Wir beziehen uns auf Ihr Gesuch um Fristerstreckung vom 19. Mai 2021.
Die Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen und Erläuterungen zu den eingeholten Gutachten (Art. 187 Abs. 4 ZPO) wird letztmals bis 14. Juni 2021 erstreckt.
Beachten Sie, dass die Säumnisfolgen der fristansetzenden Verfügung weiterhin gelten.