Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Besten Dank für die Zustellung der Eingaben der Kläger vom 16. April 2021 und 14. Juni 2021. Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts sind folgende Bemerkungen anzubringen:
Antrag
1. Die Anträge der Kläger gemäss ihrer Eingabe vom 14. Juni 2021 seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger.
Begründung
Die Beklagte verzichtet darauf, zu den einzelnen unbewiesenen Anschuldigungen, den irrelevanten Fragestellungen und «Analysen», basierend auf persönlichen Wunschvorstellungen der Kläger, detailliert Stellung zu nehmen. Die Vorhaltungen sind falsch und werden bestritten. Die Eingabe der Kläger verfolgt ganz offensichtlich erneut nur das Ziel, das Verfahren mit fadenscheinigen Gründen weiter zu verzögern. Zudem geht es den Klägern darum, den Ruf der Gutachter zu beschädigen. Sie wollen damit erreichen, dass das Gericht die von den Klägern als für sie ungünstig beurteilten Gutachten nicht akzeptiert. Das Vorgehen der Kläger erscheint mutwillig.
Es wird grundsätzlich auf die Eingaben der Beklagten vom 10. Dezember 2020 und vom 26. Februar 2021 verwiesen. Immerhin sind folgende Bemerkungen anzubringen:
- Es ist erstaunlich, dass sowohl die renommierte Schätzungsabteilung des HEV. als auch das anerkannte Schätzungsbüro […] GmbH, das oft als Gerichtsgutachterin tätig ist, keine Fachkenntnisse haben sollen. Das ist natürlich falsch. Die erstellten Gutachten weisen keine Mängel auf, welche die Anordnung eines Obergutachtens rechtfertigen würden. Auch die Ergänzungsfragen gehen an der Sache vorbei.
- Die Gutachteranalyse von Fahrländer (ein Konkurrent der Gerichtsgutachter) ist als reine Parteibehauptung zu werten und nicht zu hören. Soweit in der Rechtsschrift vom 14. Juni 2021 pauschal auf diese Fahrländer-Analyse Bezug genommer wird, erfolgt dies unsubstantiiert und ist nicht zu hören. Die einzelnen Behauptungen hätten in der Rechtsschrift enthalten sein müssen. Der pauschale Verweis auf eine Beilage genügt nicht.
- Die Kläger behaupten u.a., dass sowohl der HEV als auch die […] GmbH von zu tiefen Mietzinsen und von zu tiefen Kapitalisierungssätzen ausgegangen seien. Dass sie gegenüber den beiden Gutachtern die gleichen Vorwürfe erheben, ist bezeichnend und zeigt auf, wie unglaubwürdig diese Behauptungen sind. Die Kläger substantiieren ihre Behauptungen nicht. Sie sind bestritten. Die Kläger können ihre Vorwürfe auch nicht glaubhaft machen, geschweige denn beweisen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
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