Tag 400 Vorladung zur Schlichtungsverhandlung

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Vorladung

Art. 202 ff. ZPO

In oben genannter Zivilsache werden die Parteien zur

Schlichtungsverhandlung vom Mittwoch, 19. August 2015, 10:15 Uhr,

vor das Vermittleramt nach

Gemeindeverwaltung Wollerau, Hauptstrasse 15, 8832 Wollerau, Sitzungszimmer 101

(Bitte im Foyer im EG warten. Sie werden abgeholt),

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Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. können sich aber von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Juristische Personen haben eine leitende Person zu entsenden, welche über die Streitsache orientiert und zum Ab schluss eines Vergleichs ermächtigt ist.

An der Schlichtungsverhandlung haben die Parteien dem Vermittleramt das Streitverhältnis darzulegen und zu den Anträgen und Ausführungen der jeweiligen Gegenpartei im Einzelnen Stellung zu nehmen. Sachbezogene Urkunden sind auf Verlangen der Gegenpartei oder des Vermittlers vorzulegen (Art. 203 Abs. 2 ZPO).

Im Übrigen werden die Parteien auf die Hinweise gemäss Beiblatt aufmerksam gemacht, insbesondere auf die Säumnisfolgen.

Vermittleramt Höfe

Vermittler / Friedensrichter

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