berichtigung des Entscheids. Im Entscheid wird folgendes verfügt (kur-sive Hervorhebung durch die Unterzeichnende):

Zudem werden Sie ersucht, innert gleicher Frist sämtliche Unterlagen, welche […] im Zusammenhang mit der vorliegenden Schätzung ausgehändigt wurden, einzureichen sowie […] sämtliche weiteren Unterlagen […] die im Zusammenhang mit der vorliegenden Schätzung erstellt oder eingeholt wurden.

Weiter wird […] ersucht, «innert Frist eine Auflistung der persönlichen Kontakte mit den Parteien [..] im Zusammenhang mit der vorliegenden Schätzung einzureichen.

[…] hat insgesamt 7 (sieben) Verkehrswertschätzungen erstellt, sowie (einzig auf Wunsch, Antrag und Kosten) der Beklagten auch noch die nun von korrigierende Expertise mit falschem Kaufzeitpunkt vom 30. Oktober 2020 (insgesamt somit 8 (acht) Gutachten).

Die Anträge der Kläger vom 25. November 2020 beziehen sich klarerweise auf sämtliche Gutachten. Die Kläger gehen aus dem Gesamtkontext davon aus, dass sich die Verfügungen des hiesigen Gerichts vom 10. Dezember 2020 (Abs. 3 und 4) nicht nur auf die Unterlagen im Zusammenhang mit der Verkehrswertschätzung vom 30. Oktober 2020 beziehen, sondern auf sämtliche von […] erstellten Expertisen. Sinngemäss ist nach dem Verständnis der Kläger die Verfügung somit so zu interpretieren, dass […] die Unterlagen im Zusammenhang mit sämtlichen von ihm erstellten Schätzungen auszuhändigen bzw. einzureichen hat. Korrekt wäre damit der folgende Verfügungswortlaut:

«Zudem werden Sie ersucht, innert gleicher Frist sämtliche Unterlagen, welche von der Beklagten, […] oder der […] AG im Zusammenhang mit den von Ihnen erstellten Schätzungen ausgehändigt wurden, einzureichen sowie soweit noch nicht eingereicht, sämtliche weiteren Unterlagen (inkl. alle Fotos der Liegenschaft und Korrespondenz mit den Parteien, oder der […] AG), die im Zusammenhang mit den von Ihnen erstellten Schätzungen erstellt oder eingeholt wurden.

Weiter werden Sie ersucht, ebenfalls innert Frist eine Auflistung der persönlichen Kontakte mit den Parteien oder im Zusammenhang mit den von Ihnen erstellten Schätzungen einzureichen.»

Die Kläger ersuchen das Gericht gestützt auf Art. 334 ZPO um Erläuterung bzw. Berichtigung des Entscheids. Damit die Kläger nicht gezwungen sind, vorsorglich ein Rechtsmittel einzulegen (Frist 6. Januar 2021), ersuchen wir höflich um Ihre schnelle Klarstellung.

Mit vorzüglicher Hochachtung

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