Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
Mit Schreiben vom 1. März 2022 wurde Ihnen auf Wunsch ein gerichtlicher Vergleichs vorschlag unterbreitet. Dieser basierte auf einer Zahlung an den Kläger 1 von […] und an die Klägerin 2 von […]. Am 31. März 2022 erklärte die Beklagte ihre Zustimmung zu diesem Vorschlag. Die Kläger nahmen am 2. Mai 2022 zu diesem Vorschlag Stellung und unterbreiteten einen neuen Vergleichsvorschlag auf der Basis von […] bzw. […] und verlangten eine andere Verlegung der Prozesskosten. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2022 unterbreitete die Beklagte ebenfalls einen Vergleichsvorschlag, welcher auf einer Zahlung von […] bzw. […] basiert und eine hälftige Tragung der Gerichtskosten unter Wettschlagung der Parteientschädigungen vorsah. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 zeigten sich die Kläger mit der Stossrichtung und den Zahlen des Vergleichs einverstanden, jedoch nicht mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wurde ausgeführt, dass sich die Parteien wohl in diesen Punkt nicht einigen könnten und daher das Gericht einen Vorschlag machen solle. Eine Stellungnahme auf diese Eingabe seitens der Beklagten ging nicht ein.
Vorliegend ist zu beachten, dass das Gericht bereits einen Vorschlag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen gemacht hat. Die nun erhöhten zahlbaren Beträge an die Kläger rechtfertigen grundsätzlich keine Änderung dieses Vorschlages.
Es trifft zwar zu, dass es sich um eine unbezifferte Forderungsklage handelte mit einem minimalen Streitwert von CHF 60’000.00 und dass bislang keine Bezifferung des Streitwertes erfolgt ist. Jedoch kann den bisherigen Eingaben für den Vergleichsfall, entnommen werden, welcher Streitwert der Klage beigemessen wurde. So äusserte sich die Beklagte in der Duplik vom 19. Januar 2018. dass sie bereit wäre, dem Kläger […] und der Klägerin […] zu bezahlen. Wogegen die Kläger von einer Summe von […] respektive […] ausgingen (E34, Schreiben vom 28. April 2017).
Die nun für den Vergleich vorgesehene Basis liegt deutlich näher bei den damaligen Vorstellungen der Beklagten als denjenigen der Kläger. Auch wurde auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Kläger nicht eingetreten. Jene Kosten wurden in der Verfügung vom 26. September 2018 bereits verlegt, werden aber, was die Gerichtskosten anbelangt, vom Vorschlag des Gerichtes umfasst. Andererseits wurde mit Entscheid vom 15. Mai 2019 die von der Beklagten bestrittene Erbenstellung der Kläger bestätigt. In jenem Entscheid wurden anders als in der Verfügung vom 26. September 2018, keine separaten Kosten verlegt, was insofern richtig ist, als mit der Verfügung vom 26. September 2018 ein partieller Endentscheid gefällt wurde, während dies beim Entscheid vom 15. September 2019 nicht der Fall war.
Weiter ist festzuhalten, dass mit dem beabsichtigten Vergleich eine partielle Erbteilung erfolgt. Entsprechend kann bei der Kostenverlegung nicht nur auf die Klageanträge abgestellt werden. Selbst wenn dies getan würde, ist zu beachten, dass die Streitigkeit im vorliegenden Verfahren nicht nur an den grundsätzlichen Positionen (Pflichtteilsanspruch und Herabsetzungsanspruch), sondern hauptsächlich um den Umfang und die Bewertung des Nachlasses ging. Entsprechend könnte offensichtlich auch bei einem Prozessausgang im Sinne des Vergleichsvorschlages der Kläger nicht von einem vollständigen Obsiegen ihrerseits gesprochen werden. Vielmehr erscheint die Lösung gemäss Vergleich unter Berücksichtigung des Ausgangs auch in den grundsätzlichen Positionen als ausgeglichen. Um dies auch tatsächlich nachzuvollziehen, schlägt das Gericht daher vor, dass abweichend vom ursprünglichen gerichtlichen Vorschlag die Parteien die Gerichtskosten von CHF 20’000.00 (inkl. Auslagen und Kosten der Verfügung vom 26. September 2018) je zur Hälfte tragen und die Beklagte die Kläger mit CHF 3’000.00 entschädigt, wodurch die Parteientschädigung gemäss Verfügung vom 26. September 2018 ausgeglichen wird.
Nachfolgende Ausführungen erfolgen lediglich, um die Dimension einer möglichen Parteientschädigung aufzuzeigen: Es ist darauf hinzuweisen, dass beim vorliegend relevanten, minimalen Streitwert von CHF 60’000.00 die in einem Urteil zu sprechende Parteientschädigung maximal CHF 9’250.00 betragen würde. Selbst wenn man von einem Streitwert von […] (im Rahmen des vorgesehenen Vergleichs zu bezahlender Betrag) ausginge, würde die Obergrenze für ein zuzusprechendes Honorar […] betragen (vergleiche dazu § 8 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte). Im jetzigen Zeitpunkt könnte, da wesentliche Teile des Beweisverfahrens und die Schlussvorträge noch ausstehen, von maximal 2/3 dieser Beträge ausgegangen werden. Demnach würde die kaum zu sprechende Obergrenze für eine Parteientschädigung im heutigen Zeitpunkt selbst, wenn man von einem Obsiegen von 2/3 der Kläger ausginge (was vorliegend die denkbare Obergrenze, aus unserer Sicht aber zu hoch wäre) bei einem Streitwert von CHF 60’000.00 CHF 2’056.00, bei einem Streitwert von […] betragen.
Aufgrund der dargelegten, offenbar bereits angefallenen Parteikosten dürfte eine Weiterführung des Prozesses wohl für keine Partei ökonomisch sein und das Missverhältnis zwischen tatsächlich anfallenden Anwaltskosten und der maximal zuzusprechenden Parteientschädigung immer grösser werden, zumal keine Ausnahme gemäss § 16 des Gebührentarifs ersichtlich ist. Im Übrigen behält sich das Gericht vor, die im Hinblick auf einen baldigen Vergleichsschluss ausserordentlich tief angesetzten Gerichtskosten in Zukunft auf ein angemessenes Mass zu erhöhen.
Die Parteien werden um Mitteilung bis 22. August 2022 ersucht, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll.
Freundliche Grüsse
Der Gerichtspräsident
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