Einsprache Ausstellung Erbbescheinigung lautend auf, […] und […]
Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Meine Mutter – Frau […](nachstehend Alleinerbin genannt) – hat mich mit der Wahrung ihrer Interessen im Zusammenhang mit der Abwicklung im Nachlass von […] sel. bevollmächtigt. Beiliegend zu diesem Schreiben finden Sie eine entsprechende Vollmacht
[…] vertritt bekanntermassen die Interessen von […] und […]. Mit Ihrem Schreiben vom 4. März 2015 stellten Sie der Alleinerbin und den übrigen Nacherben eine Kopie eines Schreibens (datiert: 13. Februar 2015) von […] zu, in welchem diese erklärt, ihre Mandanten hätten die Erbschaft angetreten. Weiter verweist sie auf ihr Schreiben vom 19. Juni 2014, worin sie mitgeteilt habe, dass ihre Mandanten von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und ihren Pflichtteil verlangt hätten. Zudem verlangt sie gestützt darauf die Ausstellung von Erbscheinen in mehrfacher Ausführung.
Sowohl aus der Testamentseröffnungsverfügung vom 13. Juni 2014 […] des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe als auch aus dem eröffneten Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 geht hervor, dass sich die Ehegatten […] gegenseitig als Alleinerben (Vorerben) und die vier nichtgemeinsamen Kinder zu je 1/6 sowie den gemeinsamen Sohn […] zu 2/6 als Nacherben auf den Überrest eingesetzt haben. In der erwähnten Testamentseröffnungsverfügung vom 13. Juni 2014 wurde in Ziffer 2 verfügt, dass der Ehefrau als (alleinige) Vorerbin sowie den Nachkommen beider Ehegatten […], Erwägung Ziff. 3b und 4; als Nacherben (auf den allfälligen Überrest) auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt werde. Gegen die besagte Verfügung wurde keine Beschwerde eingereicht; sie ist somit rechtskräftig.
[…] wurde drei Tage nach dem Tode des Erblassers von bevollmächtigt, sie im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung zu vertreten. Es machte von Beginn weg absolut nicht den Anschein, dass man versucht eine einvernehmliche bzw. familiäre Lösung zu finden. Bis heute wurde jedoch keine Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) eingereicht. Es besteht somit keine Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Erbscheines, in welchem [die Kläger] als Miterben aufgeführt werden. Mangels Geltendmachung des Pflichtteils durch eine Herabset-zungsklage kommt diesen keine Erbenstellung zu. Es steht ihnen jedoch frei, die Ausstellung eines Erbscheines zu verlangen, in welchem sie zusammen mit den übrigen Nacherben (auf den allfälligen Überrest) als ebensolche aufgeführt werden.
Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Testamentseröffnungsverfügung ein Erbschein lautend auf […] als Alleinerbin (Vorerbin, ohne jegliche Sicherstellungspflicht) auszustellen.
Ich stelle Ihnen deshalb folgende
Anträge:
Es sei der Antrag von […] und […] auf Ausstellung eines Erbscheines abzuweisen, mit Hinweis auf die fehlende Erbenstellung mangels Herabsetzungsklage;
eventualiter sei eine Erbbescheinigung lautend auf die Nachkommen beider Ehegatten […] als Nacherben (auf den allfälligen Überrest) auszustellen, mit dem Hinweis, dass die Vorerbin von der Sicherstellungspflicht ausdrücklich befreit ist; und zwar entsprechend der rechtskräftigen Testamentseröffnungsverfügung (Ziffer 2).
2. Es sei gestützt auf Ziffer 2 der rechtskräftigen Testamentseröffnungsverfügung der Ehefrau, eine Erbbscheinigung als Alleinerbin (Vorerbin) auszustellen: mit dem Hinweis, dass die Vorerbin von der Sicherstellungspflicht ausdrücklich befreit ist. Die notwendigen Angaben der Alleinerbin sind bereits aktenkundig.
Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme und Ihr damit verbundenes Engagement.
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