Klagebewilligung vom 30. Oktober 2015 (Art. 209 ZPO)
Rechtsbegehren der Kläger:
- Es sei festzustellen, dass die Gesuchsteller an dem nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung verbleibenden Nachlassvermögen des am xx. xxx 12014 verstorbenen […], geb. am […] , von […] zuletzt wohnhaft gewesen in […] durch Ausübung des ihnen im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 eingeräumten Rechts, den Pflichtteil zu verlangen, Erbenstellung erlangt haben und zu je 1/8 (ein Achtel) am Nachlass berechtigt sind.
- Eventualiter seien die Zuwendungen an die Gesuchsgegnerin im Ehe- und Erbvertrag vom, xx. xxx 1990 – insbesondere auch unter Berücksichtigung der pflichtteilverletzenden Vorschlagszuweisung – auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen. der der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 2 ihren vollen Pflichtteil von je einem Achtel des Gesamtnachlasses verschafft.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Die Parteien ersuchten anlässlich der Schlichtungsverhandlung um Sistierung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 20. 10.2015 widerrief der Rechtsvertreter der Beklagten den Sistierungsantrag, weshalb Nichteinigung zwischen den Parteien festgestellt wird.
Streitwert
Angabe klagende Partei: CHF 0.00, nicht bestimmbar, beklagte Partei: CHF Schätzung: CHE
persönlich erschienene Parteien: beide Parteien
nicht erschienene Parteien: keine
Verfahren: Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO): 15.06.2015 Verhandlungsdatum: 19.08.2015
Ergebnis: keine Einigung, Urkundenvorlage verweigert: keine
Gebühr (vgl. Hinweis a) CHF 400.00, unentgeltliche Rechtspflege, kostenloses Verfahren
Gültigkeit der Klagebewilligung ab Eröffnung: drei Monate
mit Ablauf erlischt die Bewilligung, wodurch die Rechtshängigkeit endet.
Ausstellung mit gleichzeitigem Versand (bzw. Aushändigung)
Datum: 30. Oktober 2015, Vertreter, R
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