Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich beziehe mich auf die Eingabe der Beklagten vom 26. Februar 2021, welche den Klägern mit Verfügung vom 2. März 2021 zugestellt wurde (Eingang am 3. März 2021). Es wird vollumfänglich an den Ausrunrungen in der Eingabe vom 15. Februar 2021 festgehalten und die Behauptungen der Beklagten werden bestritten.
Da das Gericht in der neuen Zusammensetzung erst seit kurzem mit dem vorliegenden Fall betraut ist, möchten die Kläger das Folgende klarstellen:
Die Beklagte wirft den Klägern immer wieder zu Unrecht vor, sie seien nicht vergleichsbereit. Die Kläger haben bereits sehr grosse und ernsthafte Bemühungen unternommen, eine Vergleichslösung zu erzielen. Sie sind nach wie vor der Ansicht, dass eine gemeinsam unter den Parteien ausgearbeitete Vergleichslösung angesichts der Komplexität der Sache vernünftig wäre. Das letzte detailliert ausgearbeitete Vergleichsangebot der Kläger an die Beklagte datiert vom 24. August 2020. Die Kläger waren dreimal zur Sistierung des Prozesses bereit. um Vergleichsverhandlungen zu führen. Die Beklagte hat jeweils einseitig die Fortführung des Prozesses verlangt, was gerichtsnotorisch ist. Auch im Rahmen der vom Gericht einberufenen Vergleichsverhandlung vom 8. Mai 2017 zeigte sich, dass die Beklagte keine Kompromisse machen will. Sie beharrte anlässlich dieser Verhandlung auf der von A.W. für die Schlichtungsverhandlung vom 19. August 2015 ausgearbeiteten „Vergleichsofferte», Dieses Muster wiederholt sich nun seit Jahren (Replik Rz. 6 ff. und Stellungnahme zur Duplik, Rz. 9). Die Kläger sind es leid, Aufwand für detaillierte Lösungsvorschläge zu betreiben, die dann mit einem Zweizeiler abgeschmettert werden.
Die Kläger bieten weiterhin zu gerichtlichen Vergleichsbemühungen Hand, bestehen jedoch auf fairen, vernünftigen und fachgerecht erstellten Berechnungsgrundlagen. Dazu gehören auch ordnungsgemäss erstellte Verkehrswertschätzungen zu den Liegenschaften. Es versteht sich von selbst, dass den Klägern zwingend das rechtliche Gehör gewährt werden muss und ihnen, nicht wie von der Beklagten in Rz. 3 erwünscht und entgegen sämtlichen prozessualen und rechtstaatlichen Grundsätzen, das Recht auf Stellungnahme abgeschnitten werden darf.
Nachfolgend nehme ich in der gebotenen Kürze zu den Ausführungen der Beklagten Stellung:
Zu II. Ziff. 4: Die Schätzer haben belegtermassen nicht alle relevanten Schätzungsgrundlagen offengelegt bzw. können diese offenbar nicht mehr vorlegen. Für die vorliegende Fragestellung ist es zudem irrelevant, ob die […] AG Partei des Verfahrens sind […] der Sohn der Beklagten und Geschäftsführer der […] AG, ist vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht betroffen und an einem möglichst tiefen Pflichtteil der Kläger interessiert.
Zu II Ziff. 5: Es wird bestritten, dass die Kläger die Schätzer vor, während und nach deren Tätigkeit mit Antragen torpedierten. Die Kläger haben sich zudem an die Regeln von Treu und Glauben gehalten und den Gutachtern – ganz im Gegensatz zur Beklagten – keine Listen mit Liegenschaftswerten (Belehnungswerte der SZKB) vorgelegt.
Zu Ziff. III. «zu Rz. 3»: Die Ausführungen werden mit Nichtwissen bestritten. Der Gutachter hat erwiesenermassen mehr Unterlagen von der Beklagten erhalten als den im Entwurf mit durchgestrichenem Datum erwähnten Grundbuchauszug.
Zu Ziff. III. «zu Rz. 9, Spiegelstrich 3»: Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass nur alte Bauunterlagen im Ordner gewesen sein sollen. Vermutlich befanden sich in diesem Ordner auch die von […] verwendeten Mieterspiegel. Fest steht, dass der Ordner […] übergeben wurde; Offenbar befand es […] in seiner Stellungnahme dennoch nicht für notwendig diese weiteren ihm übergebenen Unterlagen zu erwähnen. Die Kläger haben selbstverständlich das Recht, in die Grundlagen des Gutachtens Einsicht zu nehmen.
Schliesslich nehmen die Kläger mit Erstaunen zur Kenntnis, dass die Beklagte sogar die Existenz von Vorzugsmieten gegenüber Familienmitgliedern bestreitet. Die Existenz von Vorzugsmieten sei an folgendem Beispiel aufgezeigt: […] ist im Jahr 2018 von der Liegenschaft […] in die Liegenschaft […] umgezogen. In beiden Liegenschaften bezahlt er CHF 21’600 p.a. Sowohl die Nachmieterin der Liegenschaft […] (Miete CHF 36’000 p.a.) als auch die Vormieter der Liegenschaft […] (Miete CHF 30’600 p.a.) bezahlten bzw. bezahlen erheblich mehr Mietzins. In beide Liegenschaften ist zudem als Erstmieter nach einer aufwändigen Renovation eingezogen.
Für die Kläger ist das vorliegende Verfahren äusserst belastend und sie haben kein Interesse an einer weiteren Verzögerung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
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