Tag 2728 – Eingabe mit Berechnung für einen Vergleich

  • Post author:

Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident, sehr geehrte Damen und Herren

Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 29. Oktober 2021 in obiger Angelegenheit und nehme gerne innert Frist zur Eingabe der Beklagten vom 27. Oktober 2021 Stellung.

Zum Thema Vergleichsbereitschaft und den Lösungsvorschlägen der Kläger verweisen wir – sofern aus Sicht des Gerichts überhaupt relevant – auf die Ausführungen in der Eingabe der Kläger vom 8. März 2021 an das hiesige Gericht. Die Kläger reichen hiermit einen detaillierten Lösungsvorschlag mit Berechnungen der jeweiligen erbrechtlichen Ansprüche ins Recht und bitten das Gericht höflich, den Parteien einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.

Zu den von der Beklagten gestellten Bedingungen für die Vergleichsverhandlungen haben die Kläger die folgenden Bemerkungen:

Zu Ziff. 1: Die Vergleichsgespräche sollen generell unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für den im Falle des Scheiterns der Vergleichsgespräche notwendigen Fortgang des Verfahrens erfolgen. Die Kläger sind entsprechend nicht bereit, im Falle des Scheiterns der Vergleichsgespräche auf das Einholen der Obergutachten zu verzichten. Anzumerken bleibt, dass wenn ernsthaft Vergleichsgespräche geführt werden, auch das Einholen der Obergutachten obsolet wird.

Zu Ziff. 2: Im Rahmen der Vergleichsgespräche und im Falle eines erfolgreichen Vergleichsabschlusses sind die Kläger unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, das eingetragene Wohnrecht nicht hinzuzurechnen, wenn es bei KTN […]
nicht wertvermindernd berücksichtigt wird.


Zu Ziff. 3: Die Kläger sind unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Rahmen der Vergleichsgespräche und auf der Basis der beigefügten Berechnungen bereit, die Investitionen im Umfang von CHF […] als Errungenschaft zu qualifizieren. Sollte ein Vergleich allerdings nicht zustande kommen, müsste aufgrund des bisherigen Behauptungsfundaments und der in eine andere Richtung weisenden Beweislage gerichtlich entschieden werden. Die Kläger verweisen diesbezüglich auf ihre Ausführungen in der Replik, Rz. 104, Rz. 107 und Rz. 124, sowie auf die Eingaben vom 26.05.2020 und 25.06.2020.

Dass die Kläger im Rahmen von Vergleichsgesprächen zu Konzessionen bereit sind, ergibt sich nicht nur aus den soeben aufgeführten Punkten und der beigefügten Berechnung (Beilage 1), sondern insbesondere auch aus den folgenden Umständen:

  • Mit den Gutachten aus dem Jahr 2012 (!) von […] würden die Kläger der Beklagten vergleichsweise insofern entgegenkommen, als dass die Verkehrswerte nun bald 10 Jahre alt sind und die Renovationen der Jahre 2013 […] Investition über CHF 228’000) und 2018 […] Investition über CHF 250’000) in den Gutachten noch nicht berücksichtigt wurden.
  • Falls bis Ende Februar 2022 eine umfassende Einigung zwischen den Parteien zustande kommt, verzichten die Kläger unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf „Erträge aus unverteilter Erbschaft» im Jahr 2021. In der Berechnung des ehelichen Vermögens (Beilage 1) sind die Erträge nur bis und mit Dezember 2020 berücksichtigt.
  • Im Jahr 2017 wurde vom Erbschaftsverwalter eine Rückstellung über CHF 200*000 für allfällige Nachsteuern vorgenommen. Die Rückstellung ist in der Berechnung des ehelichen Vermögens (Beilage 1) voll berücksichtigt, obwohl nicht sicher ist, ob die Nachsteuern diesen Betrag je erreichen werden, oder ob die Rückstellungen dereinst ersatzlos aufgelöst werden können.

Ein Vergleichsabschluss steht selbstverständlich unter dem Vorbehalt einer detaillierten schriftlichen Vereinbarung.

Mit vorzüglicher Hochachtung

[pdf-embedder url=»https://herabsetzungsklage.ch/wp-content/uploads/securepdfs/2023/11/211112-anonym-Eingabe-mit-Berechnung-fuer-einen-Vergleich.pdf» title=»211112 anonym Eingabe mit Berechnung für einen Vergleich»]