Tag 36 Auskunftsbescheinigung

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bescheinigt der Einzelrichter des Bezirkes Höfe, dass gemäss beigezogenen Zivilstandsurkunden die Gesuchstellerin

[…]

als Tochter des Erblassers gesetzliche Erbin gemäss Art. 457 ff. ZGB ist. Bis heute ist keine letztwillige Verfügung zur amtlichen Eröffnung eingereicht worden, welche die gesetzlichen Erben vom Erbrecht ausschliessen würde. Somit ist die vorgenannte gesetzliche Erbin legitimiert, sich im Hinblick auf ihre Erbausschlagungsbefugnis gemäss Art. 566 ff. ZGB alle diesbezüglichen Informationen bei Banken, Steuerämter, Behörden etc. zu beschaffen.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit beigelegtem Einzahlungsschein bezogen.

Dieser Bestätigung kommt nicht die Wirkung einer Erbbescheinigung im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB zu.

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