Tag 2649 Verfügung – Obergutachten, Fragen

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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt

In obgenanntem Verfahren ist ein Obergutachten einzuholen.

Es ist vorgesehen, […], Dipl. Architekt ETH/SIA, […] als Obergutachter zu beauftragen.

Folgende von der sachverständigen Person zu beantwortende Fragen sind vorgesehen:

  1. Verkehrswert der Liegenschaft […]

  2. Verkehrswert der Liegenschaft […]

  3. Verkehrswert der Liegenschaft […]

  4. Verkehrswert der Liegenschaft […]

  5. Verkehrswert der Liegenschaft […]
  6. Verkehrswert der Liegenschaft […]

Die Anordnung eines Obergutachtens betreffend die genannten Liegenschaften ist notwendig, da die Gutachten des Experten […] einerseits an formellen Mängeln leiden. So wurden in seinen Gutachten zu den einzelnen Liegenschaften insbesondere die verwendeten Akten offensichtlich unvollständig aufgeführt. Im Weiteren wurde vom Gutachter die Mischwertmethode angewandt, bei welcher fraglich ist, ob sie überhaupt noch dem zeitgemässen Standard entspricht. Andererseits sind verschiedene materielle Mängel ersichtlich. So ging der Gutachter etwa bei der Liegenschaft KTN […] von keinen wertvermindernden Lasten aus, was angesichts des im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts der Beklagten nicht nachvollziehbar ist. In Bezug auf die Liegenschaft KTN […] fanden Renovationen an den Aussenwänden, dem Dach, den Fenstern und dem Balkon keine Berücksichtigung.

Von der Anordnung eines Obergutachtens betreffend die Liegenschaft Kat. Nr. […] wird hingegen abgesehen. Weder wurden von den Klägern formelle oder materielle Mängel substantiert aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Der Vorwurf, dass der Gutachter […] das Marktmietpotential zu tief angesetzt habe, erweist sich nicht als haltbar, zumal selbst der von den Klägern eingereichten Gutachtenanalyse (D 79.26) zu entnehmen ist, dass das Vorgehen des Gutachters methodisch anerkannt und zulässig sei (vgl. Ziffer 3.2). Die Behauptung, dass Gutachter befangen er scheine, da ihm die Beklagte ein Dokument vom 26. Juni 2014, welches von der Kantonalbank erstellt worden sei, zugestellt habe, ist nicht nachvollziehbar. So führen die Kläger aus, die Beklagte habe durch Vorlage dieser tiefen Belehnungswerte den Gutachter zu beeinflussen versucht, was ihr offensichtlich aus gelungen sei, zumal der von ihm ermittelte Verkehrswert iust Fr. 100’000.– über dem internen Wert der Kantonalbank aus dem Jahr 2005 gelegen sei. Diese Behauptung ist widersprüchlich. Gutachter […] hat die Liegenschaft eben gerade höher geschätzt als die Kantonalbank. Eine Beeinflussung ist nicht ersichtlich.

Sie erhalten Frist bis 15. September 2021 für allfällige schriftliche und begründete Einwendungen gegen die vorgeschlagene sachverständige Person sowie für die Stellung von Ergänzungsfragen zum obigen Fragenkatalog. Es sind konkret formulierte Ergänzungsfragen zu beantragen.

Verstreicht die eingeräumte Frist ungenutzt, wird Verzicht auf Einwendungen und Ergänzungsfragen angenommen.

Ein Kostenvorschuss für das einzuholende Obergutachten wird mit separater Verfügung erhoben.

Freundliche Grüsse

Der Gerichtspräsident

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