Tag 633 Korrespondenz bez. Vergleichsverhandlung und Sistierung des Verfahrens

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Sehr geehrte Frau Kollegin

In der oben erwähnten Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihr Schreiben vom 10. Februar 2016 und teile Ihnen mit, dass meine Mandantin die Erbenstellung Ihrer Klientschaft nicht anerkennt.

In diesem Zusammenhang vertritt meine Mandantin den Standpunkt, dass vorliegend die Herabsetzungsklage verwirkt ist. Gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB «verjährt» die Herabsetzungsklage mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis der Verletzung des Pflichtteilrechts. Diese einjährige Verwirkungsfrist beginnt nicht erst mit der Zustellung der Testamentseröffnungsverfügung, sondern mit der hinreichenden Kenntnis der Pflichtteilsverletzung zu laufen. Im vorliegenden Zusammenhang hatten Ihre Klienten ganz offensichtlich schon vor dem Tod des Erblassers Kenntnis vom Inhalt des Ehe- und Erbvertrages vom xx. xxx 1990 bzw. von der Pflichtteilsverletzung. Unter diesen Umständen begann die Jahresfrist mit dem Tod des Erblassers […] zu laufen und endete am xx. xxx 2015 (vgl. Strazzer, Der virtuelle Erbe – eine Rechtsfigur mit prozessualen Tücken für den Anwalt, successio 2010, S. 150 f.). Das Schlichtungsgesuch an das Vermittleramt Höfe wurde jedoch erst am 15. Juni 2015 gestellt. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit der Herabsetzung verwirkt.

Trotz dieser Ausgangslage ist meine Mandantin bereit, Ihre Klientschaft schon heute mit dem Pflichtteil in bar abzufinden, wie dies im besagten Ehe- und Erbvertrag vorgesehen ist. Im Gegenzug hätten Ihre Klienten jedoch auf eine Erbenstellung (inkl. Nacherbenstellung) bezüglich des Nachlasses von […] sel. sowie des zukünftigen Nachlasses von […] zu verzichten. Ein entsprechendes (unpräjudizielles) Angebot hat Ihnen meine Mandantin mit Schreiben vom 8. Februar 2016 bereits unterbreitet.

Gemäss Ihrem Schreiben werden Sie dem Gericht diese Woche eine Herabsetzungsklage einreichen. Falls Sie Vergleichsverhandlungen wünschen, erwartet meine Mandantin den (sehr) raschen Abschluss eines Vergleiches. In diesem Fall wäre es zudem sinnvoll, den Herabsetzungsprozess zu sistieren.

Gerne erwarte ich Ihre Stellungnahme.

Mit freundlichen, kollegialen Grüssen

[…]

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