Wir beziehen uns auf Ihr Gesuch um Fristerstreckung vom 29. März 2022. Die Frist zur Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag wird bis 3. Mai 2022 (inkl. Gerichtsferien) erstreckt.
Beachten Sie, dass die Säumnisfolgen der fristansetzenden Verfügung weiterhin gelten.