Tag 3272 – Mitteilung Gegenanwalt und Noveneingabe

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Sehr geehrte […]
Sehr geehrte […]

Ich nehme Kenntnis davon, dass […] das Mandat niedergelegt hat. Wie Sie mitgeteilt haben, sind Sie zurzeit ohne anwaltliche Vertretung. Im vorliegenden Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis, dass zukünftige Vergleichsgespräche vertraulich erfolgen und nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt sind. Zudem erfolgen die Vergleichsgespräche nach wie vor freibleibend. Rechte und Pflichten erwachsen erst ab Vertragsunterzeichnung.

Freundliche Grüsse

Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

In der oben erwähnten Erbangelegenheit erstatte ich namens der Beklagten folgende Noveneingabe

Das Erbschaftsamt des Bezirks Höfe setzte Rechtsanwalt […] als Erbschaftsverwalter über den Nachlass von […] ein. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 reichte der Erbschaftsverwalter dem Erbschaftsamt eine Zwischenabrechnung über CHF 15’087.90 ein. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 genehmigte das Erbschaftsamt diese Rechnung. Der Erbschaftsverwalter wird das Honorar ab einem Nachlasskonto beziehen.

Die Kläger erhalten je den Pflichtteil. Für die Bestimmung der Pflichtteilsberechnungsmasse sind gemäss der vorherrschenden Lehre die Kosten des Erbschaftsverwalters als Passivum zu berücksichtigen. Aus diesem Grund beantragt die Beklagte, dass die genannte Rechnung bei der Bestimmung der Pflichtteilsberechnungsmasse als Passivum berücksichtigt wird und dass, sofern notwendig, die offerierten Beweise abgenommen werden. Dieser Antrag erfolgt für den Fall, dass sich die Parteien wider Erwarten nicht gütlich einigen können. Von der genannten Abrechnung erhielt die Beklagte erst mit Schreiben des Erbschaftsamtes Höfe vom 8. Mai 2023 (Zugang: 9. Mai 2023) Kenntnis.

Diese Noven (Tatsachen, Beweismittel) sind erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden. Es handelt sich um echte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 Bst. a ZPO. Es war der Beklagten nicht möglich, diese neue Tatsachen und Beweismittel vorher geltend zu machen. Beizufügen ist, dass die Beklagte nach wie vor an einer gütlichen Vereinbarung interessiert ist. Vor einem Abschluss müssen jedoch unter anderem Steuerfragen geklärt werden. Der Erbschaftsverwalter führt diesbezüglich Gespräche mit der kantonalen Steuerverwaltung. Wie lange die Gespräche dauern werden, ist heute noch unklar.

Freundliche Grüsse

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