Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 22. Juni 2022, mit welcher den Klägern die Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 7. Juli 2022 eine schriftliche Stellungnahme zum Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2022 einzureichen. Dieser Aufforderung komme ich innert Frist nach und stelle den Antrag, dass den Parteien von Seiten des Gerichts ein Vorschlag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen unterbreitet wird.
Begründung:
Die Kläger sind mit der Stossrichtung bzw. mit den Zahlen des Vergleichs einverstanden. Der Vergleichstext muss in den technischen Details noch angepasst werden, was bilateral unter den Anwälten geschehen kann. Die Kläger behalten sich diesbezüglich weitere Ausführungen und Anpassungen explizit vor; eine Zustimmung zu einem Vergleich steht unter dem Vorbehalt einer angepassten schriftlichen Vereinbarung. Die technische Umsetzung sollte einer Einigung jedoch nicht im Wege stehen.
Nicht einverstanden sind die Kläger allerdings mit der nun vorgeschlagenen Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (hälftige Kostentragung und gegenseitiger Verzicht auf Parteientschädigung). Da eine Einigung bilateral wohl nicht möglich ist, wird dazu nochmals die Vermittlung des Gerichts angerufen.
Anders als von der Beklagten in Ziff. 5 ihrer Eingabe dargestellt, haben die Kläger nicht überklagt. Das Gegenteil ist der Fall. Die Kläger haben eine unbezifferte Forderungsklage eingereicht (vgl. Klage Rz. 10 ff.) und den Streitwert dannzumal auf mindestens CHF 60’000 beziffert. Eine abschliessende Bezifferung hat noch nicht stattgefunden. Die Beklagte hat ihrerseits die Klageabweisung verlangt, obwohl der Pflichtteilsanspruch der Kläger ausgewiesen ist. Die Beklagte würde damit in der Sache – Stand heute – vollumfänglich unterliegen (vgl. zusätzlich die Ausführungen in der Stellungnahme zur Duplik vom 1. Januar 2018, Rz. 2). Die Kläger halten daher an ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Mai 2022, Rz. 22, fest und bitten das Gericht, den Parteien einen Vorschlag zu unterbreiten, welcher diesem Umstand Rechnung trägt und auch die noch nicht verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids vom 15. Mai 2019 zu Gunsten der Kläger berücksichtigt.
Aufgrund der Komplexität der Angelegenheit, der sehr langen Verfahrensdauer (hängig beim hiesigen Gericht seit dem 18. Februar 2016), den zahlreichen prozessualen Schlaufen und den leider ungenügenden Gutachten von Herrn […] sind bei den Klägern seit 2014 (Tod des Erblassers) Auslagen von rund CHF 180’000 angefallen (bestehend aus Anwalts- und Verfahrenskosten, Kosten für Einholung von Beweismitteln (Reproduktion von Bankauszügen, Kopien Steuererklärungen, Grundbuchauszüge, Kosten für Metagutachten etc.). Die Kläger sind auch vor diesem Hintergrund nicht bereit, gänzlich auf die ihnen zustehende Prozessentschädigung zu verzichten und Kosten des Entscheids vom 15. Mai 2019 zu tragen, in welchem Sie vollumfänglich obsiegt haben. Die Kläger halten daher an ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Mai 2022, Rz. 22, fest und bitten das Gericht, den Parteien einen Vorschlag zu unterbreiten, welcher diesen Umstand berücksichtigt. Sobald dieser noch offene Punkt geklärt ist, kann die Umsetzung bilateral unter den Anwälten geklärt werden.
Freundliche Grüsse
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