Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Hiermit reichen wir innert der von Ihnen freundlicherweise bis am 18. Juli 2016 angesetzten Frist eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 30. Juni 2016 ein und halten vollumfänglich an unseren Anträgen im Gesuch vom 18. Februar 2016 fest.
STELLUNGNAHME
Zu A. Vorbemerkungen: Im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin verfügten die Gesuchsteller über keine Informationen zum Nachlass. Entsprechend waren sie gezwungen, von ihrem Informationsanspruch Gebrauch zu machen und sowohl bei der Gesuchsgegnerin als auch bei Ämtern die notwendigen Auskünfte einzuholen und zu analysieren. Die Klienten haben dabei einen Grossteil der Arbeit, soweit dies für juristische Laien möglich ist, selber erledigt.
[…] vereinbart die Honorare individuell mit den Klienten und abhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten. Das wurde auch vorliegend so gemacht.
Die Gesuchsgegnerin wurde bereits lange vor der Mandatierung von Rechtsanwalt […] von einem Notaren, Herrn A. W. in den erbrechtlichen Belangen beraten. Herr A.W. hat die Gesuchsgegnerin auch an die Friedensrichterverhandlung vom 19. August 2015 begleitet. Das vorliegende Verfahren wurde notwendig, weil die Gesuchsgegnerin plötzlich die Erbenstellung und den Pflichtteilsan-spruch der Gesuchsteller nicht mehr anerkennen wollte. Zweimal wurden Vergleichsverhandlungen von der Gesuchsgegnerin abgebrochen (im Oktober 2015 und im April 2016). Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten, nicht näher substantiierten angeblichen Beschuldigungen und Vorwürfe, welche abstruse Ausmasse angenommen haben sollen, werden bestritten.
Korrigenda: Im Gesuch vom 18. Februar 2016 wurde versehentlich ausgeführt, dass die Gesuchstellerin 1 verheiratet sei. Die ist nicht zutreffend. Bei […] handelt es sich um den Konkubinatspartner der Gesuchstellerin 1. Die Gesuchstellerin 1 reicht zudem ein Beilagenverzeichnis zu den am 18. Februar 2016 eingereichten Beilagen inkl. der durchnummerierten Beilagen nochmals ins Recht.
Zu B. Zum Gesuch der Gesuchstellerin 1:
Zu Rz. 1: Die Anrechnung von fiktiven (bzw. hypothetischem) Einkommen und Vermögen ist nicht zulässig.› Entgegen den Unterstellungen der Gesuchsgegnerin hat vorliegend die Gesuchstellerin 1 ihre Arbeitsstelle nicht mit Blick auf den bevorstehenden Prozess aufgegeben. Die […] war Ende 2015 erreicht und die Gesuchsstellerin 1 wie auch ihr Partner […]. Die Gesuchstellerin 1 hat […] Kinder im Alter von […] weshalb es einstweilen nicht möglich ist, neben den Kindern und der […] eine Vollzeitstelle anzunehmen. Die Gesuchstellerin I arbeitet zur Verbesserung der finanziellen Lage seit Mitte Mai 2016 nebenbei auf Abruf in der Kinderbetreuung. Das monatliche Einkommen variiert sehr stark und es kann einstweilen aufgrund der kurzen Vertragsdauer kein Durchschnittssalär berechnet werden. Im Monat Juni wurden 21 Stunden abgerufen. Im Juli sind es bisher lediglich ca. 6 Stunden.
Zu Rz. 2: Der 13. Monatslohn des Partners der Gesuchstellerin 1 ist deklariert (vgl. Beilage 3-6 des Gesuchs vom 18. Februar 2016). Einen 13. Monatslohn gab es lediglich für die Anstellung an der […]. Die Lohnausweise wurden entgegen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin bereits ins Recht gelegt. Das Einkommen von […] variiert stark, da teilweise Lektionen gestrichen oder wieder eingefügt werden. Hiermit werden die zurzeit geltenden zwei Anstellungsverfügungen des Partners der Gesuchstellerin 1 ins Recht gelegt, welche teilweise auch bereits wieder überholt sind. An der […] ist […] zu 60% angestellt, jedoch nur mit einem Beschäftigungsgrad von 35 % abgegolten. Die restlichen 25% stehen ihm für die […] zur Verfügung. Bei der […] gibt […] gegenwärtig 11 Lektionen (entspricht ca. einem 50%-Pensum). Der Partner der Gesuchstellerin 1 verdient damit gegenwärtig ca. […] netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Kinderzulagen). Entgegen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin 1 auch die Kinder- und Ausbildungszulagen ausgewiesen (vgl. Beilage 22 zum Gesuch vom 18. Februar 2016). Die Gesuchstelle-rin 1 reicht hiermit auch noch die aktuelle Steuererklärung 2015 von sich und ihrem Partner ins Recht.
Zu Rz. 3: Bei Wohneigentum ist die Hypothekarzinsbelastung, Gebäudeversicherungsprämien, Heiz- und Nebenkosten anzugeben. Die CHF 2’500 (davon CHF 500 Amortisation) umfassen neben der Hypothekarbelastung auch die Nebenkosten. Es ist Usus vom Kaufpreis 1 % Nebenkosten (dabei sind die Rückstellungen nicht inbe-griffen) einzuberechnen. Damit entsprechen die Hypothekarbelastung und die Nebenkosten (ohne Amortisation) einem Betrag von CHF 2’020 monatlich.
Zu Rz. 4: CHF 662 sind die Krankenkassenversicherungen ohne die Zusatzversicherungen. Die Zusatzversicherungen sind gleichwohl zu berücksichtigen.
Zu Rz. 5: Bestritten, die Rechtsauffassung der Gesuchsgegnerin ist unzutreffend. Versicherungsprämien sind nicht im Grundbetrag enthalten.
Zu Rz. 6: Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts ist nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Der Grundbetrag von CHF 1’700 bildet bloss Grundlage zur Berechnung des erweiterten Existenzbedarfs.
Zu Rz. 7: Vorliegend ist eine Erhöhung um mindestens 30% angemessen.
Zu Rz. 9: Vgl. dazu Rz. 5 des Gesuchs vom 18. Februar 2016.
Zu Rz. 10: Es wird bestritten, dass der Verkehrswert heute höher ist. Der Steuerwert ist bis heute unverändert und es gibt keine aktuellere Verkehrswertschätzung. Eine Veräusserung der Liegenschaft ist einer […]- köpfigen Familie nicht zumutbar (vgl. Rz. 7 des Gesuchs vom 18. Februar 2016).
Zu Rz. 11: Die Gesuchstellerin 1 ist angesichts der äusserst knappen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, substantielle Gerichtkostenvorschüsse zu leisten. Der bevorstehende Prozess komplex und kostspielig.
Zu C. Zum Gesuch des Gesuchstellers 2
Zu Rz. 1: Der Gesuchsteller 2 ist nicht in der Lage – neben den Anwaltskosten – Gerichtskostenvorschüsse zu leisten. Um finanzielle Mittel für den Prozess und Anwaltskosten zu sparen, ist der Gesuchsteller 2 per 01. Juni 2016 umgezogen. Ab dem Zeitpunkt ist lediglich noch von Mietkosten von CHF 975 auszugehen. Aus demselben Grund leistet der Gesuchsteller 2 einen Frondiensteinsatz […] mit inbegriffener Kost und Logis und verzichtet auf Ferien. Die eingeleiteten Sparmassnahmen wirken sich aber erst in Zukunft auf die Vermögenssituation aus. Der Gesuchsteller 2 ist deshalb weiterhin nicht in der Lage, neben Anwaltskosten substantielle Gerichtskostenvorschüsse zu leisten.
Zu Rz. 2: Es wird bestritten, dass die Orion Rechtschutzversicherung AG eine Kos-tengutsprache geleistet hat. Hiermit wird die entsprechende Police ins Recht gelegt.
Zu Rz. 3: Der Bonus ist in der Aufstellung des Gesuchs vom 18. Februar 2016 eingerechnet, was sich aus den Beilagen 1 und 2 zum Gesuch des Gesuchstellers 2 ergibt.
Zu Rz. 4: Vgl. dazu Rz. 10 vorstehend.
Zu Rz. 5: Der Gesuchsteller hat im Jahr 2015 sein Pensum reduziert, um Arbeiten im Zusammenhang mit der vorliegenden Erbstreitigkeit ausführen zu können. Er ist deshalb gegenwärtig nicht in der Lage, sein Pensum auf 100% aufzustocken.
Zu Rz. 6: Das Vermögen bezieht sich auf den 31. Dezember 2015. Wie bereits bekannt, sind in der Zwischenzeit Rechnungen der Unterzeichnenden ausgestellt worden, die ebenfalls ins Recht gelegt wurden. Darüber hinaus wird auf Rz. 5 des Gesuchs vom 18. Februar 2016 verwiesen.
Wir ersuchen höflich um antragsgemässe Entscheidung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
[pdf-embedder url=»https://herabsetzungsklage.ch/wp-content/uploads/securepdfs/2021/11/160718-anonym-Stellungnahme-zu-Einsprache.pdf» title=»160718 anonym Stellungnahme zu Einsprache»]