betreffend
Nachlass von […] sel.
stelle ich Ihnen hiermit namens und im Auftrag der Gesuchsteller das Schlichtungsgesuch mit den folgenden Rechtsbegehren:
Es sei festzustellen, dass die Gesuchsteller an dem nach Durchführung der güter-rechtlichen Auseinandersetzung verbleibenden Nachlassvermögen des am […] verstorbenen […] geb. am […], von […] zuletzt wohnhaft gewesen in […] durch Ausübung des ihnen im Ehe- und Ehevertrag vom xx. xxx 1990 eingeräumten Rechts, den Pflichtteil zu verlangen, Erbenstellung erlangt haben und zu je 1/8 (ein Achtel) am Nachlass berechtigt sind.
Eventualiter seien die Zuwendungen an die Gesuchsgegnerin im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 – insbesondere auch unter Berücksichtigung der pflichtteilsverletzenden Vorschlagszuweisung – auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen, der der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 2 ihren vollen Pflichtteil von je einem Achtel des Gesamtnachlasses verschafft.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
VORBEMERKUNGEN
Bei der vorliegenden Streitigkeit geht es um einen Konflikt zwischen der Stiefmutter (Gesuchsgegnerin) und den zwei Kindern des Erblassers aus dessen erster Ehe (Ge-suchsteller).
Der Erblasser verstarb am […]. Er hinterliess die folgenden gesetzlichen Erben bzw. Pflichtteilserben: die Gesuchsgegnerin, die Gesuchsteller als Nachkommen aus der ersten Ehe des Erblassers und der gemeinsame Sohn des Erblassers und der Gesuchsgegnerin, […] geb. xx. xxx 1983, von […] wohnhaft […] (nachfolgend […]).
Im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 (nachfolgend „Ehe- und Erbvertrag») setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Sodann erliessen sie Teilungsvorschriften und setzten die Nachkommen des Erblassers sowie die Nachkommen der Gesuchsgegnerin, […] und […] als Nacherben auf den allfälligen Überrest sowie den gesamten Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten ein.
Gleichzeitig wurde jedoch den Nachkommen des erstversterbenden Ehegatten – vorliegend des Erblassers – im Ehe- und Erbvertrag das Recht eingeräumt, bei dessen Tod den Pflichtteil zu verlangen (Ehe- und Erbvertrag Art. 3.2.). Im Erbvertrag finden sich zudem für den Fall, dass ein Nachkomme den Pflichtteil verlangt, weitere Anordnungen, insbesondere Teilungsvorschriften (Ehe- und Erbvertrag Art. 3.3.).
Die Gesuchsteller haben von dem ihnen im Ehe- und Erbvertrag eingeräumten Gestaltungsrecht, den Pflichtteil beim Tod des Erblassers zu verlangen, Gebrauch gemacht und mit Schreiben an die Gesuchsgegnerin und vom 19. Juni 2014 den Pflichtteil verlangt. Die Wahl des Pflichtteils wurde überdies auch in diversen Eingaben an das Bezirksgericht Höfe kommuniziert.
Seit Ausübung des Wahlrechts wurden die Gesuchsteller sowohl von Seiten des Gerichts als auch von Seiten der Gesuchsgegnerin als Erben bzw. Pflichtteilserben behandelt. So verlangten die Gesuchsteller das Öffentliche Inventar, die Erstreckung der Ausschlagungsfrist und sie holten eine Auskunftsbescheinigung ein. Das Begehren betreffend Öffentliches Inventar musste nicht materiell geprüft werden. Die anderen Begehren wurden gutgeheissen. Dies sind alles Massnahmen, welche nur Erben, nicht jedoch virtuellen Erben zustehen.
In der Bescheinigung für Auskunft hielt der Einzelrichter bspw. fest:
„Bis heute ist keine letztwillige Verfügung zur amtlichen Eröffnung eingereicht worden, welche die gesetzlichen Erben vom Erbrecht ausschliessen würde.»
Auch in der Verfügung vom 14. August 2014 betreffend Erstreckung der Ausschlagungsfrist stellte der Einzelrichter fest:
„Die Gesuchsteller sind als Nachkommen des Erblassers gesetzliche Erben und Pflichtteilserben.»
Auch die Gesuchsgegnerin kam ihrer im materiellen Erbrecht verankerten Pflicht zur Auskunftserteilung an die Miterben mindestens teilweise und ohne Einwände nach. Jedenfalls wurde der Einwand, die Gesuchsteller seien trotz Wahlerklärung nicht Erben geworden, nicht erhoben. In einem Schreiben an das Bezirksgericht Höfe hielt die Gesuchsgegnerin sogar fest:
„Mir liegt aber sehr daran, dass die Teilung so schnell als möglich durchgeführt werden kann. Ich bitte Sie daher höflich, die Frist zur Erbausschlagung nicht noch einmal zu verlängern. »
Dies belegt, dass auch sie den Erbvertrag so verstanden hat, dass die Gesuchsteller mit Ausübung des Gestaltungsrechts zu Erben bzw. Pflichtteilserben geworden sind.
Erst knapp ein Jahr nach dem Tod, am 5. März 2015, und kurz vor Ablauf der Ver-wirkungsfrist betreffend Herabsetzungsklage stellte sich die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Ausstellung der Erbscheine plötzlich und überraschend auf den Standpunkt, die Gesuchsteller müssten zur Erlangung der Erbenstellung gerichtlich die Herabsetzung verlangen.
Erst knapp ein Jahr nach dem Tod, am 5. März 2015, und kurz vor Ablauf der Ver-wirkungsfrist betreffend Herabsetzungsklage stellte sich die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Ausstellung der Erbscheine plötzlich und überraschend auf den Standpunkt, die Gesuchsteller müssten zur Erlangung der Erbenstellung gerichtlich die Herabsetzung verlangen.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe nun mitgeteilt, dass bis zum unbenutzten Ablauf der Verwirkungsfristen der erbrechtli-chen Klagen bzw. bis zu einem rechtskräftigen Urteil über die Erbenstellung keine Erbbescheinigung ausgestellt wird.
Damit bleibt den Gesuchstellern einstweilen zur Wahrung ihrer Rechte keine andere Wahl, als die vorliegende Klage einzuleiten. Obwohl die Auslegung des Erbvertrages klar ist und der Erblasser keine Pflichtteile verletzen wollte – wovon auch die Ge-suchsgegnerin bis vor Kurzem stets ausging – wird es nun aufgrund des überraschenden Sinneswandels bei der Gesuchsgegnerin notwendig, diesen Prozess über die Frage der Erbenstellung zu führen bzw. eventualiter die Herabsetzungsklage geltend zu machen. Es ist den Gesuchstellern nicht zuzumuten, mit dieser unklaren rechtlichen Situation mit der Gesuchsgegnerin die Erbteilung durchzuführen und stets dem Argument ausgesetzt zu sein, sie seien nicht einmal Erben. Das Verhalten der Gesuchs-gegnerin wird im Rahmen der Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend zu berücksichtigen sein.
MATERIELLES
Feststellungsklage
Einleitung
Es ist einstweilen gerichtlich nur die Auslegung des Ehe- und Erbvertrages und die Wirkung der Wahlerklärung der Gesuchsteller zu prüfen. Da die Gesuchsteller der Ansicht sind, Erbenstellung erlangt zu haben, müssen sie prozessual vorab mittels Feststellungsklage vorgehen. Es ist den Gesuchstellern vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsgegnerin die Erbenstellung der Gesuchsteller bestreitet, nicht zuzumuten, diese Rechtsunsicherheit auch mit Blick auf die bald eintretende Verwirkungsfrist der Herabsetzungsklage weiterhin hinzunehmen. Es ist zudem anzunehmen, dass, sobald die Frage der Erbenstellung gerichtlich geklärt ist, eine aussergerichtliche Teilung des Nachlasses möglich sein wird. Daher wäre es verfrüht, bereits heute eine mit erheblichen Kosten verbundene Erbteilungsklage einzuleiten und die Erbteilung dann gerichtlich durchzufechten.
Legitimation
Aktivlegitimation
Jede Person, die ihre eigene Erbenqualität behauptet, ist aktivlegitimiert.› Die Ge-suchsteller sind der Ansicht, dass sie durch die Wahl des Pflichtteils gestützt auf das ihnen im Ehe- und Erbvertrag eingeräumte Wahlrecht Erben bzw. Pflichtteilserben geworden sind. Dies wird von der Gesuchsgegnerin bestritten. Die Gesuchsteller sind damit ohne Weiteres aktivlegitimiert.
Passivlegitimation
Passivlegitimiert sind alle übrigen Erben als notwendige Streitgenossenschaft. Vorliegend ist die Gesuchsgegnerin die einzige Erbin. Der gesetzliche Erbe d ist Nacherbe. Er hat als solcher keine Erbenstellung, sondern lediglich eine Anwartschaft auf den Erwerb von den Vorerben im Nacherbfall. Damit richtet sich die Feststellungsklage einzig gegen die Gesuchsgegnerin.
Feststellungsinteresse
Grundsätzliches
Gemäss Art. 88 ZPO verlangt mit der Feststellungsklage die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann und ihre Fortdauer der Klagepartei nicht zugemutet werden kann, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert.
Die Gesuchsteller sind der Ansicht, dass sie durch ihre Wahl des Pflichtteils am 19. Juni 2014 bzw. durch Ausübung des Gestaltungsrechts zu Erben bzw. Pflichtteilserben geworden sind und damit auch Erbenstellung erlangt haben. Die Gesuchsgegnerin behauptet seit Kurzem, dass dies nicht der Fall sei und zur Erlangung der Erbenstellung die Herabsetzungsklage notwendig sei.
Diese Rechtsunsicherheit ist von den Gesuchstellern nicht hinzunehmen, weil einerseits mit der Ausstellung eines potentiell falschen Erbscheins der Nachlass verändert werden kann. Daneben ist es auch nicht möglich, die Teilung des Nachlasses in Angriff zu nehmen, wenn sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt stellt, die Gesuchsteller seien gar nicht Erben. Vorliegend haben die Gesuchsteller somit ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Erbenstellung, da diese rechtliche Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Es stünde den Gesuchstellern zwar auch die Erbteilungsklage als Gestaltungsklage zur Verfügung, in deren Rahmen die Erbenstellung ebenfalls festgestellt wird. Vorliegend ist es den Gesuchstellern jedoch nicht zuzumuten, bereits im heutigen Zeitpunkt eine Erbteilungsklage einzuleiten. Dies nicht nur, weil der Erbteilung vorliegend eine äusserst komplexe güterrechtliche Auseinandersetzung vorangehen wird, da das ehe liche Vermögen mindestens dreizehn Liegenschaften umfasst und Investitionen zwischen den Gütermassen aber auch zwischen den Ehegatten in die Liegenschaften des jeweils anderen Ehegatten stattgefunden haben
Vielmehr haben sich die Erben über die Möglichkeiten der Teilung des Nachlasses des Erblassers noch gar nicht ausgetauscht. Eine gerichtliche Austragung der Erbteilung wird voraussichtlich nicht notwendig sein, wenn rechtskräftig feststeht, dass die
Gesuchsteller Erben sind. Es besteht damit einstweilen kein Anlass, die Erbteilung bereits im jetzigen Zeitpunkt gerichtlich durchzufechten; dies wäre mit unnötigem Aufwand und massiven Kosten verbunden. Es geht vorab einzig um die Frage der Auslegung des Ehe- und Erbvertrages und die Wirkung der Wahlerklärung der Gesuchsteller vom 19. Juni 2014. Genau für diese Konstellation ist die Feststellungsklage vorgesehen. Entsprechend ist auf die Feststellungsklage einzutreten.
Auslegung des Ehe- und Erbvertrags vom xx. xxx 1990: Mit der Wahlerklärung wird die Pflichtteilsverletzung beseitigt
Im Ehe- und Erbvertrag verfügten die Eheleute, dass der überlebende Ehegatte sowohl den gesamten Vorschlag beider Ehegatten als auch den gesamten Nachlass des Erstversterbenden als Alleinerben erhalten soll (Art. 3.1. des Ehe- und Erbvertrages). Es wurde weiter stipuliert, dass die Erbenstellung des überlebenden Ehegatten hinsichtlich des gesamten ihm beim Tode des Erstversterbenden anfallenden Vermögen sich auf die Stellung eines Vorerben im Sinne von Art. 488 ff. ZGB reduziert, und zwar in der Weise, dass ein allfälliger Überrest nach dem Tode des Zweitversterben-den an die Nacherben gemäss Ziff. 4 hiernach fällt (Art. 3.1. Abs. 2). Der Vorerbe wurde überdies von der Sicherstellungspflicht befreit (Art. 3.1. Abs. 3). In Art. 3.2. wurde im Erbvertrag Folgendes festgehalten:
„Den Nachkommen des erstversterbenden Ehegalten steht es jedoch frei, bereits bei dessen Tode den Pflichtteil zu verlangen. […]».
In Art. 3.3. werden die generellen und die Teilungsgrundsätze für den Fall festge-setzt, dass ein Erbe den Pflichtteil verlangt:
a) Der gesamte Nachlass des Erstversterbenden fällt unter Vorbehalt der Pflichtteilsansprüche der widersprechenden Nachkommen an den überlebenden Ehegatten als eingesetzten Erben; ebenso fallen ihm im Rahmen der zu berücksichtigenden Pflichtteilsansprüche die beiden Vorschläge zu.
b) Im Sinne einer Teilungsvorschrift vereinbaren wir mit erbvertraglicher Bindung, dass der überlebende Ehegatte allfällige Pflichtteile in bar abgelten kann, während er befugt ist, alle Nachlassaktiven in natura an sich zu ziehen. (…). Die Übertragung erfolgt jeweils in Anrechnung auf die ehe- und erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten. (…).
c) Hat ein gesetzlicher Erbe des vorverstorbenen Ehegatten die Teilung verlangt, sind dessen Ansprüche mit der Ausrichtung des Pflichtteiles aus dem Nachlass des vorverstorbenen vollumfänglich abgegolten. Beim Ableben des zweitversterbenden Ehegatten stehen ihm somit keine erbrechtlichen Ansprüche am Nachlass des überlebenden Ehegatten zu, (…).»
Die Gesuchsteller verlangten als gesetzliche Erben mit Schreiben vom 19. Juni 2014 den Pflichtteil und übten entsprechend den vorstehenden Bestimmungen das ihnen eingeräumte Gestaltungsrecht aus. Damit sind sie Erben im Nachlass des Erblassers geworden.
Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin handelt es sich gerade nicht um eine Wiederholung der gesetzlichen Ansprüche eines Pflichtteilserben. Vielmehr enthält der Ehe- und Erbvertrag konkrete Teilungsvorschriften für den Fall der Ausübung des Wahlrechts. Insbesondere auch aus Art. 3.3. wird klar, dass mit der Wahlerklärung die Erbenstellung erlangt wird. Teilungsvorschriften machen nämlich nur dann Sinn, wenn der übergangene Pflichtteilserbe durch die Wahlerklärung nicht mehr virtueller Erbe ist, sondern als Erbe überhaupt an der Teilung partizipieren kann. Dies geht auch aus Art. 3.3. lit. c hervor.
Obwohl die Gesuchsgegnerin im März 2015 plötzlich das Gegenteil behauptete, wird aus ihrem vorherigen Verhalten klar, dass auch sie bisher davon ausging, dass die Gesuchsteller als Erben bzw. Pflichtteilserben zu behandeln sind (vgl. dazu Rz. 5 ff. vorstehend).
Die Feststellungsklage ist gutzuheissen
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gesuchsteller durch die Wahlerklärung Erben geworden sind. Die Feststellungsklage ist daher gutzuheissen.
Eventualiter Herabsetzungsklage
Für den Fall, dass wider Erwarten die Erbenstellung der Gesuchsteller gestützt auf den Ehe- und Erbvertrag kombiniert mit der Wahlerklärung vom 19. Juni 2014 verneint werden sollte, wird die Herabsetzung des Ehe- und Erbvertrages auf das erlaubte Mass verlangt.
Aktivlegitimation der Gesuchsteller
Aktivlegitimiert ist jeder in seinem Pflichtteil verletzte Erbe einzeln (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Gemäss Ziff. 3.1 des Ehe- und Erbvertrags erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Vorschlag und Nachlass des erstversterbenden Ehegatten. Mit dieser Regelung wird der Pflichtteil der Nachkommen des Erblassers verletzt (vgl. Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Die Gesuchsteller als Nachkommen des Erblassers sind darum zur Herabsetzungsklage aktivlegitimiert.
Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin
Jede übermässig begünstigte Person (Miterbe, gesetzlicher oder eingesetzter Erbe etc.) ist einzeln passivlegitimiert. Die Gesuchsgegnerin soll gemäss Ziff. 3.1 des Ehe- und Erbvertrags den gesamten Nachlass des Erblassers erhalten. Wie in Rz. 31 bereits dargelegt, wird der Pflichtteilsanspruch der Nachkommen durch diese Zuwendung verletzt. Die Gesuchsgegnerin ist deshalb passivlegitimiert bezüglich der Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB.
Pflichtteil der Gesuchsteller ist verletzt; Zuwendung an Gesuchstellerin muss herabgesetzt werden
Die Gesuchsteller sind Nachkommen des Erblassers. Damit sind sie gemäss Art. 457 ff. i.V.m. Art. 471 ZGB pflichtteilsgeschützt. Sie haben je eine gesetzliche Erbberechtigung von einem Sechstel des Nachlasses; ihr Pflichtteilsanspruch beträgt je ein Achtel des Nachlasses.
Die Regelung in Ziff. 3.1 des Ehe- und Erbvertrags vom xx. xxx 1990, wonach der überlebende Ehegatte den gesamten Vorschlag und Nachlass des erstversterbenden Ehegatten erhält, verletzt die Pflichtteile der Gesuchsteller. Gemäss dieser Regelung erhalten die beiden Gesuchsteller keinen Anteil am Nachlass anstatt ie einem Achtel. Die Gesuchsteller beantragen deshalb dem Gericht, dass die Zuwendung an die Ge-suchsgegnerin als überlebende Ehegattin um die Pflichtteile der Gesuchsteller herabgesetzt wird.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. I lit. b ZPO). Vorliegend sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten vollumfänglich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und sie hat den Gesuchstellern eine Prozessentschädigung zu leisten. Das vorliegende Verfahren wurde einzig aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin notwendig; zur Beseitigung der dadurch erzeugten unnötigen und nicht länger zumutbaren Rechtsunsicherheit wurden die Gesuchsteller zur vorliegenden Klage gezwungen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
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