Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin
Wir beziehen uns auf Ihr Gesuch um Fristerstreckung vom 23. April 2021.
Die Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen und Erläuterungen zu den eingeholten Gutachten (Art. 187 Abs. 4 ZPO) wird bis 24. Mai 2021 erstreckt.
Beachten Sie, dass die Säumnisfolgen der fristansetzenden Verfügung weiterhin gelten.
Eine erneute Fristerstreckung wäre letztmalig.
Freundliche Grüsse
Der Gerichtspräsident
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