Tag 451 Verfügung – Sistierung des Schlichtungsverfahrens

  • Post author:

Sistierungsverfügung

Nachdem sämtliche Parteien gemeinsam eine Sistierung beantragt haben um eine Einigung finden zu können und nach Prüfung der Akten

wird gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO verfügt:

  1. Das Schlichtungsverfahren wird bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei, längstens aber bis Montag, 30. November 2015 sistiert.
  2. Die Parteien haben gemeinsam die Möglichkeit, die Verlängerung der Sistierungsfrist bis längstens 15. Juni 2016 zu verlangen.

Vermittleramt Höfe

Vermittler/Friedensrichter

[pdf-embedder url=»https://herabsetzungsklage.ch/wp-content/uploads/securepdfs/2021/11/150819-anonym-Vermittleramt-Sistierungsverfuegung.pdf» title=»150819 anonym Vermittleramt Sistierungsverfügung»]