Sehr geehrter Herr Kollege
Ich beziehe mich auf Ihre Schreiben vom 8. bzw. 17. Februar 2016 sowie auf unsere telefonische Besprechung.
Wir haben das Excel-Sheet zur güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung und den Vergleich/Erbteilungsvertrag studiert. Für eine sorgfältige Prüfung des Vorschlages und eine Stellungnahme dazu, fehlen uns (weiterhin) die nachfolgend aufgeführten Informationen und Unterlagen:
Die vollständigen Gutachten der Credit Suisse (Gutachter […]) folgenden Liegenschaften:
Ich beziehe mich auf Ihre Schreiben vom 8. bzw. 17. Februar 2016 sowie auf unsere telefonische Besprechung.
Wir haben das Excel-Sheet zur güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung und den Vergleich/Erbteilungsvertrag studiert. Für eine sorgfältige Prüfung des Vorschlages und eine Stellungnahme dazu, fehlen uns (weiterhin) die nachfolgend aufgeführten Informationen und Unterlagen:
Die vollständigen Gutachten der Credit Suisse (Gutachter folgenden Liegenschaften:
- […]
Wir haben bisher lediglich die Deckblätter der Gutachten der Credit Suisse erhalten. Die von Ihnen durchgeführte güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung basiert im Wesentlichen auf diesen Gutachten. Für eine seriöse Prüfung des Vergleichsvorschlages ist die Einsicht in die vollständigen Gutachten daher unerlässlich.
Im Excel-Sheet, welches Ihrem Vergleichsvorschlag zugrunde liegt, wird vermerkt, dass im Jahr 2009 das Alterskapital des Erblassers bei der Zürich Versicherung im Umfang von CHF 500 000 zur Amortisation der Hypothek auf der Liegenschaft in […] verwendet wurde. Wir haben festgestellt, dass darüber hinaus – ebenfalls im Jahr 2009 – mutmasslich je CHF 138’000 des Alterskapitals des Erblassers zur Amortisation der auf den Häusern im Tessin […] lastenden Hypotheken verwendet wurden. Vor diesem Hintergrund interessieren zwecks Berechnung allfälliger Ersatzforderungen auch die Verkehrswerte dieser Liegenschaften in den Jahren 2009 bzw. im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Wir bitten Sie, uns die entsprechenden Gutachten – soweit vorhanden – ebenfalls zur Verfügung zu stellen.
Bisher wurden keine Belege vorgelegt, wonach die Liegenschaften im Tessin […] aus dem Eigengut von […] finanziert wurden. Wir bitten Sie, uns entsprechende Belege vorzulegen (Kaufverträge, Belege zur Mittelherkunft). Andernfalls ist gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB von Errungenschaft auszugehen.
Schliesslich konnte im Jahr 2013 ein aussergewöhnlich hoher Vermögensverzehr festgestellt werden. Es wurden im Jahr 2013 von den nachfolgenden zwei Konten Barbezüge in der Höhe von CHF 454’764.50 getätigt. Die Konten wurden danach saldiert. Damit im Rahmen eines Vergleichs die notwendige Transparenz hergestellt werden kann, bitte ich daher um Information zur Verwendung der nachfolgend dargestellten Mittelabflüsse:
Meine Klientschaft ist grundsätzlich bereit, zum Abschluss eines Vergleichs Hand zu bieten. Eine speditive Abwicklung setzt allerdings voraus, dass rasch die notwendige Transparenz geschaffen wird.
Schliesslich möchte ich der guten Ordnung halber nochmals darauf hinweisen, dass Ihre Klientin bis auf Weiteres nicht befugt ist, alleine über den Nachlass zu verfügen und insbesondere Vermögenswerte, namentlich Mietzinszahlungen, auf andere Konten umzuleiten.
Mit freundlichen, kollegialen Grüssen
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