Tag 2469 Eingabe mit der Bitte die generischen Anträge abzuweisen

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Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Unter Bezugnahme auf die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Februar 2021 nehme ich namens meiner Mandantin zur Eingabe der Kläger vom 15. Februar 2021 wie folgt Stellung:

Antrag

Die Anträge der Kläger in der Eingabe vom 15. Februar 2021 seien abzuweisen.

Begründung

Der vorliegende Prozess wurde mit der Klage vom 18. Februar 2016, d.h. vor fünf Jahren, eingeleitet. Bis heute konnte wegen des vorliegenden Prozesses weder die güterrechtliche Auseinandersetzung noch die Erbteilung durchgeführt werden. Die Situation ist für die Beklagte (Ehefrau des Erblassers) äusserst belastend und die überlange Verfahrensdauer ist für sie unzumutbar. Das Gericht wird ersucht, diesen Fall zukünftig prioritär zu behandeln.

Die Kläger unternehmen alles, um den Prozess weiter zu verzögern, was ihre diversen Eingaben aufzeigen. Bis anhin wurden zudem alle Vergleichsabsichten und Einigungsversuche der Beklagten durch die Kläger abgelehnt. Auch die vorliegende Eingabe verfolgt offenbar nur das Ziel, das Verfahren mit fadenscheinigen Gründen weiter zu verzögern. Anders ist das Verhalten der Kläger nicht zu erklären. Sie wollen die Beklagte offenkundig «zermürben», Das Verhalten der Kläger kann als notorisch bezeichnet werden. Das Gericht wird ersucht, die klägerischen Anträge abzuweisen und auf die eingereichten Gerichtsgutachten, die von anerkannten Fachbüros angefertigt wurden, abzustellen.

Befremdend ist, dass die Kläger nicht einmal davor zurückschrecken, den altersbedingt zurückgetretenen alt Bezirksgerichtspräsidenten Dr. Martin Höfliger zu verunglimpfen (Eingabe Rz. 6). Die Darstellung der Kläger ist auch in diesem Zusammenhang falsch. Die Prozessverzögerung verursachten in erster Linie die Kläger mit ihren unnötigen Eingaben.

Die Kläger behalten sich gemäss ihrer Eingabe (Rz. 12) weitere Ausführungen zu den vorliegenden Gutachten vor, falls ihr Antrag auf Anfertigung von Obergutachten abgewiesen wird. Hierzu ist zu bemerken, dass die Verfahrensleitung nicht den Klägern, sondern dem Gericht obliegt. Die Kläger hatten die Möglichkeit, mit der Eingabe vom 15. Februar 2021 materiell zu den Gutachten Stellung zu nehmen.
Dass sie dies unterlassen haben, haben sie sich selber zuzuschreiben. Ihre Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme ist verwirkt.

Bei den Gutachtern handelt es sich um renommierte Schätzungsbüros, die jeweils lokal verankert sind. Sie haben entgegen der Behauptung der Kläger alle relevanten Schätzungsgrundlagen offengelegt. Die Gutachten weisen keine fachlichen Mängel auf. Trotzdem erheben die Kläger unbegründete und unbewiesene Anschuldigungen. Falls es tatsächlich Korrespondenzen zwischen dem Gutachter […] und Herrn […] bzw. der […] AG gegeben haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Partei des Prozesses sind. Unabhängig davon liessen sich die Gutachter sicherlich nicht in ihrer Arbeit beeinflussen. Es ist offensichtlich, dass es den Klägern (neben der Verzögerung) tatsächlich nur darum geht, die (ihrer Ansicht nach) für sie ungünstigen Gutachten als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Einem solchen Verhalten ist ein Riegel zu schieben.

Gemäss der Lehre ist die Gutachterperson bei ihren Erhebungen nicht an die Formen des Beweisverfahrens gebunden. Insbesondere hat sie sich anlässlich der Befragung von Auskunftspersonen nicht an die Vorschriften der Protokollierungs-pflicht zu halten (RÜETSCHI, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 186 N 6). Unproblematisch und oft anzutreffen ist, dass die Gutachter jeweils Urkunden anfordern. Ihr Vorgehen ist praxisgemäss weniger formell als das des Gerichts. Diesen Rahmen haben die Gutachter vorliegend nicht überschritten.

Die Vorwürfe der Kläger sind umso erstaunlicher, als sie offenbar die Schätzer vor, während und nach deren Tätigkeit mit Anfragen torpedierten (vgl. nur D 72).

Zur Eingabe der Kläger vom 15. Februar 2021 im Speziellen

Zu Rz. 1: Die Behauptungen werden bestritten. Zudem ist das erwähnte Schreiben nicht sachrelevant.

Zu Rz. 2: Die Behauptungen werden bestritten. Der Gutachter […] ist ein an-erkannter Schätzer.

Zu Rz. 3: Die Behauptungen werden bestritten. Die Gutachten sind entgegen der Behauptung der Kläger nachvollziehbar und wurden ordnungsgemäss erstellt. Die Beklagte hat ihres Wissens nach nur ein Schreiben an den […] geschickt. Es handelt sich dabei um das beigelegte Schreiben. Bei diesem Schreiben gemäss Beilage handelt es sich um einen Ausdruck aus dem PC. Weil sich das Datum automatisch aktualisiert, wurde das Datum im beiliegenden Ausdruck durchgestrichen. Die Beklagte geht davon aus, dass es sich dabei um das angesprochene Schreiben vom 29. Januar 2020 handelt.

Zu Rz. 4: Die Behauptungen werden bestritten. Vorab ist festzuhalten, dass der Gutachter das erwähnte Papier aufbewahrt hat. Die Kritik der Kläger ist falsch. Es ist nicht zu sehen, wie eine solche Liegenschaftsübersicht den Gutachter beeinflussten könnte. Dieser wurde tatsächlich auch nicht beeinflusst.

Zu Rz. 5: Die Behauptungen sind falsch. Der Gutachter wurde nicht beeinflusst.

Zu Rz. 6: Die Behauptungen werden bestritten.

Zu Rz. 7: Die Behauptungen werden bestritten und sind nicht relevant. Die Wohnung wurde an nicht zu Vorzugskonditionen vermietet.

Zu Rz. 8: Die Behauptungen sind von keiner Relevanz betreffend die Richtigkeit der Gutachten. Sie werden bestritten.

Zu Rz. 9: Spiegelstrich 1: Die Behauptungen werden bestritten. Es wird auf das oben Gesagte verwiesen.

Zu Rz. 9, Spiegelstrich 2: Mit Nichtwissen bestritten. Offenkundig versuchten die Kläger die Gutachter zu beeinflussen (was jedoch keinen Erfolg hatte). Dies spricht für sich.

Zu Rz. 9, Spiegelstrich 3: Die Behauptungen werden bestritten. Im Ordner waren alte Bauunterlagen. «Vorzugsmieten» existieren nicht. Zudem hatten die Kläger vom Inhalt des Ordners Kenntnis bzw. konnten davon Kenntnis nehmen, weil sie – wie die Kläger selber bestätigen – bei der Übergabe anwesend waren. […] ist ein anerkannter Schätzer. Die Vorwürfe und das Verhalten der Kläger sind querulantisch.

Zu Rz. 9, Spiegelstrich 4: Bestritten. Dies hat zudem keine Relevanz für die Frage, ob die Gutachten inhaltlich korrekt sind.

Zu Rz. 9, Spiegelstrich 5: Die Behauptungen werden bestritten.

Zu Rz. 10: Bestritten.

Zu Rz. 12: Bestritten. Es wird auf das oben Gesagte verwiesen.

Zu Rz. 13: Der Prozess könnte zügig geführt werden, wenn die Kläger nicht unnötige Anträge stellen würden. Sie verursachten und verursachen die Prozessverzögerung.

Vorzügliche Hochachtung

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