Sehr geehrte […]
In der oben erwähnten Angelegenheit vertrete ich die Interessen von Frau […]. Gemäss meinen Informationen vertreten Sie die Interessen von […]. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um eine Mitteilung.
Namens meiner Mandantin halte ich fest, dass Ihre Klienten im heutigen Zeitpunkt nicht Erben von […] sel. sind. Im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 hielten die Vertragsparteien ausdrücklich fest, dass der überlebende Ehegatte den gesamten Vorschlag sowie den gesamten Nachlass (als Vorerbe) erhalten solle. Ziffer 3.2 des Ehe- und Erbvertrages wies zusätzlich darauf hin, dass trotz dieser Regelung jeder Nachkomme von Gesetzes wegen den Pflichtteil verlangen kann. Dieser Hinweis gibt lediglich die gesetzliche Regelung von Art. 531 ZGB wieder. Diese Ziffer begründete kein Wahlrecht in dem Sinn, dass ein Nachkomme frei entscheiden kann, ob er «Erbe» oder «Nacherbe» des Verstorbenen sein will. Vielmehr ordneten die Vertragsparteien ausdrücklich an, dass die Nachkommen nicht Erben, sondern lediglich Nacherben des erstversterbenden Ehegatten sein sollen. Ein entsprechendes Wahlrecht zugunsten der Nachkommen, wie es Ihre Klientschaft geltend macht, wäre auch ungültig, da es das Prinzip der materiellen Höchstpersönlichkeit verletzt. Nur der Erblasser selbst kann die begünstigte Person in seiner Verfügung bezeichnen. Eine bloss mittelbare Bezeichnung des Erben durch Delegation dieser Kompetenz an andere Personen ist nicht möglich. Aus diesem Grund wäre eine Bestimmung ungültig, wonach der potenzielle Erbe im Sinne einer Wollensbedingung selber entscheiden könnte, ob er als Erbe oder Nacherbe eintreten will. Wie aber schon erwähnt wurde, ist Ziffer 3.2 des Ehe- und Erbvertrages ohnehin nicht in diesem Sinn auszulegen. Es ist daher offensichtlich, dass Ihre Klienten zum heutigen Zeitpunkt nicht Erben des Verstorbenen sind. Ob sie momentan überhaupt als virtuelle Erber qualifiziert werden können, ist fraglich, da […] und […] aufgrund diverser aktenkundiger Korrespondenz bereits vor dem Ableben von […] Kenntnis über die Nacherbeneinsetzung und der daraus resultierenden Tatsache, vorab gänzlich übergangen zu werden, hatten. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob Ihre Klienten die Herabsetzungsfrist verpasst haben.
Da Ihren Klienten keine Erbenstellung zukommt, haben sie auch kein Recht, an der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Dies ist auch dann der Fall, wenn ihnen die Stellung als virtuelle Erben zukommen würde. Trotzdem behaupten Ihre Klienten u.a. gegenüber Banken, Behörden und Mietern, dass sie Erben des Nachlasses seien. Ich fordere Ihre Klienten auf, weitere Kontakte zu den besagten Stellen per sofort zu unterlassen. Sollten sie sich weiterhin namens des Nachlasses als Erben ausgeben, werde ich im Namen meiner Mandantin umge hend rechtliche Schritte einleiten. Beizufügen ist, dass, selbst wenn […] Erben wären (was nicht der Fall ist), sie nicht das Recht hätten, namens des Nachlasses Handlungen vorzunehmen.
Damit diese Angelegenheit allenfalls noch aussergerichtlich abgeschlossen werden kann, bitte ich Sie um die Zustellung eines Vergleichsvorschlages. Meine Mandantin hat Ihnen alle erforderlichen Unterlagen abgegeben. Gerne erwarte ich Ihre Stellungnahme bis 12. Oktober 2015. Im Säumnisfalle bin ich beauftragt, bei der Schlichtungsbehörde die Aufhebung der Sistierung verlangen.
Dieses Schreiben erfolgt vertraulich und ist vorbehältlich einer anderweitigen Deklaration nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen.
Mit freundlichen, kollegialen Grüssen
[…]
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