Sehr geehrte […]
Sehr geehrte […]
Sehr geehrte […]
In obgenannter Angelegenheit beziehe ich mich auf das Schreiben von […] vom 21. November 2022 und den vorgelegten Vergleichsentwurf. Zum Vergleichsentwurf drängen sich folgende Bemerkungen auf:
In Randziffer 33 lit. a wird beantragt, dass das Bezirksgericht die Erbbescheinigung gemäss Randziffer 7 des Vergleiches vor Abschreibung des Verfahrens ausstellt. Sachlich zuständig zur Ausstellung der Erbbescheinigung ist der Einzelrichter und nicht das Bezirksgericht oder dessen Präsident. Auch kann die Erbbescheinigung erst ausgestellt werden, wenn die Erbenstellung feststeht. Dies ist nach Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs der Fall. Da gegen die Abschreibungsverfügung nur das Rechtsmittel der Revision gegeben ist, wird sie unmittelbar rechtskräftig. Entsprechend könnte sofort nach Abschreibung des Verfahrens durch die Erben die Ausstellung einer Erbbescheini-ung im Sinne von Randziffer 7 des Vergleiches verlangt werden und der Einzelrichter würde dieser entsprechen.
Betreffend lit. b und c von Randziffer 33 ist wiederum festzuhalten, dass sachlich zuständig, den Erbschaftsverwalter zur Auslieferung der Erbschaft anzuweisen, wiederum der Einzelrichter und nicht das Bezirksgericht oder der Bezirksgerichtspräsident ist Sofern der Erbschaftsverwalter bereit ist, die Erbschaft gemäss Randziffer 10 ff. und Randziffer 16 ff. des Vergleiches auszuliefern, würde dies in der Erbbescheinigung vermerkt mit folgendem Wortlaut: «Der Erbschaftsverwalter wird gestützt auf Art. 559 Abs. 2 ZGB angewiesen, die Erbschaft gemäss Zitfern 10 ff. und Ziffer 16. ff. des der Abschreibungs: verfügung vom … zu Grunde liegenden Vergleichs vom … auszuliefern.»
Nach Auslieferung der Erbschaft, wird der Erbschaftsverwalter seinen Schlussbericht erstellen und mit dem Erbschaftsamt abrechnen. Anschliessend wird ihn das Erbschaftsamt entlassen und die Erbschaftsverwaltung aufheben. Eine Anweisung des Erbschaftsverwalters im Sinne von Randziffer 33 lit. d erscheint einerseits nicht erforderlich, zumal dies seinen Pflichten entspricht, und andererseits müsste eine solche wohl durch das Erbschaftsamt, welches ihn eingesetzt hat, und nicht durch den Gerichtspräsidenten erfolgen.
Randziffer 33 lit. e und f kann ohne Weiteres entsprochen werden. Zu Randziffer 33 lit. g ist zu bemerken, dass die Abschreibung zufolge Vergleichs nicht als letztes erfolgen kann, sondern Voraussetzung für die Anordnungen gemäss lit. a bis c durch den Einzelrichter ist.
Freundliche Grüsse
Der Gerichtspräsident
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