Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 12. Oktober 2021 und auf die Eingabe der Kläger vom 4. Oktober 2021. Die Beklagte begrüsst es, dass die Kläger erstmals Schritte vorschlagen, wie die Angelegenheit erledigt werden kann. Jedoch ist festzustellen, dass der klägerische Vorschlag sehr einseitig zugunsten der Kläger ist. Es soll im Wesentlichen auf die Schätzungen abgestellt werden, welche den Klägern am besten dienen. Etwas überraschend ist der Um-stand, dass die Kläger offenbar auch Gutachten des Experten […] akzeptieren, welche sie vorgängig so heftig kritisiert hatten.
Meine Mandantin kann den Vorschlag nur unter folgenden Bedingungen akzeptieren:
- Die im Schreiben der Kläger vom 4. Oktober 2021 aufgeführten Verkehrswertschätzungen werden von beiden Parteien als verbindlich anerkannt. Der Vorschlag der Kläger, dass bei Scheitern der Vergleichsgespräche die Obergutachten trotzdem angeordnet werden sollen, macht wenig Sinn. Diesfalls können diese auch sofort angeordnet werden. Alles andere würde nur zu weiteren Verfahrensverzögerungen führen. Die hier vorgeschlagene Lösung ist insgesamt zum Vorteil der Kläger, weil regelmässig die höheren Schätzungen als verbindlich anerkannt werden.
- Die Beklagte ist damit einverstanden, dass das auf dem Grundstück KTN […] eingetragene Wohnrecht nicht als wertmindernd berücksichtigt wird, wenn die Kläger ihrerseits darauf verzichten, den Wert des Wohnrechts gestützt auf Art. 475
ZGB hinzuzurechnen (Klagebegründung Rz. 130). - Die Kläger anerkennen mit Blick auf die Investitionen in die Grundstücke KTN […] un KTN […] Ersatzforderungen der Errungenschaft des Erblassers gegenüber dem Eigengut des Erblassers im Umfang von CHF 1’504’524.– im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB (Klageantwort Rz. 64, Rz. 85). Im Gegenzug verzichtet die Beklagte darauf, in diesem Zusammenhang eine Mehrwertbeteiligung im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB geltend zu machen.
- Das Gericht erklärt sich bereit, einen Vergleichsvorschlag auf der Basis der bestehenden Unterlagen auszuarbeiten. Es sollen die aktuellen Daten des Erbenvertreters beigezogen werden.
Die einzelnen Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Details müssten noch ausformuliert werden. Eine Verbindlichkeit besteht erst bei Unterzeichnung einer entsprechenden Teilvereinbarung.
Das Gericht wird höflich ersucht, den Klägern eine kurze (nicht erstreckbare) Frist für eine Stellungnahme anzusetzen. Sollte keine Einigung erzielt werden, wird darum ersucht, das Beweisverfahren so rasch wie möglich fortzusetzen.
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen bestens.
Mit vorzüglicher Hochachtung
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