Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bestätige den Eingang Ihrer Verfügung vom 23. September 2021 und der Eingabe der Kläger vom 13. September 2021.
Die Beklagte ist darüber verärgert, dass die Kläger wiederum versuchen, das Verfahren zu verschleppen. Der Prozess dauert nunmehr mehr als 5½ Jahre. Die Beklagte hat Anspruch darauf, dass der Prozess innert angemessener Frist beendet wird (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 52 ff. ZPO). Dieses Beschleunigungsgebot wird im vorliegenden Prozess massiv verletzt. Die Beklagte ersucht das Gericht, einer weiteren Prozessverschleppung einen Riegel vorzuschieben.
Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts sind zur Eingabe der Kläger vom 13. September 2021 folgende Bemerkungen anzubringen:
Antrag:
1. Die Anträge in der Eingabe der Kläger vom 13. September 2021 seien abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Kläger.
Begründung
Zu Antrag Ziff. 1
Zu Rz. 1: Die Verfahrensleitung obliegt dem Gericht. Die Kläger haben nicht zu entscheiden, ob weitere Gutachten in Auftrag gegeben werden sollen. In der Sache liegt ein korrekt abgefasstes Gutachten betreffend das Grundstück Nr. […] vor. Die Anordnung eines Obergutachtens ist unter diesen Umständen nicht zulässig. Dies gilt auch für die übrigen von den Klägern angesprochenen Grundstücke. Die bestehenden Gerichtsgutachten sind inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar. Ebenso sind die beantragten Ergänzungsfragen an […] abzuweisen.
Zu Rz. 2: Die Behauptungen erfolgen mutwillig. Er bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung oder Befangenheit von […]. Die Kläger können auch nichts anderes glaubhaft machen. Sie sind nicht zu hören.
Zu Antrag Ziff. 2
Zu Rz. 3-5: Die Einwände der Kläger gegen den vom Gericht vorgeschlagenen Experten erfolgen mutwillig. […] ist nicht Partei des Prozesses. Zudem bestehen zwischen ihm und dem vom Gericht vorgeschlagenen Experten keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, was […] bestätigen wird. Auch der Unterzeichnende unterhält keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum vorgeschlagenen Experten. Der vorgeschlagene Experte ist nicht Mitglied der HEV Sektion […]. Unabhängig davon stellt eine Mitgliedschaft im HEV ohnehin kein Befangenheitsgrund dar. Der HEV umfasst schweizweit ca. 350’000 Mitglieder. Auch der Umstand, dass […] in der Expertenliste des HEV aufgenommen ist, begründet kein Naheverhältnis. Es zeigt nur auf, dass der Experte befähigt ist, Schätzungen vorzunehmen. Auch die Behauptung, dass lediglich ein Gutachter ausserhalb des Kantons als Experte in Frage komme, ist falsch. Diese pauschale Verurteilung von Experten, die im Kanton […] wohnen oder hier tätig sind, erfolgt mutwillig. Berührungspunkte gibt es auch bei den von den Klägern vorgeschlagenen Immobilienbüros (Mitgliedschaften usw.). Ein einheimischer Experte hat den Vorteil, dass er die Örtlichkeiten und Usanzen kennt, was bei einer Schätzung wichtig ist. Ein Ablehnungsgrund liegt daher nicht vor. Auch in diesem Punkt erfolgen die Vorwürfe mutwillig. […] ist dipl. Architekt ETH/SIA und Immobilienbewerter DAS FH/NDS BWI. Er verfügt über eine grosse Erfahrung in der Immobilienbewertung. Er hat das erforderliche Fachwissen, um Grundstücke zu schätzen, zumal es vorliegend um die Schätzung von «einfachen» Grundstücken geht. Ein Ablehnungsgrund liegt nicht vor.
Zu Rz. 6-7: Auch in diesem Punkt erfolgen die Vorwürfe mutwillig. […] ist dipl. Architekt ETH/SIA und Immobilienbewerter DAS FH/NDS BWI. Er verfügt über eine grosse Erfahrung in der Immobilienbewertung. Er hat das erforderliche Fachwissen, um Grundstücke zu schätzen, zumal es vorliegend um die Schätzung von «einfachen» Grundstücken geht. Ein Ablehnungsgrund liegt nicht vor.
Zu Antrag Ziff. 3
Zu Rz. 8: Bestritten. Beweise sind nur für solche Tatsachen abzunehmen, die für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das ist bezüglich der beantragten Ergänzungen nicht der Fall.
Zu Rz. 9: Die Kläger verlangen sinngemäss, dass das Gericht jeden Schritt des Gutachterverfahrens leiten muss. Das ist nicht notwendig. Zudem hat der Experte selber zu entscheiden, welche Unterlagen er benötigt. Es ist selbstverständlich, dass der Gutachter nachträglich seine Abklärungen offenlegen muss. Ein anderes Vorgehen ist unnötiger Formalismus und würde den Prozess noch weiter verzögern.
Zu Rz. 10: Keine Bemerkung.
Zum weiteren Verfahren:
Die Beklagte schliesst es aufgrund des Verhaltens der Kläger in der Zwischenzeit aus, dass eine gütliche Einigung erlangt werden kann. Das Gericht wird daher ersucht, so rasch wie möglich zu entscheiden. Sollten noch weitere Beweise abgenommen werden müssen, wird das Gericht höflich gebeten, diese so rasch wie möglich abzunehmen. Es soll nicht zugewartet werden, bis die Obergutachten erstellt sind. Das Beschleunigungsgebot verlangt ein solches Vorgehen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
[pdf-embedder url=»https://herabsetzungsklage.ch/wp-content/uploads/securepdfs/2021/11/211001-anonym-Abbruch-Anstreben-Vergleich-durch-das-Gericht.pdf» title=»211001 anonym Abbruch Anstreben Vergleich durch das Gericht»]