Tag 732 Eingabe gegen Anhörung der Beklagten zu Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

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Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 24. Mai 2016 bzw. auf die Eingabe von […] vom 20. Mai 2016. Namens und im Auftrag der Kläger beantrage ich hiermit rein vorsorglich, für den Fall, dass die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung beantragt, die Befreiung von der Leistung einer allfälligen Sicherheit für die Parteientschädigung gemäss Art. 118 lit. a ZPO. Zur Begründung verweise ich einstweilen auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. Februar 2016 und behalte mir weitere Ausführungen für den Fall eines entsprechenden Antrags der Beklagten vor.

Für die Parteirechte der Beklagten im vorliegenden Verfahren ist ein formelles und begründetes Gesuch der Beklagten um Sicherheitsleistung erforderlich.› Ein solches hat die Beklagte bis heute nicht gestellt. Der Beklagten kommt im vorliegenden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege damit keine Parteistellung zu. Entsprechend ist sie auch nicht anzuhören, und es ist ihr auch keine Akteneinsicht zu gewähren. Dazu kommt, dass vorliegend ohnehin kein Tatbestand von Art. 99 Abs. I ZPO erfüllt ist. Insbesondere stellt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für sich alleine kein Sicherstellungsgrund dar.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist auf die Frage der Bevorschussung der Gerichtskosten zu beschränken und die Beklagte des Hauptprozesses ist im vorliegenden Verfahren weder anzuhören noch ist ihr Akteneinsicht zu gewähren.

Ich ersuche höflich um Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und um Fortsetzung des Verfahrens.

Mit vorzüglicher Hochachtung

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