Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident, sehr geehrte Damen und Herren
Ich beziehe mich auf obige Angelegenheit. Die Kläger möchten gerne ihre Vergleichsbereitschaft signalisieren und schlagen unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vor, dass das Gericht den Parteien auf der Basis der nachfolgenden Verkehrswertschätzungen bzw. Verkehrswerte einen Vergleichsvorschlag unterbreitet:
Liegenschaft […]
Liegenschaft […]
Liegenschaft […]
Liegenschaft […]
Liegenschaft […]
Liegenschaft […]
Liegenschaft […]
Anzumerken ist, dass die Beklagte mit den Gutachten von […] und […] einverstanden war. Mit den Gutachten aus dem Jahr 2012 (!) von Büro- und Wohnhaus, würden die Kläger der Beklagten insofern im Rahmen der Vergleichsgespräche entgegenkommen, als die Verkehrswerte bald 10 Jahre alt sind und die Renovationer der Jahre 2013, Investition über CHF 228’000) und 2018 Investition über CHF 250’000) in den Gutachten noch nicht berücksichtigt wurden. Die Dienstbarkeit auf der Liegenschaft KTN […] soll nicht als wertmindernd berücksichtigt werden, zumal die Beklagte ja selbst Begünstigte dieser Dienstbarkeit ist (Klagebegründung Rz. 130).
Die Kläger bieten mit Blick auf die Prozessökonomie dazu Hand, dass das Gericht im Rahmen der geplanten Vergleichsgespräche auf die obigen Gutachten/Verkehrswerte abstellt und den Parteien einen Vorschlag auf dieser Basis unterbreitet. Damit verzichten die Kläger jedoch keinesfalls auf ihre prozessualen Rechten oder das Einholen der noch einzuholenden Gutachten für den Fall des Scheiterns der Vergleichsgespräche. Der vorliegende Vorschlag ist einzig gültig für gerichtliche Vergleichsgespräche und setzt selbstverständlich voraus, dass auch die Beklagte ernsthaft vergleichsbereit ist.
Mit vorzüglicher Hochachtung
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